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Paradise Papers. Möglichkeit zur Sanktionierung von Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausserhalb der Schweiz

17.4073 · Motion · 2017-12-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 177 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) so anzupassen, dass auch die Beihilfe für Steuervergehen ausserhalb der Schweiz sanktioniert werden kann.

Begründung

Unlautere und unrechtmässige Finanzflüsse sind ein globales Phänomen und Problem, das sowohl Herkunfts- wie Zielländer der Gelder betrifft. Die Schweiz ist Sitz zahlreicher multinational aktiver Gesellschaften und die weltweit grösste Drehscheibe für grenzüberschreitende Vermögensverwaltung. Mit dieser führenden Rolle geht eine zusätzliche Verantwortung und Sorgfaltspflicht einher. Der Uno-Sachverständige Juan-Pablo Bohoslavsky klärte gestützt auf ein Mandat des Uno-Menschenrechtsrates vom März 2017 die Folgen von unlauteren und unrechtmässigen Finanzflüssen für die Menschenrechte ab. Darin kommt er für die Schweiz unter anderem zum Schluss, dass die Sanktionsmöglichkeiten bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung ungenügend sind. Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist nur für Steuervergehen gegenüber Schweizer Steuerbehörden strafbar. Das gleiche Steuervergehen wird also nicht verfolgt, wenn jemand einer Person im Ausland hilft, ein Steuervergehen im Ausland zu begehen. Sie könnte sich ausschliesslich nach ausländischem Recht strafbar machen.

Die vorliegende Motion verlangt, diese Lücke zu schliessen. Das Bundesgesetz soll dahingehend angepasst werden, dass auch Beihilfe für Steuervergehen ausserhalb der Schweiz sanktioniert werden kann. Die Schweiz hat sich im Rahmen der Addis-Abeba-Aktionsagenda und der Uno-Agenda 2030 verpflichtet, ihren Beitrag zur Eindämmung und Verhütung von unlauteren und unrechtmässigen Finanzflüssen zu leisten, die sich negativ auf die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung auswirken.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die geforderte Anpassung von Artikel 177 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) zwecks Sanktionierung der Beihilfe für Steuervergehen ausserhalb der Schweiz würde den Steueranspruch ausländischer Staaten schützen. Damit verbunden wäre der strafrechtliche Schutz ausländischer Interessen durch die Schweizer Gesetzgebung, was ungewöhnlich wäre. Die Gehilfenschaft zu einer Auslandtat gilt nach schweizerischem Rechtsverständnis als im Ausland begangen und setzt eine strafbare Haupttat voraus. Eine "unabhängige" Strafbarkeit von Beihilfehandlungen würde gegen dieses Prinzip der Akzessorietät verstossen und widerspricht der bestehenden Strafrechtssystematik. Zur Umsetzung müssten die Schweizer Behörden die Beihilfehandlung nach ausländischem Recht qualifizieren. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Steuerrechtsordnungen wäre diese Beurteilung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Zanetti Roberto 13.3658, "Verletzungen des Wirtschafts- und Steuerrechts ausländischer Rechtsstaaten durch Mitarbeitende und Kader schweizerischer Banken und anderer Finanzintermediäre. Prüfung von Strafbestimmungen", vom 21. Juni 2013).

Überdies trägt die Schweiz dem Anliegen der Motion bereits anderweitig Rechnung:

  • Wie der Bundesrat in seinem Bericht über unlautere und unrechtmässige Finanzflüsse aus Entwicklungsländern vom 12. Oktober 2016 (vgl. www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 12. Oktober 2016 "Bundesrat genehmigt Bericht über unlautere und unrechtmässige Finanzflüsse aus Entwicklungsländern") dargelegt hat, ist er sich der Herausforderungen bewusst, welche das globale Phänomen der unlauteren und unrechtmässigen Finanzflüsse (illicit financial flows, IFF) stellt. Die internationale Staatengemeinschaft hat erkannt, dass IFF nur mit einer international koordinierten Vorgehensweise einzudämmen sind, und hat mit zahlreichen Massnahmen reagiert, wie dem Erlass von Standards und Empfehlungen sowie technischer Assistenz. Der Bundesrat bevorzugt dieses multilaterale Vorgehen gegenüber einseitigen, nationalen Massnahmen.
  • Der Bundesrat misst der Addis-Abeba-Aktionsagenda zur Umsetzung und Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung grosse Bedeutung zu. Obwohl die Agenda völkerrechtlich nicht verbindlich ist, möchte sie der Bundesrat sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene umsetzen. Die Umsetzung wird über verschiedene bereits bestehende Instrumente erfolgen.

Anlässlich seines Besuchs vom 25. September bis 4. Oktober 2017 in der Schweiz hat der unabhängige Experte der Uno, Juan Pablo Bohoslavsky, die Frage des Sanktionierens bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit den zuständigen Ämtern diskutiert. Diese haben dem unabhängigen Experten der Uno unter anderem die obengeschilderten Punkte erläutert und das internationale Engagement der Schweiz bestätigt. Der unabhängige Experte der Uno wird seinen Schlussbericht mit seinen Empfehlungen voraussichtlich Ende Februar/Anfang März 2018 im Rahmen des Uno-Menschenrechtsrates vorstellen.

Eine Sanktionierung nichtstrafrechtlicher Art ist hingegen in gewissen Fällen nach Finanzmarktrecht möglich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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