Fördert das Sippo-Programm die Vermarktung völkerrechtswidrig gewonnener Produkte aus den von Marokko besetzten Gebieten der Westsahara?
18.3580 · Interpellation · 2018-06-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
1. Das Seco finanziert im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zur Handelsförderung das Programm Sippo. Im Sektor "Value added Fish and Seafood" hat Sippo ab dem 1. April 2017 in Marokko eine Kooperation mit fünf Exportförderagenturen und Branchenorganisationen aufgebaut. Sippo veröffentlicht dazu im Internet eine Karte, welche die besetzten Gebiete der Westsahara dem Territorium von Marokko zurechnet (http://www.sippo.ch/Export).
a. Sorgt der Bundesrat dafür, dass sich Sippo an das Völkerrecht hält und in dieser Karte sowie in sämtlichen weiteren Kontakten mit Marokko zwischen dem völkerrechtlich anerkannten Territorium von Marokko und den von Marokko völkerrechtswidrig besetzten Territorien unterscheidet?
b. Sippo spricht von betroffenen Grenzen von 3500 Kilometern. Welche sind gemeint?
2. Der Bundesrat hielt in Beantwortung der Interpellation 14.4148 fest: "Aktivitäten zur Erschliessung der natürlichen Ressourcen, die unter Missachtung der Wünsche und Interessen der ansässigen Bevölkerung geschehen, sind völkerrechtswidrig."
a. UN-Gutachter Corell spricht nicht von "ansässiger Bevölkerung", sondern vom "saharauischen Volk". Wann hat dieses der Fischerei innerhalb der Wirtschaftszone von 200 Seemeilen vor der Küste der Westsahara zugestimmt und in welcher Form?
b. Ist es damit Marokko völkerrechtlich untersagt, Fischereiprodukte zu exportieren, die innerhalb dieser Zone vor der Küste der Westsahara gewonnen wurden?
c. Wie wird diese Frage im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Februar 2018 beurteilt?
3. Hat Sippo in seinen Verträgen mit den fünf marokkanischen Exportförderagenturen und Branchenorganisationen Maroc Export, EACCE, Fenip, Ficopam und Amith unmissverständlich geregelt, dass die Vermarktung von Fischereiprodukten aus den von Marokko besetzten Territorien über die von Sippo unterstützten Strukturen völkerrechtswidrig ist und deshalb ausgeschlossen ist? Mit welchen Verifikationsinstrumenten sorgt Sippo für die Einhaltung dieses Grundsatzes?
4. Welche Massnahmen hat Sippo ergriffen, dass das Efta-Freihandelsabkommen mit Marokko eingehalten wird und keine Produkte aus den besetzten Gebieten vom Präferenzzoll profitieren?
5. Sorgt Sippo in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) dafür, dass die Herkunft von Produkten aus den von Marokko besetzten Gebieten korrekt deklariert wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat folgt der internationalen Praxis, wonach die Westsahara als nichtautonomes Gebiet im Sinne von Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen gilt (vgl. Interpellation 17.3736). Als solches ist die Westsahara nicht Teil des marokkanischen Staatsgebietes. Gleichzeitig anerkennt die Schweiz die "Demokratische arabische Republik Sahara" nicht als Staat.
Das Sippo-Programm respektiert die einschlägigen Regeln des Völkerrechtes. Die technische Unterstützung der Exportförderagenturen und Branchenorganisationen wird auf der Basis des Rahmenabkommens vom 6. September 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko betreffend die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit (SR 0.974.254.9) ausgeführt.
2. In seiner Antwort auf die Interpellation 14.4148 hat der Bundesrat auf das Gutachten des Uno-Untergeneralsekretärs für Rechtsangelegenheiten von 2002 verwiesen, gemäss welchem der Rohstoffabbau durch eine Verwaltungsmacht in einem nichtautonomen Gebiet zulässig ist, solange dieser zum Nutzen, im Namen des oder in Absprache mit der Bevölkerung des Gebietes erfolgt. In derselben Antwort verwies der Bundesrat auch darauf, dass kein Mechanismus zur Ermittlung des Willens des Volkes der Westsahara existiere. Diese Frage muss bei den Verhandlungen hinsichtlich des dauerhaften Status der Westsahara gelöst werden.
Den Entscheid des EU-Gerichtshofes zum Fischereiabkommen EU-Marokko vom 27. Februar 2018 hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen. Der Gerichtshof kommt darin zum Schluss, dass auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer weder das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko noch das Protokoll zu diesem Abkommen Anwendung finden. Die Umsetzung von Urteilen des EU-Gerichtshofes ist Sache der EU beziehungsweise ihrer Mitgliedstaaten.
3. Im Rahmen des Sippo-Programms schliesst die Implementierungsagentur Swisscontact Absichtserklärungen für technische Unterstützung mit den relevanten marokkanischen Exportförderagenturen und Branchenorganisationen ab. Diese Absichtserklärungen fokussieren auf die Entwicklung von institutionellen Kapazitäten sowie von Dienstleistungen insbesondere zugunsten ihrer exportorientierten Mitgliedsfirmen. Das Programm richtet sich nach den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen den Efta-Staaten und Marokko (SR 0.632.315.491). Diesbezüglich haben sich die Efta-Staaten immer auf den Standpunkt gestellt, dass das Freihandelsabkommen nur auf das anerkannte Staatsgebiet von Marokko, jedoch nicht auf das Gebiet der Westsahara anwendbar ist. Im Rahmen des Freihandelsabkommens können Zollpräferenzen nur dann gewährt werden, wenn ein formell gültiger Ursprungsnachweis des Freihandelspartners vorliegt. Aus diesem Grund können Fischereiprodukte, die in der Westsahara produziert sind, nicht von einer präferenziellen Behandlung im Rahmen des Efta-Freihandelsabkommens mit Marokko profitieren.
4. Das Sippo-Programm hat für die Zusammenarbeit mit den marokkanischen Exportförderagenturen und Branchenorganisationen über die geltenden Regulationen hinaus zusätzliche Massnahmen getroffen: So ist der Code of Conduct von Swisscontact, der die Prinzipien eines verantwortungsvollen Verhaltens verankert, ein fester Bestandteil der unter Punkt 3 erwähnten Absichtserklärungen. Darüber hinaus verfolgt das lokale Sippo-Büro zusammen mit der Schweizer Botschaft vor Ort eng die weiteren Entwicklungen im Fischereisektor.
5. Bezüglich des Ursprungsnachweises hat die Schweizer Zollverwaltung die Möglichkeit, Nachprüfungsgesuche an die marokkanischen Zollbehörden zu richten. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz wiederholt Gebrauch gemacht. Darüber hinaus informiert das Sippo-Programm die beteiligten Exportförderagenturen und Branchenorganisationen über die geltenden Bestimmungen, welche ihre Mitgliedsfirmen für den Export von Fischereiprodukten zwingend einhalten müssen. Für die Nachprüfung der Ursprungsnachweise ist das Sippo-Programm nicht zuständig.
Antwort des Bundesrates.