17.3322 · Motion · 2017-05-04
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, die bei den systemrelevanten Banken die Vergütungen für das oberste Organ und für die Geschäftsführung operativ und/oder strategisch verantwortliche Personen - u. a. CEO und VR-Präsidium - limitiert. Dabei ist festzulegen, dass bei systemrelevanten Banken keine Bonuszahlungen erfolgen dürfen. Zudem ist für die festen Vergütungen eine Lohndeckelung vorzusehen.
Begründung
Die hohen Bonuszahlungen stehen immer mehr in der Kritik von Aktionärsversammlungen und der Stakeholder. Dank der Annahme der Abzocker-Initiative haben sich die Mitspracherechte der Aktionäre und Aktionärinnen zwar verbessert, sind aber beim geltenden Aktienrecht noch immer zu limitiert.
Besonders störend sind hohe Vergütungen bei Instituten, die einen Verlust aufweisen. Und noch störender sind sie bei Banken, die eine direkte oder indirekte Staatsgarantie für sich beanspruchen können.
Derzeit besonders in der Kritik steht die Credit Suisse, die bei einem Verlust von 2,7 Milliarden Franken Bonuszahlungen von 3,1 Milliarden ausrichten will. Der Vergütungsbericht wurde an der Generalversammlung zwar mit knapp 60 Prozent gutgeheissen. Bei einer Bank mit Staatsgarantie kann die Festlegung der Gehälter aber nicht einfach der Aktionärsversammlung überlassen werden. Zum Schluss tragen schlussendlich die Einwohnerinnen und Einwohner das finanzielle Risiko. Aus diesen Gründen ist es dringend angezeigt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass bei den Unternehmungen mit Staatsgarantie die Vergütungspolitik eingeschränkt wird. Bonuszahlungen sind generell zu untersagen, solange eine Staatsgarantie besteht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein absolutes Verbot von Bonuszahlungen und eine Lohndeckelung für die festen Vergütungen zu restriktiv wären. Ein dermassen einschneidender Eingriff des Staates widerspräche insbesondere der Wirtschaftsfreiheit, die einen Pfeiler der schweizerischen Wirtschaftspolitik darstellt. Dennoch besteht nach Auffassung des Bundesrates insbesondere bei staatlich unterstützten Finanzunternehmen ein grundlegendes Interesse des Staates, Einfluss auf die Vergütung und vor allem die variablen Lohnbestandteile zu nehmen, da entsprechende Exzesse die finanzielle Substanz des Unternehmens zulasten der Steuerzahler schwächen würden. Aus diesem Grund wurde seit der Finanzkrise 2008 eine Vielzahl von Massnahmen ergriffen.
Beispielsweise ergriff der Bundesrat im Rahmen der 2012 in Kraft getretenen Revision des Bankengesetzes zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor (too big to fail) Massnahmen, um die implizite Staatsgarantie für systemrelevante Bankinstitute zu beseitigen.
Weiter setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht mit dem Rundschreiben 2010/1 vom 21. Oktober 2009 Mindeststandards für Vergütungen bei Finanzinstituten, welche die obligationenrechtlichen Bestimmungen und börsenrechtlichen Offenlegungsvorschriften zu Vergütungen ergänzen. Diese zielen darauf ab, die variablen Vergütungssysteme der Finanzinstitute an ihren wirtschaftlichen Erfolg zu binden.
Zudem verabschiedete der Bundesrat zur Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung infolge der Annahme der Minder-Initiative die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV). Die Bestimmungen der VegüV wurden dann in die Vorlage zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) übernommen. Am 23. November 2016 hat der Bundesrat die Botschaft zur Aktienrechtsrevision veröffentlicht und an das Parlament überwiesen.
Gestützt auf die bereits ergriffenen Massnahmen, die auch auf die systemrelevanten Banken anwendbar sind, ist der Bundesrat der Ansicht, dass kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.