Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Insolvenzentschädigung soll nur ausgerichtet werden, wenn die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung einbezahlt wurden
17.4055 · Motion · 2017-12-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird im Hinblick auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit beauftragt, die Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit die Insolvenzentschädigung (IE) nur ausgerichtet wird, wenn die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung tatsächlich einbezahlt wurden.
Begründung
Der Motion liegen folgende Feststellungen zugrunde:
1. Die Artikel 51ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) sehen vor, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung eine IE beanspruchen können. Diese deckt die Lohnforderungen für höchstens die vier letzten Monate des Arbeitsverhältnisses.
2. Punkt B11 des Kreisschreibens des Seco zur IE hält fest, dass Personen, die schwarzarbeiten, Anspruch auf eine IE haben.
3. Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort vom 22. November 2017 auf die Interpellation 17.3700: "Es ist korrekt, dass im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) der Anspruch von schwarzarbeitenden Personen auf IE nicht explizit erwähnt wird. Dennoch besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, ihnen die Gewährung von IE zu verweigern. Sie haben Anspruch auf IE, sofern sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie die im Gesetz abschliessend aufgeführten Pflichten erfüllen. Die Weisungen des Seco stehen im Einklang mit dem Avig, da sie diese Grundsätze einhalten."
4. Der Bundesrat sagt in seiner Antwort vom 5. Juli 2017 auf die Interpellation 17.3293: "Für den Bundesrat ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit äusserst wichtig."
Die Bundesgesetzgebung, wie sie das Seco auslegt, erlaubt die Ausrichtung von IE, auch wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden. Mit anderen Worten: Die Ausrichtung von IE an schwarzarbeitende Personen ist zulässig. Der Bundesrat stellt sich hinter die Auslegung des Seco, sagt aber gleichzeitig, die Bekämpfung der Schwarzarbeit sei ihm sehr wichtig. Das ist inkohärent. Wenn die Beiträge an die Sozialversicherungen nicht bezahlt werden, gibt es keinerlei Grund, Entschädigungen zulasten der Arbeitslosenversicherung auszurichten, es sei denn, man will die Schwarzarbeit fördern. Die Arbeitslosenversicherung hat Schulden von rund drei Milliarden. Deshalb soll eine IE nur ausgerichtet werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt wurden - genau wie die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (nach Art. 8 Avig), die auch nur ausgerichtet werden, wenn die Beiträge bezahlt wurden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrags hat es keinerlei Auswirkungen, wenn eine Person über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügt oder für sie keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt wurden. Eine schwarzarbeitende Person hat daher für bereits geleistete Arbeit einen Anspruch auf ihren Lohn sowie auf die damit einhergehenden Sozialversicherungsleistungen.
Dies lässt sich aus dem zentralen Grundsatz ableiten, wonach die arbeitnehmende Person als schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses schutzbedürftig ist. Der Gesetzgeber anerkennt denn auch dieses Schutzbedürfnis. So hat er den Behörden u. a. die Pflicht auferlegt, die Arbeitnehmenden darüber zu informieren, dass sie ihre Ansprüche gegenüber Arbeitgebern geltend machen können. Ferner wurde den Gewerkschaften das Recht eingeräumt, diesbezüglich die Arbeitnehmenden zu vertreten. Schliesslich hat der Gesetzgeber die Verwaltung dazu ermächtigt, vom Arbeitgeber auch nachträglich noch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge einzuverlangen.
Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu treffen, damit schwarzarbeitende Personen keinen Anspruch mehr auf Insolvenzentschädigungen (IE) haben. Mit dem geltenden Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) ist das jedoch nicht vereinbar.
Das Avig setzt weder für Arbeitslosenentschädigungen noch für IE die tatsächliche Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge voraus. Für die Gewährung dieser Leistungen ist neben den generellen Anspruchsvoraussetzungen ausschlaggebend, ob jemand eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, für die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Diese Regel erklärt sich dadurch, dass gemäss der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die effektiven Beiträge auf dem individuellen Konto der Arbeitnehmenden frühestens zu Beginn des folgenden Beitragsjahres ersichtlich sind. Aus diesem Grund können die Ausgleichskassen am Tag, an dem Arbeitslosenversicherungsleistungen beantragt werden, die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge fürs laufende Jahr nicht bestätigen. Die vom Motionär vorgeschlagene Massnahme lässt sich deshalb gar nicht umsetzen.
Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, Schwarzarbeitskontrollen durchzuführen und Sanktionen wegen Schwarzarbeit auszusprechen. Stossen die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung jedoch auf Anhaltspunkte, welche auf Schwarzarbeit hinweisen, müssen sie das für Schwarzarbeit zuständige kantonale Kontrollorgan darüber informieren. Dieses wird dann die notwendigen Schritte einleiten. Ein möglicher Anhaltspunkt kann sein, dass keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt wurden.
Stellt die dafür zuständige Behörde das Vorliegen von Schwarzarbeit fest, droht dem Arbeitgeber, der keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt hat oder der einer Person aus einem Drittstaat ohne Arbeitsbewilligung eine Erwerbstätigkeit verschafft hat, eine Geld- oder auch eine härtere Strafe. Die arbeitnehmende Person, die keine Arbeitsbewilligung besitzt, riskiert eine Busse, wenn sie aus der EU/Efta stammt, bzw. eine Freiheitsstrafe oder sogar die Ausschaffung aus der Schweiz, wenn sie aus einem Drittstaat kommt.
Die Bundesgesetzgebung umfasst somit sowohl Massnahmen zum Schutz der rechtmässigen Arbeitnehmeransprüche für geleistete Arbeit - auch wenn es sich um Schwarzarbeit handelt - als auch Instrumente zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, mit denen Arbeitgeber und Arbeitnehmende bei Verstössen gegen die Sozialversicherungs- und die Ausländergesetzgebung bestraft werden können.
Die Arbeitslosenkasse, die die Arbeitnehmenden entschädigt, ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, sich in der Folge gegen den Arbeitgeber zu wenden, um mithilfe des Betreibungs- und Konkursrechts die Rückerstattung der gewährten Leistungen einzufordern. Ausserdem fördert die Entschädigung dieser Arbeitnehmenden - anders als es der Motionär darstellt - keineswegs die Schwarzarbeit. Denn der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, der Arbeitslosenkasse die ausbezahlte IE zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber und die arbeitnehmende Person riskieren vielmehr auch eine Meldung an das für Schwarzarbeit zuständige kantonale Kontrollorgan. Dies kann strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sowie für den Arbeitgeber die Pflicht, die unterlassenen Beitragszahlungen an die Sozialversicherungen nachzuholen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.