13.314 · Standesinitiative · 2013-12-03
Erledigt
Ausgangslage
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zug folgende Standesinitiative ein:
Wir reichen Ihnen eine Standesinitiative mit dem Begehren ein, das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) nach folgenden Grundsätzen anzupassen:
- Die Bewirtschaftung und Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist im Gewässerschutzgesetz so zu formulieren, dass er auch in Gebieten mit einem sehr verzweigten Gewässernetz die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermassig einschränkt, ohne dass daraus ein entsprechender Nutzen für den Gewässerschutz resultiert.
- Allenfalls ist auf die Verpflichtung zur extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums ganz zu verzichten.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zug folgende Standesinitiative ein:
Wir reichen Ihnen eine Standesinitiative mit dem Begehren ein, das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) nach folgenden Grundsätzen anzupassen:
- Die Bewirtschaftung und Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist im Gewässerschutzgesetz so zu formulieren, dass er auch in Gebieten mit einem sehr verzweigten Gewässernetz die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermassig einschränkt, ohne dass daraus ein entsprechender Nutzen für den Gewässerschutz resultiert.
- Allenfalls ist auf die Verpflichtung zur extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums ganz zu verzichten.
Begründung
Gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG ist der Gewässerraum in Zukunft extensiv zu bewirtschaften und zu gestalten. Der Bundesrat hat gestützt darauf in Artikel 41c Absatz 3 GSchV festgelegt, dass im Gewässerraum keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen. Weiter hat der Bundesrat die im GSchG stipulierte extensive Bewirtschaftung des Gewässerraums an die Anforderungen gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) gekoppelt. Damit wird der früheste Schnittzeitpunkt vorgegeben oder die ausschliessliche Beweidung vorgeschrieben. Die in der Praxis übliche gemischte Bewirtschaftung mit freiem Schnittzeitpunkt und frei wählbarer Weidenutzung wird damit ausgeschlossen. Daraus ergeben sich enorme arbeitswirtschaftliche Behinderungen ohne gewässerschützerischen Nutzen.
In den Voralpen und den in weiten Teilen vorhandenen lehmigen Böden besteht ein ausserordentlich dichtes Gewässernetz. Im Gegensatz zum Flachland ist es keine Seltenheit, dass durch ein Grundstück mehrere, insbesondere auch kleine Bäche fliessen. Die in den Voralpen überwiegend betriebene Gras- und Milchwirtschaft wird deshalb durch die Vorgaben der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung weit überdurchschnittlich tangiert und massiv eingeschränkt.
Mit der Vorgabe des frühesten Schnittzeitpunktes und den Beweidungseinschränkungen werden die ohnehin schon kleinen landwirtschaftlich genutzten Bewirtschaftungsparzellen ausserordentlich stark zerstückelt und die Bewirtschaftung dadurch massiv erschwert. Hinzu kommt, dass die Ausarbeitung entsprechender Nutzungsverträge, die Auszahlung der Entschädigungen, aber auch die Kontrolle der Vorgaben ausserordentlich personal- und zeitintensiv sind und in keinem Verhältnis zu Aufwand und Ertrag stehen.
Wir sind überzeugt, dass die in der Direktzahlungsverordnung vorgeschriebenen Pufferstreifen mit entsprechendem Düngeverbot vollständig ausreichen, um den Belangen des Gewässerschutzes ausreichend Rechnung zu tragen. Die Festlegung des frühesten Schnittzeitpunkts und Einschränkungen in der Beweidung bewirken keine Verbesserung im Gewässerschutz.
Die gemäss Artikel 115 Absatz 2 ParlG neu notwendige weitergehende Begründung der Standesinitiative entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. November 2013 (Vorlage Nr. 2147.2-14493), der vom Kantonsrat unverändert zum Beschluss erhoben worden ist.
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren National- und Ständeräte, wir ersuchen Sie, dem eingangs gestellten Antrag zu entsprechen und die dafür erforderliche Rechtsänderung rasch einzuleiten.
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 23.09.2015
(sda) Der Nationalrat stellt den Kompromiss in Frage, mit dem der Fischerei-Verband 2010 zum Rückzug seiner Initiative "Lebendiges Wasser" bewegt werden konnte. Er will die neuen Regeln für den Gewässerschutz lockern, bevor sie überhaupt umgesetzt sind. Er hat eine Motion (15.3001) aus dem Ständerat angenommen, die innerhalb des geltenden Rechts den höchstmöglichen Spielraum verlangt. Anders als der Ständerat hat der Nationalrat aber auch neun Standesinitiativen überwiesen, von welchen sieben die Änderung des Gewässerschutzgesetzes verlangen. Kritik kommt vor allem aus bäuerlichen Kantonen. Sie wollen verhindern, dass die Nutzung von Landwirtschaftsland im Gewässerraum eingeschränkt wird.
