18.3240 · Motion · 2018-03-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die höheren Fachschulen mit eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen und ihre Abschlüsse national und international klar als Teil der schweizerischen Berufsbildung positioniert sind. Erforderlich sind die Einführung eines Bezeichnungsschutzes, eidgenössische Titel, durch den Bund unterzeichnete Diplome sowie die Möglichkeit institutioneller Anerkennung.
Begründung
Die höheren Fachschulen (HF) bringen hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte hervor und tragen damit unmittelbar zur Stärke der Schweizer Bildungslandschaft und Wirtschaft bei. Sie sind Teil der schweizerischen höheren Berufsbildung und gehören der Tertiärstufe des schweizerischen Bildungssystems an. Ihre Bildungsgänge und Nachdiplomstudien werden von der Wirtschaft mitgestaltet und vereinen Theorie und Praxis so, dass sie am Arbeitsplatz eine optimale Wirkung entfalten. Pro Jahr erwerben rund 8500 Personen einen Abschluss eines Bildungsgangs HF, hinzu kommen rund 1400 Absolventinnen und Absolventen eines Nachdiplomstudiums HF.
Trotz dieses wichtigen Beitrags sind die Schulen nicht ausreichend sichtbar positioniert, um die Hochwertigkeit ihres Angebots optimal zur Geltung zu bringen und damit eine starke Zukunft für die schweizerische höhere Berufsbildung zu gewährleisten. Die Bezeichnung "höhere Fachschule" ist nicht geschützt, anders als z. B. "Universität" oder "Fachhochschule". Im Gegensatz zu allen anderen Abschlüssen der formalen Berufsbildung dürfen die Absolventinnen und Absolventen eines Diploms HF nicht den Zusatz "eidgenössisch" im Titel tragen. Ebenso wenig werden die Diplome vom Bund unterzeichnet, obwohl die Bildungsgänge und Rahmenlehrpläne seit der Revision der MiVo-HF unter enger Aufsicht des Bundes stehen. Die HF haben zudem derzeit keine Möglichkeit, sich ergänzend zur Anerkennung ihrer Angebote auch als Institution vom Bund anerkennen zu lassen, obwohl eine institutionelle Anerkennung international oft erwartet wird. Ebenfalls problematisch ist die Verleihung von kantonalen Anerkennungen an Schulen mit berufsorientierten Tertiärangeboten, denen die eidgenössische Anerkennung fehlt. Bildungsanbietern ohne jeglichen Bezug zur Berufsbildung steht es damit grundsätzlich frei, sich im In- und Ausland als höhere Fachschule mit staatlicher Anerkennung zu vermarkten. Dies widerspricht einem transparenten Bildungssystem und untergräbt in unfairer Weise die grossen Leistungen der HF mit eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Ansicht der Motionärin, dass die HF hochqualifizierte Fach- und Führungskräfte hervorbringen und damit unmittelbar zur Stärke der Schweizer Bildungslandschaft und Wirtschaft beitragen.
Wie jedoch bereits aus den Stellungnahmen zum abgelehnten Postulat Weber-Gobet 11.3686 und zum (inzwischen zurückgezogenen) Postulat Pfister Gerhard 16.3178 hervorging, war bei der Ausarbeitung des Berufsbildungsgesetzes (BBG), das seit 2004 in Kraft ist, unbestritten, dass nicht Institutionen, sondern Bildungsgänge eidgenössisch anerkannt werden sollten. Angesichts der dezentralen Struktur und der Vielzahl der Bildungsgänge der höheren Fachschulen haben diese Überlegungen nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Die höhere Berufsbildung ist ausgeprägt arbeitsmarktorientiert und weist eine entsprechende Differenzierung von Abschlüssen auf. Die Anerkennung bzw. Akkreditierung von Bildungsinstitutionen hingegen steht im Kontext der Hochschulen und ihrem auf Diplomstufen bezogenen Bologna-System. Hier werden wissenschaftsorientierte Titel in hochschulautonomer Verantwortung abgegeben. Die höhere Berufsbildung würde ihre spezifische Qualität verlieren, würde ihre Arbeitsmarktlogik durch eine akademische Logik ersetzt. Die qualitätsentscheidenden Arbeitsmarktbezüge können nicht von Institutionen, sondern nur von den Organisationen der Arbeitswelt gewährleistet werden, die hinter den jeweiligen Rahmenlehrplänen der eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge stehen. Die Organisationen der Arbeitswelt wurden auch im Rahmen der Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) weiter gestärkt.
Die Einführung eines Bezeichnungsschutzes für höhere Fachschulen, die eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten, würde eine Änderung auf Gesetzesstufe erfordern, da mit einem Bezeichnungsschutz die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 94 der Bundesverfassung eingeschränkt würde. Die Forderung konnte deshalb im Rahmen der Totalrevision der MiVo-HF nicht berücksichtigt werden.
Basierend auf dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan können die rund 170 Bildungsanbieter die über 400 Bildungsgänge den regionalen Bedürfnissen anpassen. Hat ein Anbieter das Anerkennungsverfahren des Bundes für einen Bildungsgang durchlaufen, führt er ihn zusammen mit dem abschliessenden Qualifikationsverfahren selbstständig durch und erteilt gemäss Artikel 44 BBG den Absolvierenden das Diplom mit dem eidgenössisch geschützten Titel. Die Kantone üben gemäss Artikel 29 BBG die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten. Dieses bewährte System müsste geändert werden, wenn der Bund eidgenössische Diplome im Bereich der höheren Fachschulen ausstellen würde. Analog zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den eidgenössischen höheren Fachprüfungen müsste der Bund alle Aufgaben im Zusammenhang mit den Bildungsgängen an höheren Fachschulen übernehmen und die abschliessenden Qualifikationsverfahren zentral steuern. Damit könnte die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit der Bildungsgänge und der Bildungsanbieter an die regionalen Bedürfnisse des Arbeitsmarktes nur mehr schwer gewährleistet werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.