17.3979 · Interpellation · 2017-11-27
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Frage zu beantworten: Wie gedenkt er zu intervenieren, um das Recht auf die Mitführung der Dienstwaffe im öffentlichen Verkehr durchzusetzen, damit die Schiesspflicht erfüllt werden kann?
Begründung
Kürzlich ist ein Subalternoffizier im Zentrum von Lausanne in ein öffentliches Verkehrsmittel eingestiegen. Er war auf dem Weg zum Schiessstand, um seine Schiesspflicht zu erfüllen. Diese im Bundesgesetz verankerte Pflicht setzt offensichtlich voraus, die Dienstwaffe zum Schiessstand mitnehmen zu können.
Folglich ist es erstaunlich - und im Übrigen inakzeptabel -, dass die Polizei die Waffe beschlagnahmt hat. Noch absurder ist, dass die Staatsanwaltschaft nun einen derartigen Übereifer an den Tag legt und den pflichtbewussten Subalternoffizier nach der Rückgabe der Waffe belangt. Es ist nicht tolerierbar, dass ein junger Mann, der seine Verantwortung gegenüber seinen Mitbürgerinnen und Mitbürgern wahrnimmt, ungerechtfertigt und in Missachtung des Bundesgesetzes und seiner Pflicht als Soldat belangt wird. Man kann sich berechtigterweise fragen, ob es dem betroffenen Staatsanwalt an Arbeit fehlt oder ob ihn eine antimilitaristische Neigung zu einer solchen Widersinnigkeit getrieben hat.
Wie wird der Bundesrat die Waadtländer Staatsanwaltschaft zur Ordnung rufen, damit das Bundesgesetz respektiert wird und diesem Offizier eine ungerechte Strafe, die bis an sein Lebensende an ihm haften würde, erspart bleibt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist eine Verpflichtung, die aus einer formell-gesetzlichen Grundlage hervorgeht (Art. 25 Bst. c und Art. 63 des Militärgesetzes; SR 510.10). Artikel 28 des Waffengesetzes (SR 514.54) hält ausdrücklich fest, dass für den Transport von Waffen, insbesondere von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiessvereinen, keine Waffentragbewilligung erforderlich ist. Es sind jedoch Sicherheitsvorschriften einzuhalten (insbesondere ist der Verschluss in offener Stellung zu arretieren und das Magazin zu entfernen; diese Vorschriften stehen im Merkblatt über das Schiesswesen ausser Dienst, das von der Armee erstellt wurde). Die Schiessverordnung (SR 512.31) sieht zudem vor, dass bei Anzeichen oder Hinweisen, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe stattfinden kann (Art. 53a der obengenannten Verordnung). Im vorliegenden Fall kennen wir die Gründe nicht, die zur Beschlagnahmung der Waffe dieses Subalternoffiziers geführt haben.
Das Bundesgesetz steht dem nicht entgegen, dass Angehörige der Armee, die an den Ort, an dem sie ihre Dienstpflicht erfüllen müssen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen, ihre Waffe mit sich tragen.
Aus Gründen der Gewaltentrennung gibt der Bundesrat keine Stellungnahme zu einem laufenden Justizverfahren ab. Allenfalls kann die betroffene Person die vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen.
Antwort des Bundesrates.