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17.3892 · Motion · 2017-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Umsetzung folgender Massnahmen einzuleiten:

1. Bei Verfügungen für IV-Renten aufgrund von psychiatrischen Diagnosen müssen auch Nebendiagnosen, insbesondere Alkoholismus (Code 647) und andere Süchte (Code 648), aufgeführt werden.

2. Die Süchte (Code 648) müssen je nach Substanz einzeln codiert werden.

Begründung

Alleine im Kanton Bern erhielten 2015 rund 380 Personen eine IV-Rente aufgrund von psychiatrischen Diagnosen. Der grosse und steigende Anteil von IV-Bezügern unter 25 Jahren ist dabei besonders erschreckend. Eine Verfügung hält mit einem Code jenes Gebrechen fest, das für die Zusprache der Leistung massgebend ist. Mit den Codes 647 (Alkoholismus) und 648 (übrige Süchte, Toxikomanie) entfällt keine Berentung, jedoch mit Folgeerkrankungen wie eben psychischen Erkrankungen schon. Weil in der Verfügung aber lediglich die für die Berentung entscheidende Codierung aufgeführt ist, bleibt unklar, wie viele der Rentenbezüger eben doch aufgrund von Suchterkrankungen in die Rentenabhängigkeit geraten sind. Die Praxis zeigt, dass es in der IV bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen wegen dem Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht durch Drogenkonsum, insbesondere Cannabismissbrauch, sehr oft zu Abbrüchen kommt. Dies bedeutet, dass oft Suchtkranke mit psychiatrischer Hauptdiagnose die bei der IV vorgesehene Schadenminderungspflicht (Selbsteingliederungspflicht) nicht wahrnehmen.

Gerade bei jungen Menschen, die Cannabis konsumieren, nimmt die Anzahl der Berentungen stetig zu. Auch hier werden von den Psychiatern psychische Erkrankungen in den Vordergrund gestellt und nicht der Drogenkonsum. Um aber aus medizinischer Sicht einen Wandel herbeiführen zu können, müssten Suchtmittel getrennt mit einem Code versehen werden. Wenn in der Verfügung die Codes für die Nebendiagnosen aufgeführt wären, gäbe dies unerlässliche Aufschlüsse im Hinblick auf eine wirkungs- und zielorientierte Prävention und Wiedereingliederung. Dank diesen wertvollen Informationen und der damit entstehenden Transparenz könnte es möglich werden, insbesondere die jungen IV-Bezügerinnen und -Bezüger vor einer jahrelangen Invalidität zu bewahren und die in letzter Zeit stetig steigenden Langzeit- und Folgekosten zu verringern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zahlreiche nationale und internationale Studien weisen auf einen Zusammenhang zwischen schlechter psychischer Gesundheit und Suchterkrankung bzw. Abhängigkeit von legalen und illegalen psychoaktiven Substanzen wie auch stoffungebundenen Suchterkrankungen hin. Studien, die belegen, dass bei Cannabis-Konsumierenden die Anzahl der Berentungen zugenommen hätte, sind dem Bundesrat nicht bekannt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist für die IV eine Sucht (Drogenkonsum, Alkoholismus) allein nie invalidisierend im Sinne des Gesetzes. Ein Anspruch auf IV-Leistungen ist nur dann gegeben, wenn der Beweis eines Kausalzusammenhangs zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit vorliegt. Gegenstand der Abklärungen, die der Verfügung vorausgehen, ist das Feststellen dieses Kausalzusammenhangs. Mit Drogenkonsum und Alkoholismus allein ist dieser Kausalzusammenhang nicht gegeben, sie werden entsprechend nicht codiert. Hinzu kommt, dass Versicherte verpflichtet sind, die Behandlung ihrer Abhängigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiterzuführen.

Zwar muss jedes Dossier alle relevanten medizinischen Daten enthalten, aber die Erfassung der Gebrechen in der Verfügung mittels dreistelligen Codes erfolgt nur zu statistischen Zwecken. In der leistungszusprechenden Verfügung beschränkt sich die Codierung folglich auf jene gesundheitliche Beeinträchtigung, die für die Zusprache der Leistung entscheidend ist, da Mehrfacherkrankungen und komplexe gesundheitliche Probleme mit Codierungssystemen ohnehin nicht vollständig abgebildet werden können. Daraus wird ersichtlich, dass das Codieren und Aufführen der Süchte in der Verfügung keinen Mehrwert bringt: Codiert wird der leistungsbegründende Sachverhalt: eine psychische Beeinträchtigung, die eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Die Ursachen, die zu dieser psychischen Beeinträchtigung geführt haben, sind unerheblich, denn aus den Ursachen einer Beeinträchtigung lässt sich nicht auf den Anspruch einer IV-Leistung schliessen.

Für einen Anspruch auf eine Rente müssen alle zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft und damit auch die Selbsteingliederungspflicht erfüllt sein. Es ist die Aufgabe der IV-Stellen, im Rahmen von Beratung und Begleitung sicherzustellen, dass die betroffenen Personen an die richtigen Stellen verwiesen und damit adäquat betreut werden. Sollte eine versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht nicht wahrnehmen, können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise vor, dass die IV-Stellen diese Instrumente im Fall von Suchtkranken mit psychiatrischer Hauptdiagnose nicht nutzen würden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.