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17.4013 · Motion · 2017-12-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, bei künftigen CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge auf Supercredits oder in der Wirkung ähnliche Instrumente zu verzichten.

Begründung

Mit sogenannten Supercredits konnten von 2012 bis 2015 im Rahmen der schweizerischen CO2-Vorschriften besonders emissionsarme Fahrzeuge (Ausstoss von unter 50 Gramm CO2 pro Kilometer) mehrfach an den CO2-Flottendurchschnitt von Grossimporteuren angerechnet werden. Gemeint sind damit beispielsweise Elektroautos, die mit den Supercredits als Feigenblatt missbraucht werden, um CO2-Schleudern länger importieren zu können.

Obwohl Supercredits immer als befristete Übergangsregelung für die schnellere Marktdurchdringung von Elektroautos und anderen alternativ angetriebenen Fahrzeugen gedacht waren, werden sie im Zusammenhang mit künftigen CO2-Emissionsvorschriften wieder zum Thema: ganz aktuell in der EU, vor Kurzem aber auch in unserem Parlament.

Der Bundesrat hat zwar die vom Nationalrat überwiesene Motion 15.4205 zur Ablehnung empfohlen, mit der Supercredits für den Zeitraum nach 2016 verlangt wurden. In seiner Stellungnahme lehnte er die Wiedereinführung von Supercredits aber auch nicht generell ab. Im Gegenteil: Der Bundesrat kündigte ausdrücklich neue Bestimmungen an, "welche die Erreichung der Zielwerte während einer begrenzten Zeit erleichtern und sich an den Regelungen der EU orientieren". In diesem Sinne sei das "Anliegen des Motionärs berechtigt".

Prompt sieht der Bundesrat - entgegen dem Beschluss des Parlamentes zur Motion 15.4205 - in Artikel 27 Absatz 3 der CO2-Verordnung nun wieder Supercredits vor. (Im Referenzjahr 2020 sollen Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer doppelt, im Referenzjahr 2021 1,67-fach und im Referenzjahr 2022 1,33-fach angerechnet werden.)

Die Wiedereinführung dieses Ablasshandels würde unsere Klimaschutzziele akut gefährden. Durch den deutlichen - und an sich erfreulichen! - Anstieg der Elektromobilität und dessen mehrfache Anrechnung an den CO2-Flottendurchschnitt könnte der ganze Rest der Flotte wieder deutlich mehr CO2 ausstossen.

Ständerat Beat Vonlanthen brachte es auf den Punkt: "Statt des 95-Gramm-Zieles der Energiestrategie 2050 würde man de facto ein 119-Gramm-Ziel verwirklichen, wenn man davon ausgeht, dass 10 Prozent Elektroautos verkauft werden."

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss CO2-Gesetz sind die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 Gramm pro Kilometer zu vermindern (Art. 10 Abs. 1), jene von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern auf 147 Gramm pro Kilometer (Art. 10 Abs. 2). Der Bundesrat kann allerdings besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen dieser Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern; er berücksichtigt dabei die Vorschriften der EU (Art. 10a Abs. 2 und 4). Am 1. November 2017 hat der Bundesrat beschlossen, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionen einer Neuwagenflotte in den Jahren 2020 bis 2022 besonders emissionsarme Fahrzeuge mehrfach angerechnet werden (sog. Supercredits; Art. 27 Abs. 3 der CO2-Verordnung). Dabei ist die Mehrfachgewichtung befristet und nimmt über die Jahre ab (2020: doppelt; 2021: 1,67-fach; 2022: 1,33-fach). Diese Supercredits entsprechen für Personenwagen in Höhe und Dauer der Regelung in der EU. Hingegen gewährt die EU im erwähnten Zeitraum für leichte Nutzfahrzeuge keine Supercredits. Der Fahrzeugpark der leichten Nutzfahrzeuge (Lieferwagen und leichte Sattelschlepper) in der Schweiz unterscheidet sich jedoch noch deutlicher von demjenigen in der EU als jener der Personenwagen. Um dieser Ausgangslage gerecht zu werden, werden in der Schweiz zusätzliche Einführungserleichterungen für leichte Nutzfahrzeuge gewährt, die die Erreichung des mit der EU-Regelung identischen Zielwerts vorübergehend erleichtern.

Die Motion 15.4205 forderte die Einführung unbefristeter Supercredits mit einem Faktor 3,5. Der Bundesrat beantragte diese Motion zur Ablehnung, da unbefristete Supercredits in dieser Höhe faktisch die Ziele der CO2-Emissionsvorschriften abschwächen. Der jetzt beschlossene Artikel 27 der CO2-Verordnung mit befristeten, tieferen Supercredits entspricht hingegen der ursprünglichen Zielsetzung, die Zielerreichung während einer begrenzten Zeit beim Übergang zu neuen Zielen zu erleichtern. Durch die gewährten Supercredits in einer Übergangsfrist wird das Ziel selber nicht angepasst. Analysen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben gezeigt, dass die verabschiedete Regelung für die Schweizer Importeure immer noch ambitioniert, jedoch erreichbar bzw. tragbar ist.

Erleichterungen werden in kommenden Revisionen von CO2-Gesetz und -Verordnung unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen und der weiteren Marktentwicklung sorgfältig geprüft. Es soll weiterhin sichergestellt werden, dass die CO2-Emissionen des Verkehrs sinken und so auch der Verkehr in stärkerem Ausmass als bisher zur Erreichung der klimapolitischen Ziele beiträgt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.