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17.3203 · Postulat · 2017-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine mögliche Änderung der Bestimmungen zu den Sozialversicherungen zu prüfen, zum Beispiel das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Diese Änderung soll ermöglichen, klare Kriterien zur Unterscheidung von Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festzulegen. Dazu sollen die entsprechenden Kriterien im Obligationenrecht (Arbeitsvertrag) herangezogen werden.

Begründung

Durch die Digitalisierung verändert sich drastisch, wie gewisse Berufe ausgeübt werden, und die Möglichkeit der erleichterten Vernetzung von Kundinnen und Kunden mit Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern durch Internetplattformen stellt die Berufsbilder auf den Kopf.

Der Status der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter verliert an Klarheit, und die Frage, wie die Beziehung zwischen den Vernetzungsplattformen und ihren Angestellten bzw. Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu qualifizieren ist, muss von Fall zu Fall in Verwaltungsverfahren geklärt werden. Diese Verfahren könnten beträchtliche Folgen haben und insbesondere dazu führen, dass die Zahlung der Beiträge an die Sozialversicherungen, die die eine oder andere Partei nicht bezahlt hat, für mehrere Monate rückwirkend geregelt werden muss.

Diese Situation schafft Rechtsunsicherheit, die den Plattformen, den Arbeitgebern, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie einem lauteren Wettbewerb und einer innovativen Wirtschaft schadet. Um diese Situation im Interesse aller zu klären, wird vorgeschlagen zu prüfen, ob es zweckmässig ist, explizite Kriterien zur Unterscheidung von abhängigen und selbstständigen Arbeitsverhältnissen einzuführen. Die gewählten Kriterien müssten im Grunde dieselben sein wie im Obligationenrecht und den Willen der Parteien berücksichtigen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden in den schweizerischen Sozialversicherungen sind nach bewährter Praxis und Rechtsprechung die arbeitsorganisatorische Einbindung und die Tragung eines erheblichen Unternehmerrisikos, und zwar ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es handelt sich damit um eine von privatrechtlichen Abmachungen abstrahierende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Auch wenn sich die Gesetzesdefinitionen im Obligationenrecht und in der AHV weitgehend entsprechen, bestehen kleine Unterschiede, die den mit der Sozialversicherung verfolgten Zwecken Rechnung tragen und die Massenverwaltung ermöglichen.

Selbstständigerwerbende sind nur in der AHV und der IV obligatorisch versichert. Unselbstständigerwerbende werden auch in der Arbeitslosenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge gegen verschiedene Risiken abgesichert. Vom entsprechenden sozialen Schutz profitieren allerdings nur Personen, die in der Leitversicherung AHV als Unselbstständigerwerbende eingestuft werden. Damit dieser soziale Schutz der obligatorischen Versicherungen allen denen zukommt, die ihn benötigen, kann der Entscheid über das Beitragsstatut nicht an die Parteien delegiert werden. Vielmehr haben ihn die Ausgleichskassen zwingend in jedem einzelnen Fall zu treffen. Da die heutige Regelung alle Erwerbsverhältnisse nach denselben Kriterien gleich behandelt, verzerrt sie weder den Wettbewerb, noch behindert sie die Innovation.

Das System der flexibel anwendbaren Rechtsnormen hat bisher die sachgerechte Beurteilung von verschiedensten Einzelfällen ermöglicht, auch von neuen Konstellationen. In seinem Bericht über die Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft vom 11. Januar 2017 hat der Bundesrat daher festgehalten, dass kein unmittelbarer legislatorischer Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig hat er aber auch darauf hingewiesen, dass die weitere Entwicklung sowohl der Arbeitsformen als auch der Rechtsanwendung und deren Auswirkungen eng zu verfolgen sind. Sollten mit den aktuellen Instrumenten keine adäquaten Antworten auf die bestehenden Herausforderungen gefunden werden, wäre eine Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens zu prüfen.

In der Vergangenheit wurde ausserdem schon geprüft, die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit gesetzlich zu normieren, nämlich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie aufgrund der überwiesenen Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates 99.3004 (vgl. BBl 2002 1126). Beide Male gab das Parlament das Vorhaben auf. Ein Gesetz enthält notwendigerweise unbestimmte, auslegungsbedürftige Umschreibungen (Unternehmerrisiko, Unkostentragung, Weisungsgebundenheit usw.) und schafft damit nicht mehr Eindeutigkeit und Rechtssicherheit als die Rechtsprechung. Gesetze können zudem nicht gleich flexibel an neue Erscheinungsformen und Gegebenheiten angepasst werden wie die Rechtsprechung, würden also an den Praxisbedürfnissen vorbeigehen. Mithin ist eine zusätzliche Regulierung auf Gesetzesebene nicht angezeigt.

Der Rechtsschutz ist gut ausgebaut. Die Entscheide der Durchführungsstellen können bis ans Bundesgericht weitergezogen werden. Zurzeit ist die Frage des Beitragsstatuts von Personen, die mit der Plattform Uber zusammenarbeiten, vor den Gerichten hängig. Im Übrigen soll die Thematik im Bericht in Beantwortung des Postulates Reynard 15.3854, "Automatisierung. Risiken und Chancen", weiter analysiert werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.