17.4082 · Interpellation · 2017-12-13
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Das BVGer hat in einem wegweisenden Entscheid vom 8. November 2017 (A-3504/2016) schwere Mängel bei der Finma festgestellt, dass nämlich die Finma "eine Organisation auf die Beine gestellt hat, welche in keiner Weise die verfassungs- und gesetzmässige Garantie des Rechts auf ein gerechtes Verfahren respektiert, und dass sie als Bundesbehörde nicht die Garantie gewährt, dass gegen sie aufgrund von Entscheidungen ihres Enforcementausschusses gerichtete Haftungsklagen auf gerechte und unparteiische Weise geführt werden".
Da die Finma in ihrer derzeitigen Organisation einem Beschwerdeführer kein faires, verfassungskonformes Verfahren garantieren kann, wird der Bundesrat gebeten, diesbezüglich die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Das BVGer hat insbesondere die im Geschäftsreglement der Finma enthaltenen internen Delegationskompetenzen infrage gestellt. Solange das Organisationsreglement nicht zur Zufriedenheit des Parlamentes geändert wird, ist die Finma in Bezug auf hängige Haftungsverfahren handlungsunfähig. Dieser Zustand ist im Hinblick auf die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführer nicht mit der Verfassung vereinbar. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, damit die zurzeit hängigen Verantwortungsklagen und die bis zur verfassungskonformen Adaptierung der Organisation möglicherweise noch einzureichenden Verantwortungsklagen unter Achtung der Verfassungsrechte der Beaufsichtigten behandelt werden können? Könnte die Zuständigkeit für diese hängigen Verfahren an das Eidgenössische Finanzdepartement delegiert werden?
2. Um die in den Artikeln 29 und 30 BV verankerten Grundrechte zu gewährleisten, müsste nicht dringend Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Finanzmarktaufsicht (Finmag) dahingehend geändert werden, dass nicht mehr die Finma selber, sondern das Eidgenössische Finanzdepartement Schadenersatzklagen gegen die Finma in erster Instanz instruiert und entscheidet?
3. Die Finma hält ihr Geschäftsreglement geheim. Kann der Bundesrat dafür bürgen, dass keine weiteren Regelungen als die vom BVGer gerügte Regelung verfassungswidrig sind?
Stellungnahme des Bundesrates
1./3. Die Finma hat den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung der Finanzmarktgesetze nötigenfalls mit Enforcementverfahren durchzusetzen, und die Finma ist gleichzeitig nach dem Verantwortlichkeitsgesetz - analog zu den anderen Organisationen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung - zuständig, erstinstanzlich gegen sie gerichtete Haftungsansprüche zu beurteilen. Ihre Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, was vorliegend auch geschah. Der angesprochene Entscheid stellt nicht das verfassungsmässige Handeln der Finma als Ganzes infrage. Das Gericht bemängelt eine Verletzung der Ausstandsregeln durch die Finma, weil Haftungsansprüche aus einem Enforcementverfahren von den gleichen Personen behandelt wurden, die auch schon das betreffende Enforcementverfahren geführt hatten.
Die Finma hat diese in besagtem Verfahren erstmals geltend gemachte Kritik akzeptiert und die Zuständigkeit für streitige Staatshaftungsansprüche intern neu geregelt. Das Organisationsreglement und das Geschäftsreglement der Finma wurden bereits entsprechend angepasst und auf der Finma-Website veröffentlicht. Staatshaftungsansprüche werden ab sofort von einem Ausschuss des Verwaltungsrates der Finma beurteilt. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht an Enforcementverfahren beteiligt. Mit dieser Regelung werden Interessenkonflikte im Rahmen des nach geltendem Recht Zulässigen vermieden.
2. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Problematik besteht bei allen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung stehenden Organisationen in ähnlicher Form. Würde die Zuständigkeitsordnung für Haftungsansprüche gegen die Finma angepasst, müsste dies konsequenterweise für diese vielen Dutzend Organisationen auch geschehen. Die Zuständigkeitsordnung von Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes hat sich indes in langjähriger Praxis grundsätzlich bewährt. Eine Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartementes wäre systemwidrig. Die Unbefangenheit der für die Beurteilung von Haftungsansprüchen zuständigen Personen ist in erster Linie durch interne Regelungen der Finma zu gewährleisten, was vorliegend wie erwähnt bereits geschehen ist.
Antwort des Bundesrates.