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17.3324 · Interpellation · 2017-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizer Landwirtinnen und Landwirte müssen Schäden gewärtigen, die von einem beispiellosen Frost verursacht worden sind. Einige müssen gar befürchten, dass 2017 die gesamte Ernte ausfällt.

Möglicherweise müssen in den kommenden Monaten mehrere Wein- oder Obstbäuerinnen und -bauern auf die Schlechtwetterversicherung zurückgreifen. Allerdings werden die Beiträge der Arbeitslosenversicherung erst Monate nach Eintreten der Schäden geleistet, weil dann wegen der im Frühling angefallenen Frostschäden die Ernte ausfällt.

1. Wie gedenkt der Bundesrat, für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Zugang zur Arbeitslosenversicherung zu gestalten?

2. Welche Lösungen befürwortet er im Zusammenhang mit dieser Versicherung?

Stellungnahme des Bundesrates

Der unerwartete Frost der vergangenen Wochen, der in mehreren Regionen der Schweiz erheblichen Schaden angerichtet hat, gehört zu den ausserordentlichen Umständen, die in den Geltungsbereich von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) fallen. Entsprechend können landwirtschaftliche Betriebe, die von diesen Umständen stark betroffen sind, bei den zuständigen kantonalen Vollzugsstellen Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beantragen. Die Kurzarbeitsentschädigung ist ein zusätzliches Instrument neben agrarpolitischen Massnahmen wie das Aussetzen einer Tilgungsrate von Investitionskrediten, die Gewährung von rückzahlbaren Betriebshilfedarlehen oder Investitionskredite zur Erneuerung von Dauerkulturen.

Es ist anzumerken, dass aus rechtlicher Sicht nur dann und nur so lange KAE gewährt werden kann, als die jeweiligen Arbeitnehmenden von einem effektiven Arbeitsausfall betroffen sind.

Mit der KAE soll Arbeitslosigkeit vermieden oder bekämpft werden; so können Arbeitsverträge aufrechterhalten werden, auch wenn ein Unternehmen aufgrund der Wirtschaftslage oder anderer ausserordentlicher und nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände vorübergehend mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat.

Weil mit der KAE also die Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverträge angestrebt wird, kann sie nur Arbeitnehmenden mit unbefristeten Arbeitsverträgen gewährt werden. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag haben keinen Anspruch auf KAE, da der Arbeitgeber den Vertrag grundsätzlich nicht vor dem vertraglich festgelegten Ende kündigen kann. Saisonarbeitsverhältnisse sind mit befristeten Arbeitsverhältnissen vergleichbar, da sie nicht vor Saisonende mittels ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden können.

Hinzu kommt, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegenüber jenen einer privaten Versicherung subsidiär sind: Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist oder ein Dritter für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der Karenzfrist anrechenbar, die der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist entspricht (Art. 51 Abs. 4 Aviv).

Die KAE ist somit ein adäquates Instrument, um Agrarbetriebe zu unterstützen, die von Elementarschadenereignissen wie dem unerwarteten Frost im April 2017 betroffen sind. Aus diesem Grund und angesichts der subsidiären Rolle der Arbeitslosenversicherung gegenüber privaten Versicherungen beabsichtigt der Bundesrat keine neuen Lösungen auszuarbeiten.

Antwort des Bundesrates.