Wirtschaftliche Wiedereingliederung von Personen ohne konkrete Aussicht auf eine Schuldentilgung
18.3510 · Motion · 2018-06-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht, eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorzulegen, um Personen, die keine konkreten Möglichkeiten haben, ihre Schulden zu tilgen, eine schnelle Wiedereingliederung in die Wirtschaft zu ermöglichen. Ausserdem soll geprüft werden, ob gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die unter bestimmten Bedingungen diese Personen von ihren Schulden befreien können.
Begründung
Wie der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4193 festhält, weisen zahlreiche Organisationen wie der Dachverband Schuldenberatung Schweiz, die Caritas Schweiz oder die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, verschiedene Fachautorinnen und -autoren und zahlreiche Betreibungs- und Konkursbeamte (s. z. B. "Plädoyer", Ausgabe 3/18 vom 28. Mai 2018, S. 6ff.) darauf hin, dass viele überschuldete Personen, die keine Aussicht auf eine Entschuldung haben, heute ihr ganzes Leben lang bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet werden. Betroffene werden vom wirtschaftlichen Geschehen ausgeschlossen, können nicht mehr zum Wirtschaftswachstum beitragen und haben keine realistische Aussicht darauf, eines Tages ein schuldenfreies Leben zu führen. Die Folgen können schwerwiegend sein, insbesondere für Familien: Ausschluss aus der Arbeitswelt und der Gesellschaft, keine finanziellen Mittel für die Ausbildung der Kinder, Eheprobleme, Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, aussichtslose Arbeitsuche usw. Zudem hindert die derzeitige Situation überschuldete Personen, die Sozialhilfe beziehen, an der Reintegration in die Gesellschaft. Die Überschuldung ist ein Armutsfaktor, und sie verschärft die Armut noch. Ausserdem sind Überschuldungen und ihre Folgen mit erheblichen Kosten für die öffentliche Hand verbunden.
Es ist nun notwendig, das heutige System zu ändern, um überschuldeten Personen eine Aussicht auf eine schuldenfreie Zukunft zu geben. In einem Grossteil der OECD-Länder gibt es bereits Verfahren, dank denen sich Betroffene von ihren Schulden befreien können sollen. In seinem Bericht weist der Bundesrat darauf hin, dass diese Verfahren die Zahlungsmoral in keiner Hinsicht verschlechtern, sondern dass sie die Zahl der Schuldeneintreibungen reduzieren, das Unternehmertum fördern und die wirtschaftliche Tätigkeit maximieren. Ausserdem könnten Verfahren mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung der Betroffenen zu ermöglichen, dazu führen, dass es bei der Entrichtung der Krankenkassenprämien zu weniger Ausständen kommt und die Kosten zulasten der öffentlichen Hand sinken.
Nach geltender Rechtsprechung basiert eine Entschuldung auf dem erweiterten Existenzminimum; sie darf nicht länger als drei Jahre dauern. Das erweiterte Existenzminimum besteht aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, den laufenden Steuern und einer kleinen Reserve für Unvorhersehbares, wie zum Beispiel die Kosten einer Zahnbehandlung oder einer Brille. Der Bundesrat soll sich an der gegenwärtigen Praxis orientieren, um die Entschuldung von Personen nicht zu erschweren, die sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern einigen können.
Es braucht ein Sanierungsverfahren, das sich in die aktuelle Gesetzgebung integrieren lässt, damit Lösungen, die Verschuldete und ihre Gläubigerinnen und Gläubiger aushandeln, weiterhin gefördert werden. Der hier thematisierte Ansatz soll in erster Linie den Schuldnerinnen und Schuldnern helfen, die keinen finanziellen Spielraum haben und die sich unter den heutigen Bedingungen nie aus der Schuldenspirale befreien könnten. Der Ansatz soll Personen, die keine Aussicht auf eine Entschuldung haben, eine Chance bieten.
Bei der Ausarbeitung der Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sollen die verschiedenen interessierten Kreise mit einbezogen werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.