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17.3974 · Motion · 2017-11-03

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen, der Stiftung Patientensicherheit, Gesundheitsfachpersonen, Patientenorganisationen und den Krankenkassen Massnahmen zu ergreifen mit dem Ziel der Stärkung der Schadenprävention wie:

- Stärkung und flächendeckende Implementierung einer Sicherheits- und Fehlerlernkultur verbunden mit Regressmöglichkeiten und der Erleichterung der Beweissituation durch Verbesserung der Behandlungstransparenz insbesondere bei fehlerhaften Eingriffen;

- Verbesserung des Medizinal-Haftpflichtrechts und Vereinfachungen zur Erleichterung der Beweissituation betreffend Einhaltung bundesrechtlich verbindlicher Vorgaben der Qualitätssicherung und Patientensicherheit;

- Klärung der Fragen das Haftungsrecht auf Bundes- und Kantonsebene betreffend.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Notwendigkeit der Stärkung der Schadenprävention und der Patientensicherheit ist auch für den Bundesrat unbestritten. Dabei steht für ihn der Handlungsbedarf im Bereich der Qualitätsentwicklung im Vordergrund. Das Parlament hat in den letzten Jahren wiederholt zur Optimierung der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit aufgefordert. Am 5. Dezember 2015 ist der Bundesrat diesem Auftrag mit der Überweisung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit; BBl 2016 257) nachgekommen. Die Vorlage befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung.

Die Qualitätsbemühungen des Bundes sind darauf ausgerichtet, die Leistungserbringer zu unterstützen, damit sie zentrale Sicherheitsmassnahmen (z. B. Checkliste OP, Mindestausstattung Spitalhygiene) und Risikomanagementsysteme (z. B. Fehlermelde- und -auswertungssysteme) aktiv wahrnehmen. Diese Aktivitäten sollen präventiv wirken, beziehen sich nicht auf einzelne Patientinnen und Patienten und dienen der Förderung der Sicherheits- und Fehlerlernkultur. Zu diesem Zwecke subventioniert der Bund die Aktivitäten der Stiftung für Patientensicherheit. Zudem ist er daran, medizinische Qualitätsindikatoren einzuführen. Sie dienen der Transparenz, dem kontinuierlichen Verbesserungsprozess und der Qualitätsbeurteilung des Gesamtsystems. Für den Spitalbereich besteht bereits ein Set an Qualitätsindikatoren. Im Bereich der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie der Pflegeheime werden sie zurzeit erarbeitet und sollen routinemässig durch das Bundesamt für Statistik erhoben werden.

Die genannten Bestrebungen stehen im Einklang mit den gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates im Rahmen von Gesundheit 2020 und dem Bericht des Bundesrates "Patientenrechte und Patientenpartizipation" vom 24. Juni 2015 in Erfüllung der Postulate 12.3100, 12.3124 und 12.3207 (www.bag.admin.ch > Service > Gesetzgebung > Patientenrechte), welcher ebenso eine Stärkung der Sicherheits- und Fehlerlernkultur postuliert.

Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die sich aus der Transparenz ergebende, selbstmotivierte Qualitätsentwicklung wirkungsvoller ist als Erleichterungen im Haftpflicht- oder Regressrecht, die auf Schadenausgleich im Einzelfall abzielen.

Das Haftpflichtrecht ist darauf ausgerichtet, einer Patientin bzw. einem Patienten im Einzelfall den Schaden auszugleichen, der ihr bzw. ihm aus einer Sorgfaltspflichtverletzung einer behandelnden Fachperson oder Institution entstanden ist. Die Nichtbeachtung anerkannter Qualitätsanforderungen stellt eine Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflichten dar. Im Schadenfall muss unter anderem eine solche Verletzung von der geschädigten Patientin bzw. dem geschädigten Patienten nachgewiesen werden. Der erwähnte Bericht des Bundesrates zeigt diese haftpflichtrechtliche Situation umfassend auf und geht namentlich auch auf die Anwendbarkeit des kantonalen Staatshaftungsrechts sowie des Bundeszivilrechts ein (vgl. Ziff. 6.4 des Berichtes). Im Bericht werden auch verschiedene Alternativen zum geltenden Haftpflichtrecht überprüft; der Bundesrat kommt jedoch zum Schluss, dass grundsätzliche Änderungen oder sektoriell den Medizinalbereich betreffende Anpassungen nicht zielführend sind. Mit Bezug auf die schwierige verfahrensrechtliche Stellung der Patientin und des Patienten im Schadenfall, namentlich des Nachweises der Sorgfaltspflichtverletzung, sollen vor allem die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Kantone und der Patientenorganisationen gestärkt und weiterentwickelt werden. Im Übrigen sollen einzelne Optionen z. B. im Rahmen bereichsübergreifender Arbeiten vertieft geprüft werden (z. B. Prüfung von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes im Rahmen der Umsetzung der Motion Birrer-Heimo 13.3931); diese Arbeiten sind aktuell im Gange.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.