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Wie steht es um die Verantwortlichkeit für Werbung im Internet, die gesetzeswidrig ist, Hassbotschaften verbreitet oder der Finanzierung krimineller Aktivitäten dient?

17.3276 · Interpellation · 2017-05-02

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Wie steht es um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Internetplattform, auf der Videos zur allgemeinen Nutzung geteilt werden, oder einer Internetwerbeagentur, wenn diese Werbung in Verbindung zu einem illegalen Video verbreitet?

2. Wie steht es um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit einer solchen Plattform oder Agentur, wenn Werbebotschaften verbreitet werden mit Bildern, die Gewalt darstellen oder sonst wie schockierend sind, in Verbindung zu Videos, die sich an Minderjährige richten?

3. Wie steht es um die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit einer solchen Plattform oder Agentur, wenn sich mit den Einnahmen aus Werbung kriminelle Organisationen finanzieren?

4. Haben die Sanktionen, die für Verstösse gegen die Verantwortlichkeiten nach den Fragen 1 bis 3 verhängt werden, eine hinreichend abschreckende Wirkung?

5. Ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Verantwortlichkeit die gleiche sein soll wie diejenige eines Medienunternehmens?

6. Falls nein: Warum nicht? Würde dies nicht eine Benachteiligung der Medien bedeuten, die eine herausgeberische Verantwortung zu tragen haben, Werbung eingeschlossen?

7. Wie steht es um die Verantwortlichkeit der Unternehmen, die in Fällen, wie sie in den Fragen 1 bis 3 beschrieben sind, Werbung bestellen oder platzieren?

Begründung

Kürzlich wurde enthüllt, dass auf der Plattform Youtube Werbung, die von Schweizer Unternehmen in Auftrag gegeben wurde, platziert wurde in Verbindung zu Videos, die Hassbotschaften (z. B. radikaler Dschihadismus) oder gesetzeswidrige Inhalte (Anstachelung zum Rassenhass) enthielten, ohne dass die Unternehmen darüber informiert wurden. Die gleichen Probleme hat man mit der Internetwerbeagentur Google Ads festgestellt. Zudem kommt es häufig vor, dass kriminelle Organisationen Geld verdienen dank den Werbeeinnahmen aus Videos, die von Unternehmen in Auftrag gegeben wurden, die durchaus legale und ehrenwerte Geschäfte betreiben, und dass weder diese Unternehmen noch die Plattform oder die Werbeagentur wissen, an wen die dank der Werbung generierten Geldbeträge fliessen. Schliesslich kommt es vor, dass Werbung mit Gewaltdarstellungen oder anderem schockierenden Inhalt zusammen mit Videos verbreitet wird, die sich gezielt an Minderjährige richten, was der Jugendschutzgesetzgebung widerspricht.

Stellungnahme des Bundesrates

Die neuen Kommunikationsplattformen stellen nicht nur die Inhaltsanbietenden, die Betreiber und Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch die Behörden vor neuartige Herausforderungen. Dies hängt unter anderem mit der automatisierten Administration, aber auch mit der Menge der über diese Plattformen ausgetauschten Daten zusammen. So werden allein bei Youtube jede Stunde Videos mit einer Laufzeit von 24 000 Stunden hochgeladen ("NZZ" vom 27. März 2017, S. 19). Dass bei diesen Rahmenbedingungen traditionelle Administrations-, Kontroll- und Aufsichtsmodelle sowie Verantwortlichkeitskonzeptionen an ihre Grenzen stossen, ist offensichtlich.

Der Bundesrat hat sich schon mehrmals mit den Herausforderungen neuer Internetplattformen befasst, so etwa im Bericht "Rechtliche Basis für Social Media: Erneute Standortbestimmung" (Nachfolgebericht des Bundesrates zum Postulatsbericht Amherd 11.3912, "Rechtliche Basis für Social Media") vom 10. Mai 2017. Er hat ferner die Frage der Verantwortlichkeit von Akteuren im Internet im Bericht "Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern" vom 11. Dezember 2015 dargelegt.

Betreffend Verantwortlichkeit ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht von wesentlicher Bedeutung, welche Rolle die an der Online-Kommunikation Beteiligten typischerweise spielen. Vereinfachend gesagt dürfte dabei folgender Grundsatz gelten: Je inhaltsnäher die Tätigkeit eines Beteiligten ist, desto eher wird eine rechtliche Verantwortlichkeit für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte zu bejahen sein (Bericht "Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern" vom 11. Dezember 2015, S. 16f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Rechtsverletzungen im Internet die Rechtsdurchsetzung häufig an Grenzen stösst. Dies hängt damit zusammen, dass Internetkommunikation oft grenzüberschreitend angelegt ist und der Grundsatz der territorialen Anwendbarkeit des Landesrechts Schwierigkeiten bereitet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates zu den Motionen Schwaab 16.4080 und Levrat 16.4082).

1. Wer Plattformen nutzt, um selbst Inhalte zu liefern, trägt grundsätzlich die grösste rechtliche Verantwortung. Beim Plattformbetreiber ist sie zwar kleiner, aber immer noch grösser als bei der Werbeagentur, die Werbung schalten lässt, die an sich rechtskonform ist, aber rechtswidrigen Inhalten beigestellt wird.

