17.3291 · Interpellation · 2017-05-03
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am 6. April 2017 hat der Bundesrat den ersten Tätigkeitsbericht zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht, welches seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist. Der Bundesrat wird im Zusammenhang mit diesem Bericht um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Beim Solvenztest im September 2016 erfüllte rund ein Viertel der Krankenversicherungen die gesetzlichen Reserveerfordernisse nicht. Wie oft musste die Aufsichtsbehörde in der Folge von sichernden Massnahmen Gebrauch machen? Hat sie Sanierungsmassnahmen ergriffen?
2. Wie viele Krankenversicherer befinden sich aktuell in den Risikokategorien 4, 5 und 6?
3. Sind bereits erste Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Versicherer durch die neuen Anforderungen an die Verwaltungskosten der Versicherer durch das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz erkennbar?
4. Wie oft musste die Aufsichtsbehörde bislang ihrer strafrechtlichen Anzeigepflicht gegenüber den Kantonen nachkommen?
5. Wie begründet die Aufsichtsbehörde das gemäss Bericht erhöhte Prämienwachstum für Versicherte unter 26 Jahren?
6. Wie viele nichtkostendeckende Prämien hat die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen?
7. Wie oft hat sie bei unverhältnismässigen Prämienerhöhungen interveniert?
8. Wie viele Verfahren sind aktuell vor Bundesgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht hängig bezüglich Massnahmen der Aufsichtsbehörde gestützt auf das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz?
9. Wie funktioniert die Kooperation mit der Finma im Bereich der Aufsicht über die Zusatzversicherungen?
10. Wie stellt die Aufsichtsbehörde in der Praxis die Gleichbehandlung der Versicherten gemäss Artikel 5 Buchstabe f des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes sicher?
11. Die Aufsichtsbehörde behandelte im Jahr 2016 rund 3700 schriftliche und 5500 telefonische Anfragen. Plant die Aufsichtsbehörde die Veröffentlichung von Best Practices ähnlich den Rundschreiben der Finma, um derartige Unklarheiten mit dem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz in Zukunft zu vermindern?
12. Welche Erkenntnisse gewinnt der Bundesrat im Bereich Organisation des Datenschutzes und Datensicherheit im Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten aus dem beanstandeten Fehlverhalten mehrerer Versicherer?
Stellungnahme des Bundesrates
1./4./8. 2016 wurden die vierzehn Versicherer, die nicht über ausreichende Reserven verfügten, unter verstärkte Aufsicht gestellt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat insbesondere im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens dafür gesorgt, dass sich ihre finanzielle Lage verbessert. Als sichernde Massnahme ordnete es bei einem Versicherer eine unterjährige Prämienerhöhung an (www.bag.admin.ch > Aktuell > Medienmitteilungen > 30. Juni 2016). Es ergriff jedoch keine Sanierungsmassnahmen und reichte keine Strafanzeige gegen einen Kanton ein. Derzeit ist nur eine auf das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) gestützte Verfügung des BAG Gegenstand eines beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens.
2. Die Versicherer werden aufgrund von aufsichtsrechtlichen Kriterien in sechs Kategorien eingeteilt. Die ersten drei Kategorien erfordern keine besonderen Massnahmen. Dreizehn Versicherer befinden sich in der dritthöchsten Kategorie, sieben in der zweithöchsten und einer in der höchsten.
3. Gegenüber dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) hat das KVAG die Anforderungen an die Verwaltungskosten nicht verändert. Die Versicherer müssen diese Kosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken. Das BAG kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgabe im Rahmen seiner Prüfung der Jahresrechnungen. In Prozenten der Nettoleistungen sind die Verwaltungskosten der Versicherer 2016 gegenüber 2015 leicht gesunken.
5. Gemäss Artikel 61 Absatz 3 KVG hat der Versicherer für Kinder eine tiefere Prämie festzusetzen. Er ist berechtigt, dies auch für die jungen Erwachsenen zu tun. Der Versicherer verfügt somit bei der Festlegung der Altersrabatte über einen grossen Spielraum.
