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Berücksichtigen die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO bei der Investition unserer Vorsorgevermögen das Klima entsprechend dem Übereinkommen von Paris?

18.3451 · Interpellation · 2018-06-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Übereinkommen von Paris zielt darauf ab, dass die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. Als einer der bedeutenderen Finanzplätze trägt die Schweiz in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung. Die klimatischen Auswirkungen des gesamten Finanzsektors übertreffen die Emissionen sämtlicher Aktivitäten unseres Landes um ein Vielfaches. Dennoch hat der Bundesrat noch keine verbindlichen Massnahmen in diesem Bereich vorgeschlagen. Der CO2-Fussabdruck, namentlich der Nationalbank und der Pensionskassen, war zwar schon Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse. Die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO blieben jedoch in diesen Diskussionen bisher ausgeklammert. Dabei verwalten sie beinahe 35 Milliarden Franken, und ihre sozialversicherungsrechtliche Aufgabe sollte sie dazu anspornen, eine langfristige und auf das gemeinsame Interesse ausgerichtete Investitionspolitik zu betreiben.

1. Sind die klimatischen Auswirkungen der Investitionen der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO bekannt? Wenn ja, welche sind es? Wenn nein, könnte der Bundesrat die Compenswiss dazu auffordern, den von BAFU und SIF entwickelten Klimaverträglichkeitstest durchzuführen, wie er das für die Pensionskassen gemacht hat?

2. Welches ist die Investitionspolitik der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO hinsichtlich der CO2-Belastung?

3. Werden die klimatischen Risiken in ihre Politik des Risikomanagements einbezogen? Nach Artikel 108 AHVG sind die Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds "so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind". Sollte dies nicht der Fall sein, weshalb nicht?

4. Braucht es eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Art. 107-110 AHVG, Art. 79 IVG, Art. 28 EOG) oder der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO, damit die Compenswiss ihre Investitionsentscheide im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris trifft? Oder könnten, ja müssten diese Entscheide nicht bereits gestützt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen in diesem Sinne getroffen werden?

5. Falls die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und die genannte Verordnung nicht ausreichen, um Investitionsentscheide in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Paris zu ermöglichen: Beabsichtigt der Bundesrat sie anzupassen, damit die Schweiz ihre eingegangenen internationalen Verpflichtungen einhält?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wie bereits aus seiner Antwort zur Interpellation Mazzone 17.3904, "Pensionskassen und Klimanotfall. Auswirkungen von Investitionen auf das Klima offenlegen", hervorgeht, unterstützt der Bundesrat eine kohärente Finanzmarktpolitik der Schweiz im Bereich ökologischer Nachhaltigkeit. Die klimatischen Auswirkungen von Investitionen der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss) wurden nicht untersucht. Die Klimaverträglichkeitstests des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) und des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) sind freiwillig. Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Landolt 17.4104, "Zukunftsorientiertes Investieren", erläutert, strebt der Bund an, die Klimaverträglichkeit der gesamtschweizerischen Finanzflüsse regelmässig zu erfassen und die Wirkungen der freiwilligen Anstrengungen auf das Klima periodisch zu messen.

2./3. Statt einer spezifischen Politik zur CO2-Belastung stützt sich Compenswiss auf die Arbeiten des Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK-Asir) und dessen Gesamtansatz mit Kriterien der Umwelt- und Sozialverantwortung sowie der Corporate Governance (ESG). Der SVVK-Asir setzt für einen schrittweisen Übergang in eine Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoss auf den Dialog mit den einschlägigen Unternehmen. Der Dialog wird somit einer Desinvestition vorgezogen. Sofern der direkte Dialog mit einem als problematisch eingestuften Unternehmen zwar erfolgt, dieser aber keine Verbesserung bewirken konnte, wird das Unternehmen auf die Ausschlussliste des SVVK-Asir gesetzt, die den Mitgliedern im Sinne einer Empfehlung zur Verfügung gestellt wird. Compenswiss überprüft ihre ESG-Politik kontinuierlich und evaluiert künftige Entwicklungsansätze, wobei der Klimaerwärmung ein besonderes Augenmerk gilt.

4./5. Gemäss Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 (SR 830.2) kann Compenswiss ihre Anlagestrategie unter Einhaltung des geltenden nationalen und internationalen Rechts weiterhin selber bestimmen. Compenswiss muss dabei den Grundsätzen der Sicherheit, der angemessenen Risikoverteilung und dem Ertragsaspekt Rechnung tragen. Wie in der Antwort auf die Interpellation Comte 17.4315, "Institutionelle Investoren. Treuhänderische Pflicht und Klimawandel", erläutert, setzt der Bundesrat darauf, dass institutionelle Investoren Langzeitrisiken wie die des Klimawandels angemessen berücksichtigen. Auch Compenswiss prüft regelmässig Umwelt-, Sozial- und Gouvernanzrisiken und Opportunitäten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Autonomie von Compenswiss ist der Bundesrat der Meinung, dass der Dialog mit den Unternehmen, in die er investiert, für eine CO2-Reduktion zielführender ist als eine Desinvestition. Eine Einschränkung der Anlagekompetenzen von Compenswiss hält der Bundesrat nicht für angezeigt.

Antwort des Bundesrates.

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