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Massives Handelshemmnis und willkürliche Beschränkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Kosmetikbranche angehen

17.4021 · Interpellation · 2017-12-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat am 3. Oktober 2017 eine Allgemeinverfügung (AV BLV) zu furocumarinhaltigen kosmetischen Mitteln erlassen. Dadurch wurde in der Schweiz ein massives Handelshemmnis für Kosmetika geschaffen, die in der EU und in der ganzen Welt legal erhältlich sind. Die neue Verfügung stellt eine willkürliche Beschränkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips dar und kann dazu führen, dass diverse Kosmetikprodukte in der Schweiz gar nicht mehr erhältlich sein werden. Betroffen davon sind alle Hersteller und Importeure von kosmetischen Produkten, Detailhändler und Zulieferer.

Furocumarine sind Stoffe, die in natürlichen Substanzen wie Zitrusfrüchten, Petersilie oder Sellerie vorkommen und in der Kosmetikindustrie zur Herstellung von Duftstoffen verwendet werden. In der EU findet sich eine mengenmässige Einschränkung betreffend Furocumarine nur bezüglich "Sonnenschutzprodukte und Selbstbräuner". In der Schweiz unterliegen der mengenmässigen Einschränkung nun neu alle furocumarinhaltigen Produkte, "die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können". Dadurch unterliegen sehr viele Produkte einem Vermarktungsverbot, die in der EU und auf der ganzen Welt frei erhältlich sind (z. B. Parfums, Körperreinigungsprodukte und dekorative Kosmetik).

Die Regelung in der AV BLV ist unnötig. Die nun verbotenen Produkte waren jahrelang in der Schweiz frei erhältlich und sind es in der EU weiterhin. Es gibt keinen Grund für die Abweichung vom an sich schon hohen Schutzniveau der EU. Ausserdem können die Produkte weiterhin im Ausland eingekauft und bestellt und in die Schweiz gebracht werden. Falls die Produkte nun speziell für die Schweiz angepasst oder umformuliert werden müssten, würde dies zu einer unverhältnismässigen Verteuerung und zu finanziellen Verlusten für die Anbieter führen. Viele Auslandhersteller könnten in der Folge die Produkte für die Schweiz nicht anpassen, sondern müssen sie aus dem Verkehr ziehen. Es besteht keine wissenschaftlich hinreichende Begründung für diese Einschränkung; auch sind in der Vergangenheit keine unerwünschten Wirkungen bekanntgeworden.

Die Schweiz wäre weltweit der einzige Staat mit einer solch strengen Regelung. In anderen Ländern entspricht die Regelung jener der EU, oder es bestehen keine Grenzwerte.

Unklar sind auch die Gründe für die kurze Übergangsfrist. Für die am 3. Oktober 2017 erlassene AV BLV ist die Übergangsfrist bis am 31. Oktober 2017 angesetzt. Um den Anforderungen zu genügen, müssten für viele Produkte Verbote, Rückrufe und notwendige Umformulierungen von in der EU marktfähigen Produkten ausschliesslich für die Schweiz vorgenommen werden. Erst auf ein spezifisches Begehren hin wurde einer

Beschwerde gegen die AV BLV die aufschiebende Wirkung gewährt.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist die Schaffung eines massiven Handelshemmnisses gegenüber der restlichen Welt nötig?

2. Wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses weitreichenden Entscheids evaluiert?

3. Weshalb wurden die betroffenen Parfumhersteller, die Kosmetikhersteller und der Handel nie in diese

Entscheidung mit einbezogen bzw. angehört?

4. Weshalb ist die Übergangsfrist so kurz?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bezwecken u. a., die Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitsgefährdenden Kosmetika zu schützen. Sowohl das BLV als auch die europäische Risikobewertungsbehörde beurteilen furocumarinhaltige kosmetische Mittel, welche auf dem Sonnenlicht ausgesetzten Hautstellen appliziert werden, als nicht sicher. Diese können aufgrund ihrer Fototoxizität schon bei minimsten Mengen Krebs auslösen. Nicht nur Sonnenschutz- und Bräunungsmittel werden auf Hautstellen aufgetragen, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden, sondern regelmässig auch andere Kosmetika wie z. B. Gesichtscrème oder Bodylotion. In der Schweiz ist daher bei Kosmetika, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können, ein Grenzwert für Furocumarine von einem Milligramm pro Kilogramm zu beachten. Obwohl das von den obengenannten Produkten ausgehende Gesundheitsrisiko unbestritten ist, wurden in der EU die relevanten rechtlichen Regelungen noch nicht angepasst. Daher erscheint es unerlässlich, dass die weiter gehende Schweizer Regelung auch für Produkte gilt, die nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

2. Wo überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, räumt Artikel 19 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51) den zuständigen Vollzugsorganen die Kompetenz ein, Massnahmen zu beschliessen, die unter Umständen das Cassis-de-Dijon-Prinzip einschränken. Solche Einschränkungen sind möglichst zu vermeiden und werden nur in begründeten Fällen angeordnet, da sie den Handel mit der EU einschränken und damit zur Hochpreisinsel Schweiz beitragen können. Vor Erlass der Allgemeinverfügung betreffend Furocumarine hat das BLV mehrere Risikoanalysen durchgeführt. Es hat zudem, wie stets bei Risikomanagementmassnahmen, eine sorgfältige Güterabwägung vorgenommen. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass die weiter gehende Schweizer Regelung nicht neu ist. Bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR 817.023.31) am 1. Mai 2017 galt der Grenzwert von einem Milligramm pro Kilogramm für Furocumarine in tagsüber anzuwendenden Pflege- und Sonnenschutzprodukten. Bis zum 31. März 2008 galt für Furocumarine in Kosmetika gar ein Grenzwert von 0,1 Milligramm pro Kilogramm. Produkte, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt sind, können erst seit 1. Juli 2010 grundsätzlich auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Davor mussten somit sämtliche Hersteller, welche ihre Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen wollten, die Schweizer Grenzwerte beachten. Für die Hersteller war und ist es demnach möglich, den Grenzwert für sämtliche potenziell dem Sonnenlicht ausgesetzten Kosmetika einzuhalten. Zudem ist gemäss Angaben der Marktteilnehmer eine Anpassung der Rezepturen innerhalb weniger Wochen möglich. Insgesamt wurde angesichts der kanzerogenen Wirkung von Furocumarinen das Interesse am Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten höher gewichtet als das wirtschaftliche Interesse der Marktteilnehmer an einem ungehinderten Import sowie der Konsumenten und Konsumentinnen an tieferen Preisen.

3. Eine Allgemeinverfügung richtet sich in der Regel an eine Vielzahl nichtbekannter Adressaten. Eine vorgängige Anhörung ist rechtlich weder vorgesehen noch wäre sie praktikabel. Auslöser für den Erlass der Allgemeinverfügung betreffend Furocumarine bildete die Beanstandung eines spezifischen Kosmetikprodukts durch eine zuständige kantonale Behörde. Der betroffene Inverkehrbringer wurde im Verfahren mehrfach angehört.

4. Bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung läuft eine lange Übergangsfrist dem Gesundheitsschutz zuwider. Die Allgemeinverfügung ist aber vorliegend bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren nicht vollstreckbar.

Antwort des Bundesrates.