Im Unterschied zu den Kindern sind die jungen Erwachsenen gemäss aktuellem Recht in den Risikoausgleich eingeschlossen. Die entsprechenden Ausgaben der Versicherer für Leistungen und Risikoausgleich unterscheiden sich daher nicht wesentlich von den Ausgaben für Erwachsene. Viele Versicherer setzen die Prämien für junge Erwachsene dennoch unter der Erwachsenenprämie an, womit sie in der Regel einen Verlust erzielen. Immer weniger Versicherer sind jedoch bereit, diesen Verlust zu tragen, und kürzen daher die Rabatte für junge Erwachsene, wodurch deren Prämien ein höheres Wachstum aufweisen. Mit der KVG-Revision vom 17. März 2017 (BBl 2017 2389) werden die Risikoabgaben der jungen Erwachsenen gesenkt, was den Versicherern ermöglichen wird, wieder höhere Rabatte zu gewähren.
6./7. Im Herbst 2016 mussten rund 30 Prozent der von den Versicherern vorgelegten Prämien angepasst werden, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In zwei Dritteln der Fälle mussten die Versicherer die Prämien heraufsetzen, und in einem Drittel der Fälle mussten sie gesenkt werden.
9. Das BAG übt die institutionelle Aufsicht über die Versicherer aus, die sowohl die soziale Krankenversicherung durchführen als auch Zusatzversicherungen anbieten. Es verfügt jedoch über keinerlei Kompetenz im Bereich der Krankenzusatzversicherung. Die Finma übt ihrerseits keine Aufsicht über die soziale Krankenversicherung aus. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Stellen wurde mit dem Inkrafttreten des KVAG verstärkt, denn sie müssen ihre Aufsichtstätigkeiten koordinieren (Art. 34 Abs. 5 KVAG). Sie treffen sich regelmässig, um über die ihrer Aufsicht unterliegenden Einheiten Informationen auszutauschen, die für die jeweils andere Stelle von Interesse sind.
10. Das BAG kann Hinweise auf Ungleichbehandlung im Rahmen der Kontrollen, die es bei den Versicherern durchführt, und anhand der zahlreichen bei ihm eingehenden Fragen von Versicherten feststellen. Es stellt die erforderlichen Nachforschungen an, und wenn ein Fall von Ungleichbehandlung aufgedeckt wird, schreitet es beim betroffenen Versicherer ein.
11. Um die vielen Fragen der Versicherten zu beantworten, hat das BAG eine ausführliche Broschüre zum Schweizer Krankenversicherungssystem veröffentlicht: "Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt: Sie fragen - wir antworten" (abrufbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Das Wichtigste in Kürze). Die Broschüre wird regelmässig aktualisiert.
Die Versicherer wurden eng in den Prozess zur Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung über die Krankenversicherungsaufsicht eingebunden, damit sie sich möglichst gut auf die neuen Anforderungen vorbereiten konnten. Im Herbst 2016 lud das BAG sie zu einem Treffen ein, an dem sie ihre ersten Erfahrungen darlegten. Es wurde ein regelmässiger Austausch mit der Aufsichtsbehörde eingeführt. Zudem wurden verschiedene aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherer und des BAG bestehende Arbeitsgruppen eingesetzt, die in regelmässigen Zeitabständen tagen, um die konkreten Fragen der Versicherer zu besprechen.
12. Am 18. Dezember 2013 publizierte der Bundesrat einen Bericht mit dem Titel "Schutz der Patientendaten und Schutz der Versicherten" (abrufbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht). Bei seinen regelmässig vor Ort durchgeführten Kontrollen überprüft das BAG, ob die Versicherer den Schutz der Versichertendaten gewährleisten. Die Lage wird in einem der kommenden Jahre ein weiteres Mal bei allen Krankenversicherern geprüft und in einem Bericht zusammengefasst.
Antwort des Bundesrates.