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17.4006 · Interpellation · 2017-11-30

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Zivildienst setzt sich zulasten des Militärdienstes immer mehr durch. Dies geschieht im Widerspruch zum Wesen der Schweizer Verfassung und gefährdet die Möglichkeiten der Armee, die ihr anvertrauten Aufgaben auszuführen.

Der Entscheid des Bundesrates, den Zugang zum Zivildienst zu erschweren, wird begrüsst. Um klare Diskussionsgrundlagen zu schaffen, wird der Bundesrat dennoch gebeten, sofort die neuesten Statistiken zu liefern. Der Bundesrat wird zudem gebeten aufzuzeigen, wie aus seiner Sicht der Militärdienst ebenso attraktiv sein kann wie der Zivildienst, wenn Letzterer es erlaubt:

a. problemlos und jederzeit vom Militärdienst zum Zivildienst zu wechseln, nachdem ein Teil der Militärdienstpflicht erfüllt wurde;

b. die Region des Vollzugs mehr oder weniger frei zu wählen, inklusive Ausland, was die Armee schlicht nicht bieten kann;

c. die Zeiträume/Daten des Vollzugs zu wählen, was die Armee schlicht nicht bieten kann;

d. die Art des Einsatzes zu wählen, was die Armee schlicht nicht bieten kann;

e. durch die Gleichsetzung der erbrachten Dienstleistung mit einem Praktikum eine berufliche Perspektive zu schaffen, was die Armee schlicht nicht bieten kann.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Zivildienst ist einer von mehreren Faktoren, die Auswirkungen auf den Armeebestand haben. 2017 wurden 6785 Personen zum Zivildienst zugelassen (10 Prozent mehr als im Vorjahr). Davon stellten knapp über 40 Prozent das Zulassungsgesuch nach bestandener Rekrutenschule (RS). Der Bundesrat hat am 15. November 2017 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, ihm bis Ende Oktober 2018 eine Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) zu unterbreiten. Die Revision des ZDG soll zu einer substanziellen Senkung der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst, insbesondere nach absolvierter RS, führen.

Nebst den Abgängen in den Zivildienst behält der Bundesrat auch die Entwicklung der Tauglichkeitsrate der Stellungspflichtigen und die Zahl der medizinisch entlassenen Diensttauglichen im Auge. Um die Tauglichkeitsquote der Stellungspflichtigen zu stabilisieren und die Zahl der medizinischen Entlassungen aus den RS zu verringern, hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Massnahmen mit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) eingeleitet. Der Bundesrat hat das VBS beauftragt, ihm bis Ende 2020 Bericht zu den Auswirkungen zu erstatten.

Die in der Interpellation dargestellten Unterschiede bei der Leistung von Militär- und Zivildienst sind dem Bundesrat bekannt. Zum Teil handelt es sich dabei um systemisch bedingte Ungleichheiten, die in Kauf zu nehmen sind. Andere Aspekte will der Bundesrat mit der obenerwähnten Teilrevision des ZDG und der WEA korrigieren. Vor diesem Hintergrund antwortet der Bundesrat wie folgt:

a. Militärdienstpflichtige sollen weiterhin jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen können. Mit den folgenden Massnahmen der Teilrevision des ZDG soll indes die Anzahl Zulassungen nach bestandener RS verringert werden: Mindestanzahl von 150 Zivildiensttagen; Wartefrist von 12 Monaten zwischen Gesuchseinreichung und Zulassung für eingeteilte Angehörige der Armee (RS bestanden) mit Pflicht, weiter Militärdienst zu leisten; keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen.

b. Zur Sicherstellung des Vollzugs ist der Zivildienst auf öffentliche Institutionen und private Institutionen, die in gemeinnütziger Weise tätig sind, zwingend angewiesen. Die Zahl zur Verfügung stehender Einsatzbetriebe könnte zurückgehen, wenn diese die Kostenfolgen geografischer Einschränkungen (Zusatzkosten für Unterkunft, Verpflegung und Kostenentschädigung für Arbeitsweg der Zivis) nicht zu tragen bereit sind. Der Anteil der Auslandeinsätze am Total der geleisteten Einsätze ist minimal (2016: etwa 0,5 Prozent).

c. Mit der Teilrevision des ZDG will der Bundesrat die Entscheidfreiheit der Zivildienstpflichtigen zum Zeitpunkt der Zivildienstleistung einschränken. Diesem Zweck dienen die folgenden Massnahmen: Einführung einer jährlichen Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach Zulassung; Gesuchsteller aus der RS müssen innerhalb von 12 Monaten mit dem langen Zivildiensteinsatz beginnen. Im Gegenzug wird mit der WEA für Militärdienstleistende eine Flexibilisierung bei der Rekrutierung (neu bis zur Vollendung des 24. Altersjahres) und beim Leisten der RS (bis spätestens im 25. Altersjahr) möglich.

d. Militärische Einteilungen erfolgen aufgaben- und bedarfsgesteuert. Individuelle Präferenzen der Militärdiensttauglichen können entsprechend ihrem persönlichen Leistungsprofil nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Vollzug des Zivildienstes muss systembedingt den Einsatzbetrieben und den Zivildienstpflichtigen mehr Einflussmöglichkeit gegeben werden, massgeschneiderte Lösungen zu finden. In dieser Hinsicht haben Zivildienstpflichtige einen Vorteil, der aber die 50 Prozent höhere Dienstpflichtdauer mitbegründet und so aufgefangen wird.

e. Bereits nach geltendem Recht sind Zivildiensteinsätze ausgeschlossen, die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- und Weiterbildung, dienen. Die Möglichkeiten der Armee, den Militärdienst attraktiver zu machen, hat der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung der Postulate 17.3001, "Wie kann der Mangel an Offizieren behoben werden?", und 17.3002, "Den Militärdienst attraktiver machen", dargelegt.

Der Bundesrat sieht zum jetzigen Zeitpunkt keinen weiteren Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.