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18.4062 · Motion · 2018-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Opfer ehelicher Gewalt müssen besser geschützt werden. Deshalb beauftrage ich den Bundesrat:

1. den gesetzlichen Rahmen so anzupassen, dass Opfer ehelicher Gewalt, die nicht aus der EU stammen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Ehegatten oder der Ehegattin (Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE) gleichermassen geschützt sind; dementsprechend soll der Bundesrat den Vorbehalt zu Artikel 59 der Istanbul-Konvention zurücknehmen;

2. den gesetzlichen Rahmen so anzupassen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einem Opfer ehelicher Gewalt nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil es auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 AuG, Art. 77 VZAE);

3. sicherzustellen, dass die Hinweise und Auskünfte spezialisierter Fachstellen zu ehelicher Gewalt, namentlich solche von Vereinen, Psychologinnen und Psychologen sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, systematisch berücksichtigt werden (Art. 77 VZAE).

Begründung

In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Feri Yvonne 15.3408 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen der Situation ausländischer Opfer ehelicher Gewalt genügend Rechnung tragen. Indes haben nicht aus der EU stammende Frauen, die mit einer Person verheiratet sind, die über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung verfügt, keine Gewähr, dass sie eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt werden. Den Personen, die mit einem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B, L oder F) verheiratet sind, steht dieses Recht nicht zu (Art. 50 AuG); sie können sich nur auf eine Kann-Bestimmung berufen (Art. 77 VZAE). Diese Situation veranlasst viele Frauen dazu, bei ihrem gewalttätigen Mann zu bleiben, weil sie befürchten, andernfalls ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlieren.

Selbst wenn nämlich ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert wird, bleibt oft die Gefahr bestehen, dass sie ausgewiesen werden. Denn die finanzielle Unabhängigkeit ist eine der von den Behörden verlangten Voraussetzungen für den Verbleib in der Schweiz. Oft führen aber gerade die erlittene Gewalt und die Isolation dazu, dass diese Frauen auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Zudem ist es schwierig, die notwendigen Beweise zu erbringen, damit die erlittene eheliche Gewalt als solche anerkannt wird. Denn Belege von Unterkünften und Bestätigungen von Fachleuten, selbst solche, die zu einem Anspruch auf Opferhilfe im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) führen, werden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht systematisch anerkannt, dies ungeachtet von Artikel 77 Absatz 6bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Mit dieser Praxis werden die Erklärungen der Opfer und der Fachleute in Zweifel gezogen und wird eine Form institutioneller Gewalt erzeugt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin, dass Opfer ehelicher Gewalt die Möglichkeit haben müssen, eine vom Täter unabhängige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, damit sie ohne aufenthaltsrechtliche Nachteile ihren gewaltausübenden Ehegatten verlassen können. Um sicherzustellen, dass diese Anforderung in der Praxis gewährleistet ist, hat der Bundesrat in Erfüllung des Postulates Feri Yvonne 15.3408, "Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt", einen Bericht in Auftrag gegeben (Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Feri 15.3408 vom 5. Mai 2015, Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechts von ausländischen Personen, die von ehelicher Gewalt betroffen sind; April 2018). Dieser Bericht kommt zum Schluss, dass der gesetzliche Rahmen der Situation von ausländischen Opfern ehelicher Gewalt grundsätzlich genügend Rechnung trägt und dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht (Ziff. 5 des Berichtes). Verbesserungspotenzial bestehe indessen bei der Information der betroffenen Personen.

Das heutige Ausländerrecht sieht für alle Opfer von ehelicher Gewalt eine aufenthaltsrechtliche Regelung vor. Indessen wird zwischen Personen unterschieden, die einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besitzen, und solchen, bei denen die kantonalen Behörden über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Ermessens entscheiden. Auch wenn ein Ermessensspielraum besteht, haben die Behörden ihre Entscheide sorgfältig zu begründen. Dieselben Voraussetzungen gelten für eine nacheheliche Aufenthaltsregelung gemäss Artikel 50 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) und Artikel 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, den Vorbehalt, den die Schweiz zu Artikel 59 Absatz 1 der Istanbul-Konvention angebracht hat, zurückzuziehen (Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; BBl 2017 265)). Er wird die Situation aber weiterhin aufmerksam beobachten und gegebenenfalls neue Massnahmen prüfen.

2. Erhalten Opfer von ehelicher Gewalt Sozialhilfe, wird diesem Umstand in der Praxis angemessen Rechnung getragen. Sind die Unterstützungsbedürftigkeit oder andere Integrationsdefizite eine direkte Folge von ehelicher Gewalt, muss dieser Umstand berücksichtigt und vermieden werden, dass dem Opfer aufgrund dieser entschuldbaren Defizite ein Nachteil entsteht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat im erwähnten Bericht in Aussicht gestellt, seine Weisungen in diesem Punkt zu präzisieren (Weisungen und Kreisschreiben SEM, I. Ausländerbereich, Familiennachzug, Ziff. 6.15). Eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften ist deshalb nicht notwendig.

3. Wie im obenerwähnten Bericht festgestellt wird, sind die Feststellungen der Fachstellen sowie die Dokumentationen von medizinischen Fachpersonen für den Nachweis von ehelicher Gewalt sehr wichtig, und sie werden in der Praxis berücksichtigt. Der Bundesrat begrüsst die auf kantonaler Ebene getroffenen Massnahmen zur Verbesserung der Qualität dieser Stellungnahmen. Das SEM wird die Kantone dabei weiterhin unterstützen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.