Neuer SBB-Standort für die SBB-Werkstätten in Arbedo-Castione. Wie geht man das Thema der notwendigen Enteignungen, im Besonderen von Landwirtschaftsflächen, an?
18.3523 · Interpellation · 2018-06-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
1. Stimmt es, dass der Standort in Lodrino als künftiger Sitz der Werkstätten geprüft wurde, ohne die lokalen Behörden zu informieren? Falls ja: Wie ist dies zu erklären?
2. Wie gross sind die Industrie- und die Landwirtschaftsflächen, die bei der Option Arbedo-Castione enteignet werden müssten?
3. Wurden die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer vorgängig einbezogen und informiert?
4. Kann der Bundesrat bestätigen, dass im Rahmen des geplanten Verfahrens ein Sachplan nach Artikel 18 Absatz 5 des Eisenbahngesetzes erforderlich ist? Falls nicht: Welches Verfahren kommt zur Anwendung?
5. Wurden die möglichen Auswirkungen allfälliger Rekurse und die Verzögerungen, die diese für die Umsetzung des Projekts bedeuten, angemessen geprüft? Falls ja: Welche Schlüsse zieht man daraus?
Begründung
In den vergangenen Wochen wurde der Entscheid der SBB bestätigt, dass der Sitz der Werkstätten in Bellinzona nach Arbedo-Castione verlegt werden soll. In diesem Zusammenhang haben die SBB ebenfalls darüber informiert, dass sie beim Bundesamt für Verkehr ein Gesuch für eine Projektierungszone von zirka 150 000 Quadratmetern für Eisenbahnanlagen eingereicht haben. Diese Option hat sich gegen zwei weitere mögliche Standorte, nämlich in Bodio-Giornico und in Lodrino, durchgesetzt. Seither wurden verschiedene Fakten bekannt, die zu gewissen Bedenken und einigen berechtigten Fragen geführt haben. Die erste Frage betrifft Riviera: Angeblich soll sich die Gemeinde als Standort für die Werkstätten beworben haben; doch wurde in der Folge bekannt, dass niemand, weder die Gemeinde noch die regionale Entwicklungsbehörde (Ente regionale per lo sviluppo), davon Kenntnis hatte. Das ist doch zumindest seltsam. Doch zurück zur getroffenen Wahl: Bei der zentralen Frage geht es um die Notwendigkeit, grossflächig private Grundstücke zu enteignen; dies hat bereits zu besorgten Reaktionen seitens der betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer geführt, insbesondere einer im Transport- und Inertstoffsektor tätigen Firma mit zirka 300 Angestellten, die um ihre Zukunft bangt. Noch fraglicher ist die angekündigte Enteignung von Landwirtschaftsflächen, die bedeutende und hochwertige Fruchtfolgeflächen betreffen würde. Die Reaktion des Tessiner Bauernverbands liess nicht auf sich warten: Er hat bereits angekündigt, sich vehement für die Interessen der Landwirtschaft einzusetzen. Das Ziel der vorliegenden Interpellation ist es daher zu verstehen, welche Risiken mit der gewählten Option für den neuen Standort der Werkstätten verbunden sind, um die Umsetzung dieses für unseren Kanton wichtigen Projekts nicht zu gefährden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Kanton Tessin hat den SBB sieben mögliche Standorte mitgeteilt, darunter auch Lodrino. Die SBB haben anschliessend die vorgeschlagenen Standorte geprüft und bewertet. Die lokalen Behörden wurden bewusst nicht einbezogen, da es darum ging, die beste Variante vorrangig aus eisenbahnbetrieblichen Gesichtspunkten zu analysieren und festzulegen.
2. Um die für das Projekt der künftigen SBB-Werkstätte im Tessin erforderlichen Flächen zu sichern, beantragen die SBB die Festlegung einer Projektierungszone von 150 000 Quadratmetern, die 60 000 Quadratmeter Industriezone, 78 500 Quadratmeter Landwirtschaftsgebiet und 11 500 Quadratmeter Strassen betrifft. Es wird jedoch betont, dass mit der Festlegung einer Projektierungszone keine Enteignungen verbunden sind.
3. Die von der Projektierungszone betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden am 5. Juni 2018 durch die SBB telefonisch kontaktiert. Kurz darauf haben die SBB gleichentags ihr Gesuch beim BAV eingereicht. Mit Ausnahme eines Eigentümers, der telefonisch nicht zu erreichen war, wurden demnach alle vor der formellen Einleitung des Verfahrens durch das BAV informiert. Noch am selben Tag informierten die SBB alle Eigentümerinnen und Eigentümer schriftlich über die Auswirkungen der Projektierungszone und die Ausübung ihrer Eigentumsrechte. Zudem wurden sie zu einem Informationsabend eingeladen, der am Donnerstag, 14. Juni 2018 stattfand. Dabei zeigten die SBB die Entwicklung ihres Gesuches und die Auswirkungen einer Projektierungszone auf. Die Eigentümerinnen und Eigentümer hatten die Möglichkeit, Fragen zu stellen.
4. Nach Artikel 18 Absatz 5 des Eisenbahngesetzes (EBG) erfordern Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, einen Sachplan. Aufgrund des Gesuches der SBB zur Festlegung einer Projektierungszone prüft nun das BAV, ob das Projekt, für welches die Projektierungszone beantragt wird, im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 EBG eine Anpassung des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) erfordert. Die Festlegung einer Projektierungszone allein zieht jedoch keine Änderung des SIS nach sich. Das BAV wird zudem mit dem Kanton Tessin das Vorgehen für eine allfällige Anpassung des kantonalen Richtplans klären. Da es beim oben aufgeführten Gesuch der SBB um die Festlegung einer Projektierungszone geht, kommt das Verfahren nach Artikel 18n EBG in Verbindung mit den Artikeln 18ff. zur Anwendung. Im Rahmen dieses Verfahrens setzt der Kanton den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Frist zur Stellungnahme oder Einsprache. Damit wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet. Gegen die Verfügung des BAV, in deren Rahmen die Anträge der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Gemeinden und des Kantons geprüft werden, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann es wegen Einsprachen und Beschwerden immer zu Verzögerungen kommen. Dies ist eine Folge der im Gesetz festgelegten Ansprüche auf Schutz der öffentlichen und privaten Interessen. Die Berücksichtigung solcher Verzögerungen obliegt in erster Linie dem Gesuchsteller.
Antwort des Bundesrates.