Debatte im Ständerat, 03.12.2015
Der Ständerat steht beim Gewässerschutz zu seinem Wort
(sda) Der Ständerat hält beim Gewässerschutz Wort. Er hat am Donnerstag eine Motion aus dem Nationalrat abgelehnt, die den Kompromiss mit dem Fischerei-Verband zur Initiative "Lebendiges Wasser" nach kurzer Zeit wieder unterlaufen hätte.
Der Luzerner CVP-Nationalrat Leo Müller verlangte, dass die minimale Breite des Gewässerraums unterschritten werden darf. Zudem sollte den Interessen der Grundeigentümer besser Rechnung getragen werden. Der Gewässerraum ist ein zentraler Baustein des Gegenvorschlags, mit dem der Fischerei-Verband 2010 zum Rückzug seiner Initiative bewegt werden konnte.
Statt 15'000 Kilometer müssen nur 4000 Kilometer stark verbauter Gewässer revitalisiert werden. Überall dort, wo nicht revitalisiert wird, muss bis 2018 ein Gewässerraum mit eingeschränkter landwirtschaftlicher und baulicher Nutzung ausgeschieden werden. Das betrifft insgesamt rund 20'000 Hektaren.
Kaum waren die Fischer aus dem Spiel, setzte ein wahres Trommelfeuer gegen diese Vereinbarung ein. Bauernvertreter versuchten mit Vorstössen, die Vereinbarung aufzuweichen, bevor sie überhaupt umgesetzt werden konnte. Sie scheiterten am Ständerat. Einmütig schickte die kleine Kammer am Donnerstag auch neun Standesinitiativen bachab, mit welchen die Kantone eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung verhindern wollten.
Verstoss gegen Treu und Glauben
Müllers Motion hingegen sorgte für eine heftige Debatte. Die Umweltkommission beantragte, diese anzunehmen. Laut Präsident Ivo Bischofberger (CVP/AI) ist die Mehrheit überzeugt, dass das Hauptproblem beim Vollzug liegt und nicht bei beim Gesetz selber. Dem Anliegen könne in diesem Rahmen Rechnung getragen werden.
Der Glarner Werner Hösli (SVP) ging weiter: Er sprach von einem "unpraktikablen Kompromiss". Auch das Parlament mache Fehler, sagte er. Es sei sein gutes Recht, diese wieder zu korrigieren. Damit löste er lebhaften Widerspruch aus. Viele Ratsmitglieder warnten vor einem Verstoss gegen Treu und Glauben.
Die Glaubwürdigkeit des Parlaments stehe auf dem Spiel, sagte der Genfer Grüne Robert Cramer. Auch Filippo Lombardi (CVP/TI), der als damaliger Präsident der Umweltkommission massgeblich an der Ausarbeitung des Gegenvorschlags beteiligt war, bezeichnete das Vorgehen als unfair. Eine neue Initiative würden die Fischer bestimmt nicht zurückziehen.
Deren Präsident, der Solothurner SP-Ständerat Roberto Zanetti, drohte nicht direkt mit einem neuen Volksbegehren. Aber wer in der Lage sei, Initiativen zurückzuziehen, sei wahrscheinlich auch referendumsfähig, sagte er. Auf jeden Fall wäre die Enttäuschung unter den Fischerinnen und Fischern "kolossal", sagte Zanetti.
Ausnahmen beschlossen
Umweltministerin Doris Leuthard gestand ein, dass die Umsetzung zunächst nicht ganz rund gelaufen sei. Es seien aber die Kantone gewesen, die eine Harmonisierung verlangt hätten. Vor einem Monat hat der Bundesrat darum verschiedene Änderungen der Gewässerschutzverordnung beschlossen.
Beispielsweise sollen im Gewässerraum landwirtschaftliche Wege angelegt werden dürfen. Ausnahmen sind auch für Wasserentnahmen möglich. Dauerkulturen wie Reben oder Obstanlagen werden nicht angetastet. Weitere offene Fragen sollen in einer zweiten Etappe geregelt werden.
"Lassen wir die Kantone arbeiten", sagte Leuthard. Diese lehnen eine erneute Änderung des Gewässerschutzgesetzes mehrheitlich ab. Der Ständerat folgte dem Appell und lehnte die Motion mit 33 zu 11 Stimmen ab.