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18.3221 · Motion · 2018-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 63 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) oder eine andere Gesetzesbestimmung so zu ändern, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, eine Klimareserve einzurichten.

Begründung

Seit der Ernte 1993 legt der Bundesrat gemäss Artikel 63 Absatz 2 LwG die Höchsterträge pro Flächeneinheit fest. Den Kantonen steht es in der Folge frei, niedrigere Schwellenwerte zu bestimmen. Von dieser Befugnis machen sie seitdem regelmässig Gebrauch. Die Winzerinnen und Winzer sehen sich in den letzten Jahren immer extremeren klimatischen Bedingungen gegenüber. Davon zeugen beispielsweise die enormen Schäden, die der Frost im Frühjahr 2017 verursacht hat. Um die wirtschaftlichen Risiken reduzieren zu können, die diese Wetterphänomene mit sich bringen, wäre es angemessen, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, ein System der Klimareserve einzurichten. Die produzierten Mengen, die zwischen dem vom Kanton festgelegten Schwellenwert und jenem des Bundesrates liegen, würden dann nicht im selben Jahr in Verkehr gebracht, sondern könnten eine Reserve bilden, um allfällige Produktionsdefizite in den Folgejahren zu kompensieren. Somit könnte man wirtschaftliche Verluste vermeiden und Kundinnen und Kunden weiter beliefern. Wird die Klimareserve nicht verwendet, müssten die überschüssigen Mengen obligatorisch zu Tafelwein deklassiert werden; die Qualität der Weine auf dem Markt würde dadurch beibehalten. In Frankreich hat sich diese Praxis bewährt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In Artikel 63 des LwG ist die Klassierung von Schweizer Wein geregelt. Gemäss Absatz 2 dieses Artikels legt der Bundesrat die Kriterien für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC/KUB) und Landweine fest. Er bestimmt auch die Grundanforderungen für diese Weinklassen bezüglich Höchsterträgen pro Flächeneinheit und natürlichen Mindestzuckergehalten. Diese Anforderungen stehen in Zusammenhang mit der Qualitätsförderung von Schweizer AOC- und Landwein. Die Kantone legen die Anforderungen für ihren AOC-Wein fest. Sie können dabei höhere Ansprüche stellen als der Bundesrat, und die meisten Kantone haben insbesondere tiefere Höchsterträge festgelegt als jene des Bundesrates.

Die Höchsterträge gemäss Artikel 63 Absatz 2 des LwG gelten nur für den Anbau von Trauben, die zur Weinbereitung bestimmt sind. Eine "Klimareserve" wie in der Motion vorgeschlagen, die das Inverkehrbringen von Wein betrifft, könnte in keinem anderen Artikel geregelt werden. Die vom Bundesrat festgelegten Höchsterträge für Wein mit AOC lassen den Kantonen bereits heute genügend Spielraum, um kantonale Höchsterträge so festzulegen, dass die Traubenproduzenten in guten Weinbaujahren mehr als den Jahresverbrauch an Schweizer Wein produzieren können. So können Einkellerungsbetriebe bereits heute Weinreserven anlegen, um das Angebot zwischen witterungsbedingt guten und ernteschwächeren Jahren auszugleichen. Die Bildung und Vermarktung dieser Weinreserve ist Teil ihrer unternehmerischen Entscheidungen.

Derzeit laufen Arbeiten zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft, den Kantonen und den Weinbauorganisationen, um eine Änderung von Artikel 63 des LwG vorschlagen zu können im Hinblick auf eine Weiterentwicklung der heutigen Klassierung von Schweizer Wein hin zu einer Klassierung basierend auf der Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOP/GUB) und geschützten geografischen Angaben (IGP/GGA) für Wein. Im Rahmen einer solchen Klassierung wären die für die AOP bzw. IGP repräsentativen Produzentengruppierungen verantwortlich für das Eintragungsgesuch und das Pflichtenheft der geografischen Angabe. Die Möglichkeiten zur Anpassung des Angebots, namentlich zur Bewältigung von Wetterereignissen, könnten dadurch erhöht werden, dass im Pflichtenheft gemeinsame Regeln für das Inverkehrbringen des Weins festgehalten werden. Offenbar haben Produzentengruppierungen von Wein mit AOP in der EU bei ihrem Wein über mehrere Jahre hinweg einen besseren Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage erreicht, indem sie den Höchstertrag pro Flächeneinheit um gemeinsame Vermarktungsregeln ergänzt haben.

Der Bundesrat ist offen für Vorschläge zur Weiterentwicklung der Klassierung von Schweizer Wein. Er könnte sich gegebenenfalls im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2022 plus) dazu äussern. Da der Aufbau einer Reserve als ein unternehmerischer Entscheid unter dem geltenden Recht bereits möglich ist, kann eine Änderung des LwG, wie sie in der Motion vorgeschlagen wird, nicht isoliert betrachtet werden. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Klassierung von Schweizer Wein könnte hingegen geprüft werden, welche Möglichkeiten es gibt für eine bessere Anpassung des Angebots seitens der repräsentativen Produzentengruppierungen für AOP, namentlich im Hinblick auf das Management von wetterabhängigen Risiken. Der Bundesrat möchte sich den gesamten Handlungsspielraum offenhalten und beantragt daher die Ablehnung der Motion.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.