Lexipedia

17.3358 · Motion · 2017-05-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsrecht so zu ändern, dass die Kantone die Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten ausserhalb der Bauzone zur Wohnnutzung gestützt auf eine entsprechende Grundlage im Richtplan zulassen können, unter Einhaltung der übergeordneten Ziele und Grundsätze der Raumplanung. Dabei dürfen der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen entstehen.

Begründung

Der Zerfall nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten kann dazu führen, dass wertvolles Kulturgut verlorengeht. Zum Teil lässt sich dies dadurch vermeiden, dass in solchen Bauten Wohnraum geschaffen wird. Neben den bereits heute bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 39 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) für landschaftsprägende Bauten sollen solche Umnutzungen auch für andere Bauten zugelassen werden, sofern ein entsprechendes, im kantonalen Richtplan ausgewiesenes Bedürfnis besteht. Zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes muss dabei im Sinne des sogenannten Planungsansatzes sichergestellt werden, dass Mehrnutzungen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen insgesamt keine grösseren, intensiveren oder störenden Nutzungen zur Folge haben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 21. Juni 2017 ermächtigt, zu neuen Elementen der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Grund dafür ist insbesondere der in der Vernehmlassungsvorlage vom Dezember 2014 noch nicht enthaltene Vorschlag für einen Planungs- und Kompensationsansatz, der in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet wurde. Die Kantone sollen dadurch mehr Spielraum ausserhalb der Bauzonen erhalten. Um den Grundsatz aufrechtzuerhalten, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, dass neuzugelassene Mehrnutzungen kompensiert werden müssen, und zwar so, dass ausserhalb der Bauzonen insgesamt keine grösseren, intensiveren oder störenden Nutzungen entstehen. Die konkrete Umsetzung des Planungs- und Kompensationsansatzes soll im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgen, wobei es Sache des Bauwilligen sein soll, nachzuweisen, dass er eine Mehrnutzung mindestens gleichwertig kompensiert. Der so konzipierte und im laufenden Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion gestellte Planungs- und Kompensationsansatz würde den Anliegen der Motionärin Rechnung tragen. Der Bundesrat möchte den weiteren Arbeiten und Diskussionen nicht vorgreifen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.