17.4235 · Motion · 2017-12-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Mit der Revision der Besteuerung des Erwerbseinkommens an der Quelle wurde im schweizerischen Steuerrecht der Begriff "quasiansässig" eingeführt. Die Sozialabzüge für nichtansässige Personen, die an der Quelle besteuert werden, sind folglich nicht mehr gerechtfertigt. Es ist daher angezeigt, das Bundesrecht, im Besonderen Artikel 33 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Artikel 86 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), entsprechend anzupassen.
Begründung
Professor Vorpe, tätig für das Centro di competenze tributarie (übersetzt: Kompetenzzentrum für Steuerrecht) der Tessiner Fachhochschule Supsi, hat in seinem Beitrag "Le imposte alla fonte e le deduzioni sociali" (übersetzt: Die Quellensteuer und die Sozialabzüge) aufgezeigt, dass Artikel 33 Absatz 3 StHG die Kantone verpflichtet, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 StHG bei der Festlegung des Quellensteuersatzes die Kosten für Familienlasten für nicht in der Schweiz ansässige Personen zu berücksichtigen. Artikel 9 Absatz 4 StHG besagt, dass die Kantone dafür zuständig sind zu bestimmen, welche Sozialabzüge und in welcher Höhe diese zulässig sind. Im Tessin sieht das kantonale Recht vor, dass für jedes minderjährige Kind und für jedes Kind in Ausbildung (Lehre oder Studium) bis zum 28. Lebensjahr ein Sozialabzug von 11 000 Franken gewährt wird, sofern die steuerpflichtige Person für dessen Unterhalt aufkommt. Falls es der Wille des Gesetzgebers ist, so schreibt der Professor weiter, im Gesetz (StHG und DBG) den Begriff "quasiansässig" zu kodifizieren, stellt sich die Frage, ob es gerecht ist, wenn den nichtansässigen Personen weiterhin die Sozialabzüge gewährt werden. Denn nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (siehe Urteil Schumacker) und des Bundesgerichtes im Fall von Genf sind diese bereits im Wohnsitzstaat vorgesehen. Somit ist es im Vergleich zur heutigen Situation korrekter, wenn der Sozialabzug nur den ansässigen und den quasiansässigen Personen gewährt wird. Für diejenigen Personen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, bedeutet dies nicht eine Diskriminierung nach dem Freizügigkeitsabkommen, soweit der Wohnsitzstaat über genügend Einkommen verfügt, um der persönlichen und familiären Situation einer berufstätigen Person Rechnung zu tragen.
Hingegen ist die rechtliche Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht in die Kategorie der quasiansässigen Personen fallen, heute aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, da sie sowohl in der Schweiz als auch im Wohnsitzstaat in den Genuss der Sozialabzüge kommen. Mit einer Anpassung des Bundesrechts, insbesondere von Artikel 33 Absatz 3 StHG und Artikel 86 Absatz 1 DBG, könnten der Kanton Tessin, aber auch die anderen Kantone und besonders die Grenzkantone ihre Einkünfte anhand der Steuern verbessern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) und die darauf fussende Rechtsprechung gehen dann von einer vergleichbaren Situation aus, wenn nichtansässige Personen in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielen und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Demzufolge sollen sogenannt quasiansässige Personen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie ansässige Personen geltend machen können.
Diesen völkerrechtlichen Vorgaben hat die Schweiz Rechnung getragen, indem das Parlament am 16. Dezember 2016 das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedete (BBl 2016 8925). Mit der Vorlage werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um Ungleichbehandlungen zwischen quellen- und ordentlich besteuerten Personen abzubauen und internationale Verpflichtungen einzuhalten.
Im Zuge der genannten Gesetzesrevision und deren Umsetzung werden nichtansässige Personen, welche die Qualifikation zur Quasiansässigkeit nicht erfüllen, im Vergleich zum geltenden Recht schlechtergestellt. Das neue Regime hat zur Folge, dass die Quellensteuer für diese Personenkategorie eine definitive Belastung darstellt. So tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Künftig wird es keine Tarifkorrekturen mehr geben zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge bei der Bemessungsgrundlage. Allerdings bleiben auch nach der Revision für Nichtansässige die Sozialabzüge Bestandteil der Quellensteuertarife. Dies ist vom Gesetzgeber implizit bestätigt worden. Hier setzt der Motionär an und geht mit seiner Forderung gegenüber nichtansässigen Personen, die im Quellensteuertarif als Pauschalen eingebetteten Sozialabzüge zu streichen, noch einen Schritt weiter.
Die verlangte generelle Streichung würde im Widerspruch zu den FZA-Vorgaben und deren Auslegung stehen. So lässt es der Europäische Gerichtshof in neueren Urteilen (10. Mai 2012, Rs. C-39/10, und 9. Februar 2017, Rs. C-283/15) zu, dass nichtansässige Personen, die mangels ausreichender Einkünfte im Wohnsitzstaat keine Sozialabzüge geltend machen können, diese im Arbeitsortstaat einfordern können. Diesen Konstellationen wird bei der Umsetzung der obengenannten Gesetzesrevision Rechnung getragen werden.
Die Umsetzung der Motion hätte im Weiteren zur Folge, dass zusätzliche Tarifcodes erstellt und Anpassungen im elektronischen Lohnmeldeverfahren vorgenommen werden müssten. Dies würde zu einer Verkomplizierung und bei den Arbeitgebern unweigerlich zu administrativem Mehraufwand führen.
Vor dem geschilderten Hintergrund erachtet es der Bundesrat zurzeit nicht als angebracht, eine erneute Revision der Quellensteuerordnung zu initiieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.