17.3883 · Interpellation · 2017-09-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Für die besonderen Personalkategorien der Berufsmilitärs, der Mitglieder des Grenzwachtkorps (GWK), der höheren Stabsoffiziere, der Testpilotinnen und -piloten der Armasuisse, der versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und des Rotationspersonals der Deza sind bisher in der VPABP Pensionsalter und andere Bestimmungen festgelegt, die von den Regelungen für das übrige Bundespersonal abweichen. Wie lassen sich diese Abweichungen für jede dieser Personalkategorien begründen?
2. Handelt es sich bei den besonderen Bestimmungen der VPABP nicht weniger um Privilegien als vielmehr um angemessene Gegenleistungen für oft sehr schwerwiegende Nachteile, die mit den betreffenden Funktionen verbunden sind? Wenn ja, kann der Bundesrat diese Nachteile für jede der betroffenen Personalkategorien auflisten?
3. Was hat sich an der seinerzeit für jede der betroffenen Personalkategorien vorgenommenen Bewertung geändert, dass der Bundesrat plötzlich entschieden hat, die besonderen Bestimmungen der VPABP im Wesentlichen aufzuheben?
4. Haben die betroffenen Personalkategorien mit der Erhöhung des Pensionsalters von 58 auf 60 im Jahr 2013, namentlich für die Berufsmilitärs, und mit zahlreichen weiteren Massnahmen (die der Bundesrat aufzählen möge) betreffend Prämien, Entschädigungen oder auch die Krankenkasse nicht den Beitrag an die Sparanstrengungen des Bundes geleistet, den man von ihnen zu Recht erwarten durfte?
5. Birgt die Entscheidung des Bundesrates vom 28. Juni 2017 nicht die Gefahr, dass zahlreiche Angehörige von Personal, das für eine erfolgreiche Weiterentwicklung der Armee (WEA) unverzichtbar ist, demotiviert werden, die WEA (durch Abgänge und Rekrutierungsschwierigkeiten) aufs Spiel gesetzt, die Personalfluktuation im GWK noch beschleunigt und ganz allgemein die Attraktivität der betroffenen Berufe massiv vermindert wird?
6. Gegenwärtig wird die wöchentliche Arbeitszeit der Instruktorinnen und Instruktoren einzig und allein durch den Bedarf der Truppe begrenzt. Angenommen, ihre Arbeitszeit - wie das Pensionsalter - müssten an die Bestimmungen für das übrige Bundespersonal angepasst werden: Wie viel Instruktionspersonal müsste zusätzlich eingestellt werden (die Rede ist von 600 bis 700 Personen)? Und wie viel würde das den Bund - verglichen mit den aufgrund der Anpassung der verschiedenen Pensionierungsregelungen erwarteten Einsparungen - jährlich kosten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die im Rahmen der VPABP versicherten Personen sind, im Vergleich mit den übrigen angestellten Personen der Bundesverwaltung, besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Diese Belastungen werden momentan durch zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse und eine frühere Pensionierung ausgeglichen.
2. Die besonderen physischen und psychischen Belastungen unterscheiden sich je nach Personalkategorie:
- Beim VBS dient die frühere Pensionierung von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren neben dem Ausgleich von erhöhten psychischen und physischen Belastungen auch zur Abgeltung der während der beruflichen Karriere angesammelten und aus dienstlichen Gründen nicht kompensierbaren Mehr- und Überstunden.
- Die Angehörigen des Grenzwachtkorps wiederum sind durch ihre polizeiliche Funktion ständig erhöhten Gefahren und Belastungen ausgesetzt. Dies erfordert eine besondere physische und psychische Konstitution, die mit fortschreitendem Alter nicht mehr durchgehend gegeben ist.
- Versetzungspflichtige Mitarbeitende des EDA und der Deza sind in ihrer Tätigkeit im Ausland teilweise an Orten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen stationiert, was für sie zu hohen Belastungen führen kann.
3. Der Bundesrat anerkennt nach wie vor die besonderen Leistungen und Bedingungen bei der Tätigkeitsausübung. Allerdings kommt er vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung zum Schluss, dass auch bei den besonderen Personalkategorien das Rentenalter 65 anzustreben sei. Er hat deshalb die betroffenen Departemente und Verwaltungseinheiten beauftragt, die geltenden Laufbahnmodelle gemeinsam mit dem EFD zu überarbeiten. Bis Mitte 2018 soll geklärt werden, ab wann und unter welchen Bedingungen neue Mitarbeitende bereits nach der neuen Regelung angestellt werden können. Für bestehende Mitarbeitende soll wiederum eine angemessene Übergangsregelung erarbeitet werden, die insbesondere auf die Bedürfnisse von Personen in tieferen Lohnklassen Rücksicht nimmt.
4./5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Pläne für eine erneute Revision der Bestimmungen zur frühzeitigen Pensionierung der besonderen Personalkategorien bei den betroffenen Personen Unsicherheiten auslösen können. Deshalb ist es ihm ein Anliegen, die geltenden Laufbahnmodelle so umzugestalten, dass sie den besonderen Belastungen der Mitarbeitenden gerecht werden, aber auch der generellen gesellschaftlichen und demografischen Entwicklung Rechnung tragen. Schliesslich lässt sich sagen, dass der Fokus der Anpassung auf der Angleichung des Rentenalters für alle Angestellten der Bundesverwaltung liegt und nicht auf der Realisierung einer finanziellen Einsparung.
6. Ob durch die Reform der Vorruhestandsregelung zusätzliche Stellen bei den betroffenen Angestelltengruppen geschaffen werden müssen, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Die stellenseitigen Konsequenzen sind in erster Linie von den zu erarbeitenden Laufbahnmodellen abhängig.
Antwort des Bundesrates.