18.4070 · Postulat · 2018-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf das neue Strommarktdesign einen Bericht zu verfassen, wie Umlagen im Energiesystem europarechtlich ausgestaltet sein müssen, damit sie nicht als Beihilfe bewertet werden.
Begründung
Die Umlage beziehungsweise das Umlageverfahren ist aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts bekannt. Eine Umlage im Energiesektor folgt im Prinzip denselben Grundsätzen.
Mit den bereits existierenden Umlagen beim Strompreis und beim Netzentgelt für Systemdienstleistungen des Übertragungsnetzbetreibers, Umlagen zur Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien und zur Stärkung der Stromproduktion in Grosswasserkraftanlagen sowie zur Finanzierung von lokalen Netzverstärkungen in Verteilnetz sind im Schweizer Energierecht in den letzten Jahren Umlagesysteme im Energierecht eingeführt worden. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Umlage im Energierecht liegt aber noch nicht vor, sodass bestehende Umlagefinanzierungen fälschlicherweise mit Beihilfen und Subventionen aus staatlichen Mitteln gleichgesetzt werden. Der Bericht soll die rechtlichen Ausgestaltungen von Abgaben, Umlagen und Gebühren im Energierecht aufzeigen und die Differenzierung zu den (europarechtlichen) Beihilfen und Subventionen darlegen.
Antrag des Bundesrates
Das Büro beantragt die Ablehnung des Postulats.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach EU-Recht ist eine staatliche Beihilfe eine Vorteilsgewährung aus staatlichen Mitteln. Zu diesem Kriterium gibt es eine reichhaltige, sehr kasuistisch geprägte Praxis. Anhand davon beurteilt die EU-Kommission auch "Umlagen" im Energiebereich. Ein Bericht, der diese ganze Theorie und Praxis aufzeigt, wäre indes nur bedingt nützlich, weil eine schematische, allgemeingültige Darstellung oft zu kurz greift. Entscheidend sind jeweils vielmehr vor allem die Besonderheiten des konkreten Unterstützungsvorhabens beziehungsweise des Finanzierungsmechanismus. Zudem gibt es im Beihilfewesen viele weitere relevante Kriterien. Zahlreiche Ausnahme- beziehungsweise Rechtfertigungsgründe führen dazu, dass die meisten Unterstützungen zulässige Beihilfen sind. Sollten Beihilferegelungen vom Bundesrat ausgehen, so würde dieser dem Parlament seine konkrete beihilferechtliche Beurteilung via Botschaft mitteilen. Auch bei Beihilfen, die das Parlament entwickeln würde, könnte sich der Bundesrat einbringen. Sollte dereinst ein Abkommen im Strombereich zustande kommen, kann es eventuell sinnvoll sein, einen Leitfaden oder Bericht zu erarbeiten. Über dessen Ziel, Umfang, Fragestellung und Autorenschaft wäre zu gegebener Zeit zu entscheiden.
Das Büro beantragt die Ablehnung des Postulats.