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Besoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes

10.400 · Parlamentarische Initiative · 2010-01-28

Erledigt

Ausgangslage

Die Patentrichterverordnung sieht vor, dass die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts nach Massgabe der Richterverordnung (SR 173.711.2) entschädigt werden, d.h. in die Lohnklasse 33 eingereiht sind. Da Artikel 2 der Patentrichterverordnung die Richterverordnung nicht auch dahingehend abändert, dass deren Artikel 6 und 6a auf die hauptamtlichen Mitglieder des Bundespatentgerichts Anwendung findet, wird die Besoldung nicht durch die dort vorgesehenen Zulagen verbessert, wie dies beim Bundesstrafgericht und beim Bundesverwaltungsgericht der Fall ist.

Für die Richterstellen am Bundespatentgericht kommen Personen mit langjähriger, einschlägiger Berufserfahrung in Frage. Damit qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für diese Stellen gewonnen werden können, und um die Gleichstellung mit dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zu gewährleisten, beantragt die Kommission, Funktionszulagen für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts einzuführen. (Quelle: Bericht der Rechtskommission des Nationalrates)

Der Bundesrat stimmt der Änderung der Richterstellenverordnung in der von der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagenen Form zu.

Der zusätzliche Personalaufwand für das Bundespatentgericht ist vertretbar. Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Zulage von 30 000 Franken das zweite hauptamtliche Mitglied des Bundespatentgerichts entweder eine Zulage von 20 000 Franken (falls es das Vizepräsidialamt bekleidet) oder von 10 000 Franken (falls es Mitglied der Gerichtsleitung ist, ohne die Vizepräsidialfunktion auszuüben). Der Personalaufwand des Bundespatentgerichts erhöht sich dadurch um maximal 50 000 Franken. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)

Wortlaut

Es sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die eine attraktivere Jahresbesoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes ermöglichen. Dazu muss eine Funktionszulage vorgesehen werden.

Verhandlungen

Beide Räte stimmten der Vorlage ohne Diskussion zu.

In der Schlussabstimmung wurde die Verordnung der Bundesversammlung im Nationalrat mit 173 zu 13 und im Ständerat mit 44 zu 0 Stimmen angenommen.