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17.3869 · Interpellation · 2017-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

An einer Tagung zu "25 Jahren Opferhilfe in der Schweiz" vom 8. September 2017 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) den vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auftrag gegebenen Bericht der Universität Bern zur Evaluation des Opferhilfegesetzes präsentiert. Die kantonalen Opferhilfestellen haben einen wesentlichen Beitrag zur Erstellung des Berichtes geleistet. An der genannten Tagung wurde bei der Strafprozessordnung (StPO) in Bezug auf die Opfer dringender Revisionsbedarf geortet. Beim Opferhilfegesetz (OHG) und bei der Opferhilfeverordnung (OHV) stehen Verbesserungsmöglichkeiten zur Diskussion.

Begründung

Zu den Erkenntnissen des Berichtes und der aktuellen Opferarbeit wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1. Mit der Totalrevision des Opferhilfegesetzes 2007, die seit 2009 in Kraft ist, wurden die Leistungen für im Ausland begangene Straftaten massiv abgebaut. Ist er bereit, diesen Leistungsabbau zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren, gerade auch angesichts der zunehmenden Terroranschläge mit vielen zivilen Opfern?

2. Die Höhe der Genugtuung wurde 2007 begrenzt. Wie beurteilt er diese Herabsetzung aus heutiger Sicht, und drängen sich Änderungen auf?

3. Viele Opferhilfestellen haben nur knapp ausreichende Ressourcen. Ist er bereit, sich bei den Kantonen für eine ausreichende Finanzierung einzusetzen, und/oder sieht er eine Möglichkeit für Kostenbeiträge durch den Bund?

4. Die Präventionsarbeit ist im OHG nicht erwähnt. Das führt auch dazu, dass in den öffentlichen Leistungsaufträgen die Prävention zu kurz kommt. Ist er bereit, eine gesetzliche Verankerung der Verpflichtung zur Präventionsarbeit z. B. im OHG näher zu prüfen?

5. Welche Massnahmen sieht er vor, um die Stellung der Kinder als Opfer zu verbessern?

6. Im Evaluationsbericht wird die Frage, ob auch Zeugen/Zeuginnen einer Straftat, welche schwer beeinträchtigt worden sind, Leistungsansprüche haben sollten, nicht behandelt. Dies wäre eine bedeutende Erweiterung des Opferbegriffs und gerade bei Härtefällen wichtig. Ist der Bundesrat bereit, dies zu prüfen?

7. In Bezug auf die StPO-Revision wird die Vernehmlassung zur Änderung der StPO offenbar im Oktober 2017 eröffnet und im Januar 2018 abgeschlossen. Wie präsentiert sich der Zeitplan in Bezug auf eine Änderung des Opferhilfegesetzes?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für Straftaten, die im Ausland stattgefunden haben, bestehen die Beratungsleistungen der Opferhilfestellen sowie die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe, wenn das Opfer in der Schweiz wohnhaft ist. Das Opfer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder eine Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz (OHG). Dies stimmt mit dem vom Gesetzgeber gewollten Territorialitätsprinzip überein (BBl 2005 7177). Das Bundesamt für Justiz ist zurzeit daran, in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu prüfen, wie Opfer von ausserordentlichen Ereignissen im In- und Ausland gestützt auf das geltende OHG besser unterstützt werden können.

2. Die Revision des OHG im Jahre 2007 hatte zum Ziel, die Kosten für die Kantone zu senken und dazu die Genugtuungsleistungen zu begrenzen. Die Evaluation des OHG vom 21. Dezember 2015 hat ergeben, dass sich das revidierte OHG im Grossen und Ganzen bewährt hat. Die vorhandene Kritik am Genugtuungssystem richtet sich nicht gegen die Plafonierung, sondern betrifft vorwiegend die Diskrepanz der Höhe von Genugtuungssummen im Zivilrecht und im Opferhilferecht. Zudem werden die Bandbreiten im Leitfaden des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung teilweise als zu eng betrachtet. Zurzeit wird der Leitfaden des Bundesamtes überarbeitet. Die genannte Kritik wird dabei berücksichtigt.

