17.4142 · Postulat · 2017-12-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des nächsten Wirksamkeitsberichtes zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) aufzuzeigen, ob die ursprünglich angedachte Aufgabenteilung und Koordination zwischen NFA und neuer Regionalpolitik des Bundes (NRP) umgesetzt werden konnte und wo allenfalls Verbesserungsbedarf besteht.
Begründung
Die NFA und die NRP sind inhaltlich aufeinander abgestimmt und zeitgleich im Jahr 2008 in Kraft getreten. Im Gegensatz zum früheren Investitionshilfegesetz (IHG) wurde die NRP von Ausgleichselementen entlastet. Der Disparitätenabbau soll über die NFA erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass durch die NRP keine Basisinfrastrukturen wie Gemeindestrassen, Turnhallen, Abwasserreinigungsanlagen usw. mehr unterstützt werden. Die Idee war, dass derartige Vorhaben in Zukunft durch die Kantone aus frei verfügbaren Mitteln aus der NFA finanziert werden sollten. Dies würde aber bedingen, dass die Kantone einen entsprechenden Anteil der frei verfügbaren Mittel auch effektiv den Gemeinden als Leistungsträger zur Finanzierung dieser Aufgaben weitergeben. Nur zeigt die Praxis, dass dies nicht im ursprünglich angedachten Ausmass erfolgt. Konsequenz ist, dass die Gemeinden im Berggebiet zunehmend Mühe bekunden, ihre kommunalen Infrastrukturen zu finanzieren. Die betreffenden Gemeinden schieben teilweise eine Investitionswelle (für Unterhalt, Erneuerung und Neubauten) von zig Milliarden Franken vor sich her.
Da die Aufgabentrennung zwischen NFA und NRP auf Bundesebene erfolgte, muss der nächste Wirksamkeitsbericht zur NFA oder allenfalls ein separater Zusatzbericht systematisch die Umsetzung dieser Aufgabentrennung zwischen NFA und NRP erfassen und allenfalls Korrekturmassnahmen auf Bundesebene vorschlagen. Als Korrekturmassnahmen kommen beispielsweise eine Aufstockung des geografisch-topografischen Lastenausgleichs (GLA) und Anpassungen in der NRP infrage.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Finanzausgleich und die neue Regionalpolitik (NRP) sind unterschiedliche Instrumente. Die Ziele des Finanzausgleichs (Ressourcen- und Lastenausgleich) sind im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich festgelegt. So soll der Finanzausgleich u. a. die kantonale Finanzautonomie stärken, Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit abbauen und übermässige finanzielle Lasten der Kantone aufgrund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen. Die Zahlungen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs sind zweckfrei. Für den Lastenausgleich ist eine Reihe von Indikatoren massgebend, so z. B. die Siedlungshöhe und die Siedlungsstruktur im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs. Ein Bezug zu spezifischen Aufgaben der Kantone und Gemeinden besteht nicht. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu entscheiden, wie diese Mittel eingesetzt werden sollen. Im Rahmen des Wirksamkeitsberichtes werden periodisch die Zielerreichung und die Funktionsweise des Finanzausgleichs evaluiert.
Die neue Regionalpolitik des Bundes ist als wirtschaftsorientierte regionale Strukturpolitik konzipiert. Sie bezweckt, den Strukturwandel im Berggebiet, im weiteren ländlichen Raum und in den Grenzregionen zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Räume zu stärken. Die Zahlungen des Bundes im Rahmen der NRP werden den Kantonen als Globalbeiträge mittels vierjähriger Programmvereinbarungen zugesichert. Der Bund legt die thematischen Förderbereiche fest, innerhalb derer die Kantone ihre Projektfinanzierungsentscheide treffen können.
Eine Koordination des Lastenausgleichs mit der NRP würde der Philosophie des Finanzausgleichs widersprechen und die Finanzautonomie der Kantone einschränken. Es ist den Kantonen zu überlassen, wie sie die Mittel aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich einsetzen. Aus diesem Grund kann nicht sichergestellt werden, dass eine Erhöhung des GLA zu einer Entlastung der Gemeinden führen würde. Die beiden Instrumente Finanzausgleich und NRP sind daher in separaten Gefässen zu evaluieren. Einen Einbezug der NRP in den Wirksamkeitsbericht lehnt der Bundesrat ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.