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Abbau von technischen Handelshemmnissen bei der Erhöhung oder Absenkung des Garantiegewichts und der Anhängelast von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen

17.4132 · Motion · 2017-12-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass bei der Erhöhung oder Absenkung des Garantiegewichts von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen keine zwingenden technischen Änderungen vorgenommen werden müssen und anerkannte Prüfstellen Anhängelasten gewähren oder erhöhen können.

Begründung

Bei Erhöhungen oder Absenkungen des Garantiegewichts (Auflastungen) bei Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen werden zwingend technische Änderungen vorausgesetzt, selbst wenn bereits Originalteile für höhere Garantiegewichte als ursprünglich angegeben ab Werk verbaut sind (Achsgarantien). Gemäss Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) werden technische Änderungen für die Zulässigkeit von Erhöhungen oder Absenkungen des Garantiegewichts von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen zwingend vorausgesetzt. Falls die Summe der originalen Achsgarantien das gewünschte neue Garantiegewicht des Fahrzeugs jedoch bereits übersteigt, wird damit der Ersatz von Bauteilen vorausgesetzt, die bereits für das höhere Garantiegewicht vorgesehen wären. Dies führt zu technischen Handelshemmnissen und höheren, vermeidbaren Kosten für die Fahrzeughalter oder die Händler. Selbst anerkannte Prüfstellen (APS), welche zu diesen Änderungen bzw. Bestätigungen bemächtigt sind, betrachten die damit verbundenen Änderungen als nutzlos. Es ist entsprechend angezeigt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass technische Änderungen bei Auflastungen nur noch vorgenommen werden müssen, wenn diese auch tatsächlich notwendig sind.

Zudem werden gegenwärtig bei unzureichenden Angaben des Herstellers zur Anhängelast zur Gewährung oder Erhöhung derselben keinerlei Nachweise einer APS anerkannt, weil dies nicht explizit geregelt ist. Die APS ist jedoch durch die Kontrolle der Festigkeit, der Fahrdynamik, des Anfahrvermögens und der Stellbremse durchaus dazu in der Lage, Nachweise über die Gewährung oder Erhöhung von Anhängelasten auszustellen. Es bietet sich deshalb an, den APS die Kompetenz zur Gewährung oder Erhöhung von Anhängelasten unter Durchführung der dafür notwendigen Prüfungen zu erteilen.

Mit einer Annahme der Motion würden in beiden Fällen praktikable Lösungen und eine erhöhte Rechtssicherheit für Fahrzeughalter und Handel geschaffen, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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