Lexipedia

18.4075 · Interpellation · 2018-09-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Bundesbeschluss zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) - Artikel 131 der Bundesverfassung - ist für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge künftig eine sogenannte "E-Abgabe" im Sinne eines Treibstoffzolläquivalents zu erheben.

Ist der Bundesrat in diesem Zusammenhang bereit:

1. bis mindestens Ende 2028 auf die Erhebung einer E-Abgabe für elektrisch angetriebene Lastkraftwagen (E-LKW) zu verzichten?

2. E-LKW frühestens auf diesen Zeitpunkt hin der Schwerverkehrsabgabe (LSVA)-Pflicht zu unterstellen?

Begründung

Im Stückguttransport auf der Strasse, insbesondere bei den LKW, erschweren und verzögern bisher höhere Kosten die benötigte Marktpenetration von elektrischen Nutzfahrzeugen. Die höheren Anschaffungskosten werden langfristig durch tiefere Betriebskosten der E-LKW kompensiert. Die dafür mitverantwortliche Befreiung von der E-Abgabe und der LSVA für diese Fahrzeuge ist langfristig bisher jedoch ungewiss. Die dadurch bestehende Planungsunsicherheit erschwert derzeit die weitere Elektrifizierung der Schweizer LKW-Flotte signifikant.

Für die Erreichung der Emissions- und Klimaziele ist die Elektrifizierung der Mobilität ein unverzichtbarer Erfolgsfaktor. Der Einzug der Elektromobilität in die Schweizer Personenwagenflotte zeichnet sich deutlich ab. Andere Fahrzeugklassen, wie die angesprochenen Nutzfahrzeuge, befinden sich jedoch noch nicht in dieser Marktphase. Deshalb ist der minimale zeitlich begrenzte Verzicht auf die LSVA eine sinnvolle und zielführende Massnahme, um die Investitions- und Planungssicherheit zu garantieren.

Dank des Elektroantriebes benötigt ein E-LKW nur rund ein Drittel der Energie eines Diesel-LKW. Zudem stösst der E-LKW keine Russpartikel und kein CO2 aus. Weiter prädestinieren ihn deutlich geringere Lärmemissionen besonders für den Einsatz in bewohnten Gebieten, insbesondere in Städten und Agglomerationen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Rahmen der sich in Arbeit befindenden Konzipierung einer Abgabe auf Elektrofahrzeuge gilt es zu klären, welche Fahrzeugarten zu welchem Zeitpunkt der Abgabe auf Elektrofahrzeuge unterstellt werden. Zur entsprechenden Gesetzesvorlage wird der Bundesrat eine Vernehmlassung eröffnen und durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation durchführen lassen, bevor er sie den eidgenössischen Räten unterbreitet.

2. Nach Artikel 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG; SR 641.81) soll der Schwerverkehr mit der LSVA die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. Grundsätzlich verursacht der Schwerverkehr auch mit elektrischem Antrieb externe Kosten, so für Stau und Unfälle. Nach geltendem Recht (Art. 3 Abs. 1 Bst. j der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, SVAV; SR 641.811) sind Fahrzeuge mit Elektroantrieb derzeit von der Abgabe befreit. Ein Grund dafür war die geringe Anzahl solcher Fahrzeuge. Sollten vermehrt E-LKW zum Einsatz kommen, muss diese Befreiung überprüft werden. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Veranlassung, die LSVA-Befreiung für E-LKW aufzuheben. Anderseits erachtet es der Bundesrat als nicht zielführend, eine Zusage für die vollständige LSVA-Befreiung der E-LKW für einen so langen Zeitraum zu geben. Dafür sind heute noch zu viele Faktoren nur unzuverlässig abschätzbar, wie beispielsweise die Markt- und die Preisentwicklung solcher Fahrzeuge. Auch die Auswirkungen auf die Speisung des Bahninfrastrukturfonds mit entsprechenden Folgen für die Finanzierbarkeit von Unterhalt und Ausbau des Bahnnetzes sind zu beachten. Zudem ist daran zu erinnern, dass eine längerfristige gänzliche oder teilweise Befreiung der E-LKW mit der EU im Gemischten Ausschuss des Landverkehrsabkommens abgestimmt werden müsste.

Antwort des Bundesrates.