Bei einem Plattformnutzer oder Plattformbetreiber mit Sitz im Ausland stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts. Diese wird ausgehend vom Territorialitätsprinzip festgelegt (Art. 3 Abs. 1 StGB). Wenn Täter oder Opfer Schweizer Bürger sind, ist schweizerisches Strafrecht meistens anwendbar (aktives und passives Personalitätsprinzip, Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario).

Delikte aus dem Bereich Hasskriminalität (z. B. Art. 135, 173ff., 259, 261bis StGB) sind Vorsatzdelikte. Die Strafbarkeit von Mitarbeitenden des Plattformbetreibers oder der Werbeagentur (z. B. wegen physischer oder psychischer Gehilfenschaft) setzt deshalb ein ausreichend konkretes Wissen voraus. Ein Geschäftsherr ist strafbar wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), wenn sein Betrieb eine technische Infrastruktur zur Verfügung stellt und er weiss, dass damit eine konkrete Straftat begangen wird (BGE 121 IV 109). Wer Werbung unwissentlich neben strafbaren Inhalten schaltet oder schalten lässt, ist in der Regel selber nicht strafbar.

Akteure im Internet können grundsätzlich unter anderem nach Massgabe ihrer Nähe zum Inhalt zivilrechtlich zur Beseitigung rechtsverletzender Inhalte angehalten werden. Wenn sie ein Verschulden trifft, kommt auch eine Haftung für allfällige Schäden in Betracht. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach schweizerischem Recht setzt voraus, dass dieses im konkreten Einzelfall anwendbar ist. Zudem muss das angerufene Gericht in der betreffenden Sache international zuständig sein.

2. Wenn die Werbung selbst strafrechtlich relevante Inhalte enthält, dürfte bei Mitarbeitenden der Agentur oder des Werbekunden ein entsprechender Vorsatz regelmässig zu bejahen sein. Falls die Werbung gegen deren Willen auch von Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden kann, ist ihnen dies nach Artikel 197 Absatz 1 StGB kaum zuzurechnen. Bei Mitarbeitenden des Plattformbetreibers hingegen könnte - je nach Konstellation des Einzelfalls - Strafbarkeit gegeben sein.

Zivilrechtlich kann, wer durch Inhalte im Internet in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt sind ein adäquat-kausaler Tatbeitrag sowie, falls Schadenersatz oder Genugtuung geltend gemacht werden soll, ein Verschulden des betreffenden Akteurs (s. Bericht "Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern" vom 11. Dezember 2015, S. 29ff. und 60ff.).

3. Die Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) verlangt nicht nur direkten Vorsatz, sondern auch die Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren. Der subjektive Tatbestand dürfte deshalb den Mitarbeitenden von Plattformen und Werbeagenturen regelmässig fehlen oder nur schwer nachzuweisen sein.

4. Angesichts der dynamischen Entwicklung des hier relevanten Bereichs ist eine abschliessende Beurteilung schwierig, ob die Strafnormen genügend (abschreckende) Wirkung haben. Hinzu kommt, dass sich schweizerisches Strafrecht wegen des Territorialitätsprinzips nur beschränkt auf Verhalten auswirkt, das im Ausland stattfindet. Hier könnten nur internationale Regeln wirken.

5./6. Akteure im Internet nehmen eine grosse Vielfalt von Rollen ein. Während einige Anbieter durchaus mit traditionellen Medien vergleichbar sind, stellen andere nur Gefässe für Inhalte von Nutzern zur Verfügung. Die Verantwortlichkeit für Inhalte ist im Einzelfall anhand des Kriteriums der Inhaltsnähe festzulegen.

Das Medienstrafrecht (Art. 28 und 322bis StGB) privilegiert die Medien und trägt dadurch der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit Rechnung (Art. 17 der Bundesverfassung). Es bewirkt somit keine Verschärfung der Verantwortlichkeit, sondern beschränkt sie (sogenannte Kaskadenhaftung) bei Medieninhaltsdelikten, wie insbesondere bei Ehrverletzungen. Bei Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB) ist das Medienstrafrecht nicht anwendbar. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 125 IV 206) für Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB).

Beim blossen Zurverfügungstellen einer technischen Dienstleistung oder beim Werben auf einer Plattform im Internet handelt es sich noch nicht um eine Medientätigkeit im Sinne des Strafrechts, welche die Anwendung des Medienstrafrechts rechtfertigen würde.

Zivilrechtlich gibt es nur wenige auf Medien zugeschnittene Spezialnormen. Das Gegendarstellungsrecht bei Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28gff. ZGB) gilt gemäss der Lehre auch für Publikationen im Internet, wenn sie sich regelmässig an ein vergleichbares Publikum wenden. Im Übrigen finden die allgemeinen Grundsätze und Regelungen des Zivilrechts auch auf Medien Anwendung.

7. Unternehmen haben insbesondere aus Reputationsgründen ein Interesse daran, dass sie nicht mit strafbaren Inhalten in Verbindung gebracht werden (siehe die Beispiele in der "NZZ" vom 27. März 2017, S. 19). Sie tun daher gut daran, sich vertraglich entsprechend abzusichern, wenn sie auf Internetplattformen werben.

Strafrecht richtet sich primär an natürliche Personen; Unternehmen sind im StGB nur unter den besonderen Voraussetzungen von Artikel 102 StGB verantwortlich. Delikte aus dem Bereich Hasskriminalität können eine Anlasstat für eine solche Strafbarkeit darstellen.

Antwort des Bundesrates.

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