17.3352 · Interpellation · 2017-05-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat mit dem "Verordnungspaket Umwelt Herbst 2017" eine Vernehmlassung zur Umsetzung der Minamata-Konvention durchgeführt. Diese wurde 2015 vom Parlament genehmigt. Der Bundesrat löst mit der Verordnungsänderung nun sein Versprechen ein, den "Export von Quecksilber nur noch unter ganz restriktiven Bedingungen" zu erlauben (Bundesrätin Leuthard im Amtlichen Bulletin vom 21. September 2016).
Tatsächlich bringt die Verordnung - mit einer Ausnahme - wichtige Verbesserungen. Doch diese sind durch die Stellungnahmen aus Wirtschaftskreisen infrage gestellt. Bis zur Umsetzung der Minamata-Konvention gelten in der Schweiz zudem weniger restriktive Bedingungen als in der Europäischen Union. Diese hat 2011 den Export von Quecksilber gänzlich verboten. Weil die Schweiz beim internationalen Handelsverbot nicht mitmacht, hat sie sich zu einer Drehscheibe für den Quecksilberhandel entwickelt. Dabei werden offenbar auch illegale Umgehungsgeschäfte getätigt. So sind 2014 zum Beispiel 500 Tonnen deutsches Quecksilber trotz Exportverbot der EU in die Schweiz geschafft und dann weiterverkauft worden (Quelle: "Beobachter").
Es stellen sich deshalb die folgenden Fragen:
1. Wann kann die Minamata-Konvention nach Einschätzung des Bundesrates international definitiv umgesetzt werden? Ab wann gelten in der Schweiz die restriktiven Auflagen für den Export?
2. Gemäss den Einschätzungen des Bundesrates erfüllt die Schweiz heute die Voraussetzungen des Minamata-Abkommens. Einzig im Bereich des Quecksilberhandels sieht er Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf bleibt bis zur Anpassung und Inkraftsetzung der geplanten Verordnungsänderung bestehen. Bleibt die Schweiz also bis zur Umsetzung der Minamata-Konvention eine Drehscheibe für den international geächteten Quecksilberhandel? Wie will der Bundesrat mit der heutigen Rechtslage verhindern, dass aus der Schweiz weiterhin gefährliches und umweltschädliches Quecksilber exportiert wird?
3. 2016 wurde der Essener Dela-Chef dafür verurteilt, dass er illegal Quecksilber in die Schweiz exportiert hat. Dieses Quecksilber wurde dann in die Türkei, nach Israel, nach China und nach Indien weitergeleitet. Wie will der Bundesrat verhindern, dass solche Umgehungsgeschäfte weiterhin möglich sind?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Übereinkommen von Minamata wurde bis Ende Mai 2017 von 128 Staaten unterzeichnet und von 54 Staaten ratifiziert. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Ratifikation durch 50 Staaten am 16. August 2017 in Kraft. Die erste Vertragsparteienkonferenz (COP 1) wird vom 24. bis 29. September 2017 in Genf stattfinden. An der COP 1 werden Leitlinien verabschiedet, welche die Ausfuhrrestriktionen von Quecksilber konkretisieren. Die Vorschriften über die Ausfuhr von Quecksilber gelten in der Schweiz ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im nationalen Recht, allenfalls mit spezifischen Übergangsfristen. Der Bundesrat wird darüber voraussichtlich im Herbst 2017 nach Kenntnisnahme des Berichtes über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) entscheiden.
2. Das geltende Chemikalienrecht enthält keine Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr von Quecksilber. Mit der geplanten Revision der ChemRRV sollen unter anderem die Ein- und Ausfuhrvorschriften des Minamata-Übereinkommens umgesetzt werden. Danach wäre eine Ausfuhr nur noch zulässig, wenn der Importstaat vorgängig schriftlich zugestimmt und bestätigt hätte, dass das Quecksilber ausschliesslich für erlaubte Verwendungen bestimmt sei.
Die in der Schweiz in Nutzung befindlichen Quecksilbermengen, aus denen potenziell Recycling-Quecksilber hergestellt werden kann, sind klein. Es gibt einen Betrieb, der aus vorwiegend importierten Abfällen Quecksilber gewinnt. Dieser hat seit 2015 seine Geschäftspraxis angepasst und sich bei der Ausfuhr von Quecksilber freiwillig Beschränkungen auferlegt. So hat er die Abgabe von Quecksilber an Händler gestoppt und beliefert nur noch direkt Verwender für Anwendungen, die nach den Bestimmungen der Minamata-Konvention erlaubt sind (Herstellung von Dentalamalgamkapseln, Analyse- und Forschungszwecke). Die Abnehmer werden durch ein unternehmensinternes Auditverfahren geprüft. Die jeweiligen Ergebnisse werden dem Bafu und den Behörden des zuständigen Kantons zugestellt. Die Quecksilberausfuhren sind demzufolge markant zurückgegangen; im Jahr 2016 waren es 30 Tonnen, gegenüber rund 110 Tonnen im Durchschnitt der Jahre 2011-2015.
3. In der EU besteht seit 2011 ein Ausfuhrverbot für Quecksilber. Erlaubt ist jedoch die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Abfällen aus der EU unter Einhaltung der Bestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05). Bei korrekter Deklaration der Abfälle gewährleistet das Kontrollverfahren, dass nur legale quecksilberhaltige Abfälle zur Behandlung und Entsorgung in die Schweiz eingeführt werden. Die Kontrollbehörden können jedoch illegales Mischen von Quecksilber mit Abfällen im Ausland zwecks Umgehung des Exportverbots in der EU nicht ohne Weiteres erkennen und verhindern. Bei Verdacht auf strafbares Verhalten arbeiten die Strafverfolgungsbehörden länderübergreifend im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zusammen.
Der grenzüberschreitende Handel mit Quecksilber von zweifelhafter Herkunft über die Schweiz kann einzig wirksam verhindert werden, indem die Einfuhr von Quecksilber einer Bewilligungspflicht unterstellt wird. Die geplante Änderung der ChemRRV sieht eine solche Bewilligungspflicht vor.
Antwort des Bundesrates.