Opferschutz stärken. Gerichtlichen Anordnungen mehr Nachachtung verschaffen
18.4053 · Motion · 2018-09-28
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) dahingehend zu ändern, dass künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden kann, wer wiederholt gegen dieselbe persönlichkeits- und gewaltschützende Verfügung verstösst.
Begründung
In der Praxis zeigt sich, dass persönlichkeits- und gewaltschützende Gerichtsurteile von Verurteilten oft nicht eingehalten werden. Dies liegt daran, dass bei Verstössen gegen gerichtliche Anordnungen nur die Ausfällung einer Ordnungsbusse oder die Bestrafung mit Busse nach Artikel 292 StGB angedroht werden kann (vgl. Art. 343 Abs. 1 Lit. a-e ZPO). Bis Ende 2006 lautete die Strafdrohung von Artikel 292 StGB immerhin noch auf Haft oder Busse.
Es liegt auf der Hand, dass Bussen (vor allem gegenüber Mittellosen) wenig abschreckend sind. Damit kommt den Opfern trotz rechtskräftigem Gerichtsurteil zu ihrem Schutz im Ergebnis doch kein wirksamer Schutz zu.
Im Zusammenhang mit der Motion 17.4239 wurde innerhalb der ständerätlichen Kommission eingeräumt, dass ein Handlungsbedarf bestehe, weil die bestehenden, rein pekuniären Sanktionen nicht immer wirksam seien. Es sei daher vorliegend zu prüfen, ob für einen verbesserten Opferschutz (allenfalls im Rahmen der Beratungen zur Harmonisierung der Strafrahmen) auch noch strafrechtliche Anpassungen, insbesondere der Strafandrohung von Artikel 292 StGB, erforderlich seien.
Künftig soll deutlich strenger sanktioniert werden, wer wiederholt gegen dasselbe gerichtliche Urteil bzw. dieselbe Verfügung verstösst. Artikel 292 StGB soll zu diesem Zweck mit einer qualifizierten Tatbestandsvariante ergänzt werden, die für wiederholte Verstösse nicht mehr nur eine Busse (Übertretung), sondern eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis sechs Monate (Vergehen) vorsieht. Die mehrfache Missachtung persönlichkeits- und gewaltschützender gerichtlicher Anordnungen hätte damit spürbarere und wirksamere Konsequenzen, womit die Opfer erheblich besser vor renitenten, uneinsichtigen Tätern geschützt würden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Motion will Artikel 292 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ergänzen, damit wiederholte Verstösse gegen Gewaltschutzanordnungen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden können. Dies hätte nach Ansicht der Motionärin spürbarere und wirksamere Konsequenzen als bei einer Busse nach geltendem Recht.
Es ist zunächst daran zu erinnern, dass mit Artikel 292 StGB der blosse Ungehorsam bestraft wird. Begeht der Täter dabei weitere Straftaten (Drohung, Nötigung, Tätlichkeit, Körperverletzung, Sexualdelikt usw.), wird er zusätzlich nach den anwendbaren Bestimmungen bestraft.
Bussen können nach Ansicht des Bundesrates durchaus auch gegenüber mittellosen Personen eine abschreckende Wirkung entfalten: Werden sie nicht bezahlt, so können sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt oder als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass strafrechtliche Sanktionen - die erst nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vollzogen werden können - alleine nicht garantieren, dass sich jemand von weiteren Straftaten abhalten lässt. Gerade in Fällen häuslicher Gewalt oder von Nachstellungen dürften Massnahmen wirksamer sein, die unmittelbar im Anschluss an einen Gewaltvorfall getroffen werden können.
Dem Bundesrat ist es ein grosses Anliegen, dass häusliche Gewalt und Nachstellungen mit wirksamen und angemessenen Massnahmen bekämpft werden können. Das Parlament hat in der Herbstsession 2018 denn auch den Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (17.062) behandelt, in dem unter anderem solche Massnahmen vorgesehen sind.
Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Parlament die Motion Herzog 17.4239, "Umsetzung gerichtlicher Anordnungen. Den Opferschutz stärken", zur Ordnungshaft gerade erst abgelehnt hat. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat aber beschlossen, eine allfällige Anpassung von Artikel 292 StGB im Rahmen der anstehenden Beratung der Strafrahmenharmonisierung (18.043, "Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht") zu prüfen. Der Bundesrat erachtet es als nicht angezeigt, dem Ergebnis dieser Prüfung durch die Annahme der Motion vorzugreifen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.