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Praxistaugliches Bauhandwerker-Pfandrecht. Recht des Eigentümers auf die Stellung einer Ersatzsicherheit konkretisieren

17.4079 · Motion · 2017-12-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Revision des Bauvertragsrechts die Zivilgesetzbuch-Bestimmungen (ZGB) zum Bauhandwerker-Pfandrecht in der Weise zu konkretisieren, dass das Recht des Grundeigentümers, eine Ersatzsicherheit zu stellen, wieder die Bedeutung erlangt, die ihm vom Gesetzgeber zugedacht worden ist.

Begründung

Nach geltendem Recht haben Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts an diesem Grundstück (Bauhandwerker-Pfandrecht). Der Eigentümer kann die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch abwenden, indem er für die Forderung "hinreichende Sicherheit leistet" (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Aufgrund eines neueren Bundesgerichtsentscheids erfüllt eine Bankgarantie, die zwar den Kapitalbetrag, nicht aber die zeitlich unlimitiert geschuldeten Verzugszinsen abdeckt, die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit aber nicht (142 III 738 E. 4.4.3). Die Anforderung einer zeitlich unbeschränkten Sicherstellung der Verzugszinse führt dazu, dass die Höhe der Ersatzsicherheit aufgrund der theoretisch unendlichen Laufzeit der Verzugszinse nicht zum Voraus bestimmbar ist.

Das führt in der Praxis bei der Ablösung von Bauhandwerker-Pfandrechten insbesondere durch Bankgarantien und Realsicherheiten zu Schwierigkeiten. Es führt dazu, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern, aber auch Generalunternehmen und Investoren die geläufigsten Formen der Ersatzsicherheit nicht mehr zur Verfügung stehen. Gleichzeitig besteht die Gefahr von Missbrauch, weil zur Ablösung von Bauhandwerker-Pfandrechten teilweise exorbitante Sicherheiten verlangt werden, was vom Gesetzgeber in dieser Form kaum beabsichtigt war.

Die Revision soll den Schutz der Handwerker und Unternehmer nicht schwächen, sondern im Interesse der Praxis die Voraussetzungen an die "hinreichende Sicherheit" konkretisieren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.