17.5164 · Fragestunde. Frage · 2017-03-08
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Kanton Luzern hat angekündigt, dass dreizehn Eingriffe zukünftig nur ambulant durchgeführt werden sollen. Wenn der Kanton Luzern die Umsetzung dieser Vorgabe kontrollieren möchte, muss er über medizinische Daten verfügen.
- Ist er berechtigt, diese Daten zu erhalten?
- Welche Voraussetzungen muss der Kanton Luzern erfüllen, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten?
- Haben Patienten eine Möglichkeit, sich rechtlich dagegen zu wehren?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Kanton hat sich zu mindestens 55 Prozent an den stationären Behandlungen zu beteiligen. Dabei gilt, dass der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur schuldet, wenn die Leistungsvoraussetzungen, worunter die Gebote der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit gehören,erfüllt sind. Dies kann der Kanton grundsätzlich in gleicher Weise prüfen wie der Krankenversicherer und die hierfür erforderlichen Daten bei den Leistungserbringern einfordern. Auch die Kantone müssen den Datenschutz jederzeit sicherstellen.
Anspruch auf Vergütung der Kosten einer stationären Behandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben die versicherten Personen, wenn die betreffende Leistung einerseits die Leistungsvoraussetzungen erfüllt und andererseits die sogenannte Spitalbedürftigkeit vorliegt. Diese ist gegeben, wenn die Behandlung, Untersuchung oder Überwachung einer Krankheit notwendigerweise unter Spitalbedingungen zu erfolgen hat. Liegt keine Spitalbedürftigkeit vor, so stellt sich allenfalls die Frage der Vergütung nach einem ambulanten Tarif. Um Kosten zulasten der Patienten vorzubeugen, sollte daher bei den bezeichneten Leistungen im Zweifelsfalle eine Kostengutsprache durch den Leistungserbringer eingeholt werden.