17.3430 · Interpellation · 2017-06-13
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Jüngst flammte (am Beispiel der Türkei) die politische Debatte darüber auf, inwieweit die Schweiz es hiesigen Ausländerinnen und Ausländern gestatten soll, als Auslandbürgerinnen und -bürger politische Rechte im Heimatstaat wahrzunehmen.Umgekehrt gewährt die Schweiz (zumindest auf Bundesebene) ihren Auslandbürgerinnen und -bürgern umfassende politische Rechte - namentlich auch ungeachtet ihrer Abwesenheitsdauer.In seiner Antwort auf die Interpellation Caroni 16.1064 schreibt der Bundesrat, dass die Auslandschweizer im Durchschnitt seit 14 Jahren (bzw. im Median seit 12 Jahren) ohne Schweizer Wohnsitz sind und 5 Prozent sogar seit über 40 Jahren.In seinem Bericht zum Postulat der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates 14.3384 zeigt der Bundesrat sodann auf, wie verschiedene andere Staaten das Auslandbürgerstimmrecht daran knüpfen, dass die betreffende Person innerhalb einer gewissen Frist einmal im Inland gewohnt hat (15 Jahre im Vereinigten Königreich, 25 Jahre in Deutschland).Eine solche Frist scheint angesichts dessen, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer in Angelegenheiten mitentscheiden dürfen, die sie gegenwärtig kaum betreffen, jedoch durchaus im Falle einer (allfälligen) Rückkehr, ein interessantes Kriterium zu sein. Je länger die Abwesenheit dauert, desto unwahrscheinlicher scheint die Rückkehr und somit die Betroffenheit durch die entsprechenden politischen Entscheide.Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:1. Wurde das erwähnte zeitliche Wohnsitzkriterium auf Bundesebene einmal geprüft?2. Wie stellt sich der Bundesrat dazu?3. Wie viele Auslandbürgerinnen und -bürger wären bei einer Frist von 15, 20 oder 25 Jahren in etwa betroffen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Eine zeitliche Befristung des Stimm- und Wahlrechts für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach dem Wohnsitzkriterium wurde seit der Einführung dieser Rechte 1977 soweit ersichtlich nicht geprüft. Beim Erlass des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 (ASG; SR 195.1), in dem auch das frühere Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer aufging, wurde eine Befristung nicht thematisiert.2. Die Möglichkeit, die politischen Rechte (weiterhin) auszuüben, stösst bei den Auslandschweizerinnen und -schweizern auf Interesse. Es haben sich gegenwärtig rund 160 000 Auslandschweizerinnen und -schweizer über eine Schweizer Vertretung hierfür angemeldet. Dies entspricht der Stimmbürgerschaft eines mittelgrossen Kantons. Die Anzahl Auslandschweizer Stimmberechtigte nahm in den letzten zehn Jahren durchschnittlich um 4 Prozent pro Jahr zu. Im Vergleich dazu wuchs die Inlandschweizer Stimmbürgerschaft jährlich bloss um 0,8 Prozent.Der verfassungsrechtliche Rahmen für die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ergibt sich aus den Artikeln 34, 39, 40 und 136 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die Einführung einer Befristung des Stimmrechts wäre mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben vertieft zu prüfen. Nach Artikel 40 Absatz 2 BV hat der Gesetzgeber die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer zu regeln. Mit dem Erlass des ASG befasste sich dieser erst kürzlich mit der Materie und bestätigte diese Rechte mit kleineren Anpassungen. So wurde beispielsweise die Pflicht, sich periodisch für die Ausübung der politischen Rechte wiederanzumelden, aufgehoben. Das Stimmrecht von im Ausland lebenden Bürgerinnen und Bürgern wird im Hinblick auf die fehlende Betroffenheit sowie ungerechtfertigte Privilegierungen von Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, die dadurch in mehreren Staaten politisch mitwirken können, verschiedentlich kritisiert. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sich die Emigration gewandelt hat. Die heutigen Transport- und Kommunikationsmittel ermöglichen es, dass auch bei einem jahrzehntelangen Wohnsitz im Ausland enge Bindungen zur Schweiz weiterbestehen. Besonders dürfte dies für Auslandschweizerinnen und -schweizer gelten, die im grenznahen Ausland wohnen.Insgesamt sieht der Bundesrat keinen Bedarf für Änderungen beim Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und -schweizer. 3. Die nachfolgenden Angaben stützen sich auf Daten aus dem Auslandschweizerregister, die von den effektiven Daten der kantonalen und kommunalen Stimmregister abweichen und zu bereinigen sind (siehe dazu Antwort auf die Anfrage 16.1064). Es ist daher davon auszugehen, dass tatsächlich weniger Personen betroffen wären, als nachfolgend angegeben werden. Unter diesem Vorbehalt würde eine Befristung gegenwärtig bei einer Frist von 15 Jahren rund 76 000 Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, die sich für die Ausübung der politischen Rechte angemeldet haben. Bei einer Frist von 20 Jahren wären es rund 52 000 und bei einer Frist von 25 Jahren rund 36 000 betroffene Personen.