Dürfen die Strafverfolgungsbehörden den rechtsstaatlichen Rahmen der StPO durch Aufträge an den Nachrichtendienst umgehen?
17.3334 · Interpellation · 2017-05-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit der Affäre rund um den mutmasslichen NDB-Beauftragten Daniel M. stellen sich grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen zur Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienst. Ich bitte den Bundesrat um deren generelle Beantwortung und (soweit möglich) um konkrete Ergänzungen der Antworten in Bezug auf den aktuellen Fall, und zwar sowohl bezüglich der aktuellen Gesetzeslage als auch bezüglich des neuen NDG, das noch nicht in Kraft ist. Soweit dem Bundesrat einschlägige Stellungnahmen oder Publikationen bekannt sind, welche eine andere als seine Auffassung vertreten, bitte ich jeweils ebenfalls um kurze Erwähnung.
1. Können Strafverfolgungsbehörden Informationen des NDB, welche von diesem aus eigener Initiative erhoben wurden, im Rahmen der Strafverfolgung verwenden? Unter welchen Rahmenbedingungen?
2. Ist es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, zum Zweck der Erstellung eines genügenden Anfangsverdachts zur Aufnahme von (Vor-)Ermittlungen dem NDB Aufträge zu erteilen? Welcher Art dürfen diese Aufträge sein?
3. Ist es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, nach Aufnahme von Vorermittlungen oder Ermittlungen dem NDB Aufträge zu erteilen? Welcher Art dürfen diese Aufträge sein? In welcher Form dürfen allfällige resultierende Informationen im Rahmen der Strafverfolgung und eines Prozesses verwendet werden?
4. Dürfen die Strafverfolgungsbehörden durch Aufträge oder Auskunftsbegehren an den NDB Einschränkungen der Strafprozessordnung bezüglich erlaubter Ermittlungsmittel oder Zwangsmassnahmen umgehen? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Garantien der StPO eingehalten werden? Wenn nein, was wären die Konsequenzen (z. B. Nichtverwertbarkeit der Informationen, Sanktionen gegenüber Beteiligten)?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Interpellation ersucht den Bundesrat um die Beantwortung von Fragen, die sowohl allgemein als auch mit Bezug auf einen konkreten Fall gestellt sind, mit dem sich derzeit verschiedene Institutionen befassen. Zum konkreten Fall kann sich der Bundesrat nicht äussern. Zu den in allgemeiner Weise gestellten Fragen nimmt er gestützt auf das geltende und das zukünftige Recht wie folgt Stellung:
1. Die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) schliesst die Verwendung solcher Informationen durch die Strafbehörden nicht aus. Gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR 120) ist der NDB in gewissen Fällen sogar zur Weiterleitung von Informationen an die Strafbehörden verpflichtet. Das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (NDG; Inkrafttreten voraussichtlich am 1. September 2017) wird daran nichts ändern.
2./3. Weder die aktuelle Gesetzeslage noch das NDG sehen vor, dass die Strafverfolgungsbehörden dem NDB zu den in der Frage genannten Zwecken Aufträge erteilen können. Der NDB stützt sich für seine Tätigkeit auf seine eigene Rechtsgrundlage und trifft die nötigen vorbeugenden Massnahmen, um Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und Gewalt frühzeitig zu erkennen. Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen von Ermittlungen oder Untersuchungen von anderen Behörden zweckdienliche Auskünfte einholen, und diese Behörden sind gemäss Artikel 44 StPO zur sogenannten nationalen Rechtshilfe verpflichtet. Im Rahmen dieser nationalen Rechtshilfe kann die ersuchte Behörde auch für das Strafverfahren nützliche Massnahmen treffen, die in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich liegen, und der Strafverfolgungsbehörde das Ergebnis mitteilen. Das gilt auch für den NDB.
4. Wie bereits erwähnt, ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass die Strafverfolgungsbehörden dem NDB Aufträge erteilen können. Besteht, gestützt auf Erkenntnisse des NDB, ein Anfangsverdacht einer schweren Straftat, so ist die zuständige Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Werden verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet, so sind diese Beweise generell nicht verwertbar. Beweise hingegen, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen gemäss Artikel 141 Absatz 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Die Strafverfolgungsbehörden können somit die Einschränkungen der Strafprozessordnung bezüglich erlaubter Ermittlungsmittel oder Zwangsmassnahmen nicht umgehen; die Garantien der StPO sind in jedem Fall einzuhalten.
Antwort des Bundesrates.