18.4113 · Motion · 2018-11-29
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 152 des Parlamentsgesetzes (ParlG) festzulegen, dass der Bundesrat im Fall von Soft Law oder internationalen Empfehlungen grundsätzlich das Parlament in den Entscheid- und Genehmigungsprozess mit einbeziehen muss, bevor sich die Vertretung des Bundesrates in internationalen Gremien dazu äussert.
Begründung
Die parlamentarische Initiative Romano 14.474 hat verlangt, Artikel 152 ParlG so zu präzisieren, dass die Zuständigkeiten des Parlamentes in der Aussenpolitik (Art. 166 Abs. 1 der Bundesverfassung) und dessen Freiheit in Bezug auf die innerstaatliche Gesetzgebung künftig nicht mehr von Soft Law, das im Alleingang vom Bundesrat angenommen wurde, untergraben oder eingeschränkt werden können. Denn Soft Law - auch wenn es rechtlich nicht verbindlich ist - bindet die Schweiz politisch und faktisch. Hält die Schweiz das Soft Law nicht ein, kann dies einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen und dazu führen, dass die Schweiz auf schwarzen Listen landet. Dem Parlament sind daher die Hände gebunden. Das Parlament hat der Initiative keine Folge gegeben, da der Bundesrat das Problem anerkannt und in der Zwischenzeit einen neuen Artikel 5b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) verabschiedet hatte, der dem Sinn und Geist der parlamentarischen Initiative entsprach.
Die derzeitige Praxis zeigt, dass diese per Verordnung eingeführte Reglementierung nicht ausreichend ist und nicht beachtet wird. Ohne vorgängige Konsultation des Parlamentes hat der Schweizer Vertreter bei der Uno aktiv die Erarbeitung des UN-Migrationspakts vorangetrieben; der Bundesrat hat erklärt, er habe beschlossen, diesem Pakt zuzustimmen. Das Parlament wurde erst danach konsultiert. Angesichts einer solchen öffentlichen Ankündigung der Zustimmung ist es für die Schweiz schwierig, einen Rückzieher zu machen - d. h., die formelle Annahme des UN-Pakts ganz oder teilweise zu verweigern -, da sie mit ihrer abweichenden Haltung eine Isolierung oder einen politischen Reputationsschaden und vielleicht auch internationale Retorsionsmassnahmen riskieren würde. Daher muss bekräftigt werden, dass das Parlament nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden darf. Da die Verwaltung die Pflicht der vorgängigen Konsultation nicht einzuhalten scheint, die der (vielleicht zu komplizierte) Artikel 5b RVOV vorsieht, sollte eine Grundlage im Gesetz geschaffen werden; mit einer Änderung des ParlG soll in einer einfacheren Weise präzisiert werden, dass das Parlament grundsätzlich bei allen Soft-Law-Normen und internationalen Empfehlungen vorgängig konsultiert werden muss. Ausnahmen bilden technische internationale Verträge ohne politischen Wert.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die in der Motion aufgeworfene Thematik betreffend Artikel 152 des Parlamentsgesetzes ist Teil der laufenden Diskussion zu Soft Law. In den letzten Jahren hat das Soft Law als Instrument zur Gestaltung der internationalen Beziehungen an Bedeutung gewonnen. Dem Bundesrat ist die Wichtigkeit dieser Thematik bewusst; er hat daher beantragt, das Postulat der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates 18.4104 zur Konsultation und Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law anzunehmen. Im entsprechenden Bericht wird insbesondere auf die Definition von Soft Law eingegangen und erläutert, wie es rechtlich und politisch eingeordnet werden kann. Zudem wird erörtert, inwiefern das Parlament in diesem Bereich unter Wahrung der verfassungsmässigen Kompetenzordnung in geeigneter Form mitwirken und gleichzeitig die aussenpolitische Handlungsfähigkeit der Schweiz gewahrt werden kann. All diese Fragen bedürfen einer vertieften Abklärung. Angesichts der laufenden Ausarbeitung des Postulatsberichtes erachtet es der Bundesrat als verfrüht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt diesbezügliche Gesetzesanpassungen vorzunehmen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.