17.4080 · Interpellation · 2017-12-13
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Bis anhin regelten die Kantone das Jugendschutzalter beim Kauf von Alkohol, was zu Unsicherheiten führt.
So dürfen in Solothurn bereits 16-Jährige Schnäpse konsumieren, im Tessin gibt es überhaupt keine Altersgrenzen, also keinen Jugendschutz. Bei einer Umfrage gaben 25 Prozent der 15- bis 19-Jährigen an, einmal im Monat einen Rausch zu haben. Beim Studium des Präventionsprogrammes von Island zeigt es sich, dass die politischen Massnahmen einen grossen Beitrag zur Prävention geleistet haben. Seit 20 Jahren dürfen Jugendliche unter 20 Jahren keine alkoholischen Getränke und Jugendliche unter 18 Jahren keine Zigaretten mehr kaufen. Dies führte unter anderem dazu, dass der Anteil der 15- und 16-Jährigen, die übermässig Alkohol konsumierten von 48 auf 5 Prozent und die Tabakrauchenden von 23 auf 3 Prozent abgenommen haben. Damit sank auch der Cannabiskonsum der Jugendlichen von 17 auf 7 Prozent.
Deshalb scheint es angezeigt, dass der Bundesrat eine schweizerische Regelung ins Auge fasst und das Jugendschutzalter erhöht wird; dies aus gesundheitspolitischen Gründen, aber auch damit die Folgekosten für die Allgemeinheit gesenkt werden können.
1. Kennt der Bundesrat das erfolgreiche Präventionsprogramm von Island?
2. Was hält er von einer Erhöhung des Jugendschutzalters beim Alkohol- und Zigarettenkauf und -konsum?
3. Wäre er bereit, eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene zu treffen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat über das Bundesamt für Gesundheit und die Eidgenössische Zollverwaltung Kenntnis von diesem Programm, das eine ganzheitliche Präventionsstrategie verfolgt. Forschergruppen, Politikerinnen und Politiker, Fachleute aus der Praxis und Angehörige des Gemeinwesens wie Schulpersonal, Sportorganisationen sowie Pädagoginnen und Pädagogen sind am Prozess zur Umsetzung dieser Strategie beteiligt. Die Strategie ist nicht auf strukturelle Präventionsmassnahmen wie die Erhöhung des Jugendschutzalters beim Kauf und Konsum von Alkohol und Tabakerzeugnissen beschränkt. Sie umfasst zum Beispiel auch die Finanzierung von ausserschulischen Sportaktivitäten unter Einbezug der Familien, um den Jugendlichen einen stärkeren sozialen Zusammenhalt zu bieten.
2./3. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die geltenden Bestimmungen zum Alkohol- und Tabakkauf ausreichen, um den Jugendschutz zu gewährleisten. Die Erhöhung des Jugendschutzalters stand bei der 2015 abgeschriebenen Totalrevision des Alkoholgesetzes (AlkG; SR 680) zur Debatte. In diesem Bereich wurde jedoch keine Massnahme für notwendig erachtet. Im Entwurf zum Tabakproduktegesetz (VE TabPG; Art. 20) ist eine schweizweite Vereinheitlichung der gesetzlichen Altersgrenze für den Kauf von Tabakprodukten vorgesehen. Der Gesetzentwurf legt das Mindestabgabealter gesamtschweizerisch auf 18 Jahre fest. Er befindet sich bis am 23. März 2018 in der Vernehmlassung.
Das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0; Art. 14) verbietet die Abgabe alkoholischer Getränke aller Art an Jugendliche unter 16 Jahren, das AlkG (Art. 41) die Abgabe von gebranntem Wasser an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Eine zweite Teilrevision des AlkG steht aktuell nicht zur Diskussion. Somit ist derzeit auch keine Erhöhung der Altersgrenze für den Kauf von Alkohol vorgesehen.
Der Kanton Solothurn richtet seine Bestimmungen zum Alkoholverkauf an Minderjährige an denjenigen des Bundes aus. Es ist den Kantonen jedoch freigestellt, ein strengeres Gesetz zu erlassen, was namentlich im Tessin der Fall ist, das den Verkauf von Alkohol jeglicher Art an Minderjährige verbietet.
Weder beim Alkohol noch beim Tabak ist die Einführung eines Mindestalters für den Konsum vorgesehen.
Antwort des Bundesrates.