3. Die Evaluation des OHG vom 21. Dezember 2015 hat gezeigt, dass diverse kantonale Opferhilfestellen eher knapp ausreichende Ressourcen haben. Wie bereits in der Botschaft zur Totalrevision ausgeführt, lässt sich aus dem Umstand, dass Artikel 124 BV die Opferhilfe als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen bezeichnet, nicht ableiten, dass der Bund die Kantone bei der Umsetzung des Bundesrechts finanziell unterstützen müsse. Die gemeinsame Kompetenz besagt vielmehr, dass dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zusteht und den Kantonen gleichzeitig eine eigenständige Aufgabe auferlegt worden ist und nicht nur die Beteiligung an der Erfüllung einer Bundeskompetenz. Eine Abgeltung der Kantone für die Opferhilfe würde letztlich auch dem verfassungsrechtlichen Konzept des Finanz- und Lastenausgleichs widersprechen. Der Bund kann für die Ausbildung in der Opferhilfe oder in Fällen ausserordentlicher Ereignisse gestützt auf die Artikel 31 und 32 OHG Subventionen gewähren. Der Bundesrat lädt die Kantone jedoch dazu ein, gemäss Empfehlung der Evaluation zu überprüfen, inwiefern die den Beratungsstellen zur Verfügung stehenden Ressourcen ausreichen bzw. anzupassen sind.

4. Gemäss Artikel 124 BV setzt die Opferhilfe nach Verübung der Straftat an. Nach Wortlaut und Materialien (BBl 1997 I 1341) von Artikel 124 sollen Hilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn eine Straftat bereits erfolgt ist. Die Prävention wurde explizit nicht aufgenommen. Der präventive Schutz vor Straftaten wird ausserhalb der Opferhilfe geregelt. Dies primär in den kantonalen Polizeirechten und teilweise im Strafrecht. In Umsetzung des Berichtes des Bundesrates zum Postulat Fehr Jacqueline 09.3878 soll die Bekanntheit der Opferhilfestellen gestärkt und ein niederschwelliger Zugang geschaffen werden. Die verbesserte Information von Betroffenen kann auch präventive Wirkung haben. Eine Revision des OHG ist jedoch nicht erforderlich.

5. Sämtliche auf der Evaluation des OHG vom 21. Dezember 2015 basierenden Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung von Kindern als Opfer werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen geprüft. Betreffend die verbesserte Vernetzung der beteiligten Behörden hat der Bundesrat am 11. Oktober 2017 diverse Massnahmen vorgesehen. Der Gesetzentwurf zur Verbesserung des Gewaltschutzes enthält u. a. Regelungen zum Datenaustausch zwischen Behörden. Der gleichzeitig vom Bundesrat publizierte Bericht zum Thema "Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt" befasst sich mit der Vernetzung der involvierten Behörden, wie u. a. der Kindesschutzbehörden. Zudem wird derzeit ein Bericht zur Früherkennung von innerfamiliärer Gewalt bei Kindern durch Gesundheitsfachpersonen ausgearbeitet. Der Bericht wird voraussichtlich Anfang 2018 vorliegen.

6. Dass jemand durch eine Straftat nicht unmittelbar physisch beeinträchtigt wird, schliesst die Stellung als Opfer nicht per se aus. So sind Personen, die bei einem Attentat anwesend sind, aber zufällig nicht verletzt oder getötet werden, u. U. als Opfer einer versuchten Tötung oder Körperverletzung zu betrachten. Denkbar ist auch, dass die gegenüber den nichtverletzten Personen konkludent ausgesprochene Drohung für deren Stellung als Opfer genügt. Die Person wäre dann selbst als Opfer und nicht als Tatzeuge bzw. Tatzeugin zu betrachten. Schliesslich können gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungskonferenz der Opferhilfeberatungsstellen Personen, die nicht als Opfer oder Angehörige gelten, aber trotzdem durch die Straftat am Opfer psychisch beeinträchtigt wurden (z. B. Zeugen/Zeuginnen einer Straftat), bei Bedarf eine Beratung durch die Beratungsstelle erhalten, oder sie werden bei der Suche nach anderen, geeigneten Hilfsangeboten von dieser unterstützt. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Bedarf für eine Erweiterung des Opferbegriffs. Das Bundesamt für Justiz wird sich jedoch in Zusammenarbeit mit den Kantonen im Rahmen der obenerwähnten Abklärungen betreffend die Grossereignisse mit dieser Problematik beschäftigen.

7. Eine Revision des OHG ist derzeit nicht vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.