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16.428 · Parlamentarische Initiative · 2016-04-27

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Nationalrats

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 420 ZGB ist so zu ändern, dass die Personen, insbesondere die Eltern und die Ehegatten, welche entsprechend als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden, nur noch ausnahmsweise der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und allenfalls den weiteren Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB unterstellt werden. In jedem Falle ist eine Änderung von Artikel 420 ZGB derart vorzunehmen, dass der administrative Aufwand aus den entsprechenden Verpflichtungen massiv reduziert wird.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 420 ZGB ist so zu ändern, dass die Personen, insbesondere die Eltern und die Ehegatten, welche entsprechend als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden, nur noch ausnahmsweise der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und allenfalls den weiteren Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB unterstellt werden. In jedem Falle ist eine Änderung von Artikel 420 ZGB derart vorzunehmen, dass der administrative Aufwand aus den entsprechenden Verpflichtungen massiv reduziert wird.

Begründung

Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht kennt das Institut der erstreckten elterlichen Sorge nicht mehr. Erstreckte elterliche Sorge hiess im alten Recht im Wesentlichen, dass gewisse Aufsichtsrechte der Vormundschaftsbehörde wie bei den Eltern Unmündiger entfielen. Die Inhaber der elterlichen Sorge von erwachsenen Kindern mussten der Vormundschaftsbehörde insbesondere weder Rechnung ablegen noch periodisch Bericht erstatten. Auch entfiel die Pflicht, für die in den Artikeln 421 und 422 ZGB aufgezählten Geschäfte die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bzw. der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde einzuholen. Nachdem das revidierte Recht die erstreckte elterliche Sorge nicht mehr kennt, werden die Eltern erwachsener behinderter Kinder zwangsläufig als Beistand oder Beiständin eingesetzt. Damit verbunden ist gemäss Artikel 420 ZGB unter anderem die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde. Eine entsprechende Entbindung ist nur möglich, wenn "es die Umstände" erlauben. Mit der "Kann"-Formulierung verweist das Gesetz auf das Ermessen der Behörden. In der Lehre wird eine diesbezüglich zurückhaltende Praxis stipuliert. Eine entsprechend zurückhaltende Anwendung wurde zumindest bisher auch in der Praxis ausgeübt.

Zwischenzeitlich hat die Praxis zwar erkannt, dass hier ein grosses Konfliktpotenzial insbesondere mit Eltern, die zum Teil während Jahrzehnten anstandslos und uneigennützig für ihre behinderten Kinder gesorgt haben und nun plötzlich Rechenschaft ablegen müssen, besteht. Auch wenn die Behörden nun zu gewissen Entbindungen bereit sind, so sind diese an den Wortlaut von Artikel 420 ZGB gebunden. Eltern und andere Personen gemäss Artikel 420 ZGB können von den aufgeführten Pflichten nicht generell befreit werden. Die parlamentarische Initiative will einen Paradigmenwechsel, und zwar derart, dass die in Artikel 420 ZGB aufgeführten Personen, insbesondere die Eltern und die Ehegatten, nur noch ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet und allenfalls den weiteren Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB unterstellt werden. In jedem Falle ist eine Änderung von Artikel 420 ZGB derart vorzunehmen, dass der administrative Aufwand aus den entsprechenden Verpflichtungen massiv reduziert wird. Im Falle der Befreiung von den genannten Verpflichtungen ist gleichfalls die Frage der Haftung zu klären.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 26.06.2017

Die Kommission hat sich mit zwei parlamentarischen Initiativen, die eine Änderung von Artikel 420 ZGB verlangen, befasst. Sie hat der Initiative 16.428 Vogler (Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB) mit 18 Stimmen zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Diese Initiative zielt darauf ab, Artikel 420 ZGB derart zu ändern, dass die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage für Angehörige, welche als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden und die vor Einführung des neuen Rechts zum Teil während Jahrzehnten für ihre behinderten Kinder gesorgt haben, nur noch ausnahmsweise bestehen soll.

Die Kommission hat zudem einstimmig der Initiative 16.429 Vogler (Anpassung von Artikel 420 ZGB) Folge gegeben. Damit möchte die Kommission, die heutige abschliessende Liste von Angehörigen in Artikel 420 ZGB in eine nicht abschliessende Liste umwandeln, was auch der Bundesrat in seinem Bericht zu den ersten Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Betracht gezogen hat.

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 26.03.2018

Die Kommission teilt die Meinung ihrer Schwesterkommission, wonach bei Artikel 420 ZGB ein Paradigmenwechsel angezeigt sei. Sie hat mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung der Initiative Vogler 16.428 Folge gegeben, welche vorsieht, dass die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage für Angehörige, welche als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden und vor Einführung des neuen Rechts zum Teil während Jahrzehnten für ihre behinderten Kinder gesorgt haben, nur noch ausnahmsweise gelten soll. Die Kommission hat zudem einstimmig der Initiative Vogler 16.429 Folge gegeben, welche darauf abzielt, die Liste von Angehörigen in Artikel 420 ZGB in eine nicht abschliessende Liste umzuwandeln. Die beiden Initiativen gehen somit zurück in die RK-N, welche nun eine entsprechende Vorlage ausarbeiten kann.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)

rk.caj@parl.admin.ch

Kommission für Rechtsfragen (RK)

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