18.4118 · Interpellation · 2018-11-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Vertraulichkeit ist eine Voraussetzung für das Funktionieren interner Fehlermeldesysteme in Schweizer Spitälern. Sie sind zur Stärkung der Sicherheits- und Qualitätskultur, wie sie die Motion der SGK-N 17.3974, "Schadenprävention und Umgang mit Schäden bei medizinischen Behandlungen", verlangt, gedacht. Zwei Bundesgerichtsentscheide von 2016 setzen nun die Vertraulichkeit des Cirs aufs Spiel. Sie erlauben der Justiz, die Cirs-Daten für Ermittlungen zu nutzen. "Das wäre das Ende eines der wichtigsten Instrumente, um die Sicherheit und Qualität in Spitälern zu erhöhen", sagt z. B. die für das Cirs Verantwortliche des Kantonsspitals Tessin. Die laufenden Critical-Incident-Reporting-Programme in Schweizer Spitälern bauen einzig auf eine vertragliche, statutarische Zusicherung der Vertraulichkeit. Andere Länder hingegen haben den Vertraulichkeitsschutz gesetzlich verankert. Die Verunsicherung unter der Ärzteschaft und den Pflegenden ist gross. Die Bereitschaft, weiterhin freiwillig Beinahe-Fehler, also Ereignisse ohne Schäden, ins Cirs einzugeben, geht zurück. Einzelne Spitäler haben wegen der eingetretenen Rechtsunsicherheit das Cirs-System gar sistiert.
Fragen:
1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass das Critical-Incident-Reporting ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung und der Fehlerkultur in Spitälern darstellt?
2. Teilt er die Meinung, dass es auch in den Schweizer Spitälern einen gesetzlichen Vertraulichkeitsschutz für Meldesysteme von kritischen Ereignissen braucht, der die Identität von Personen, die Critical Incidents rapportieren, gesetzlich schützt?
3. Ist er bereit, diese gesetzliche Lücke zügig zu schliessen?
4. In welchem gesetzlichen Rahmen kann das am schnellsten erreicht werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Fehlermeldesysteme dienen dem präventiven Schutz der Patientinnen und Patienten vor schädlichen Ereignissen. Sie bilden die Grundlage für die Analyse von systembezogenen Fehlern, Risiken, kritischen Ereignissen und Beinahe-Schäden in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Sie tragen damit zur Förderung einer konstruktiven Sicherheits- und Fehlermeldekultur der Leistungserbringer bei. Bundesrechtlich sind die Tarifpartner für präventive Massnahmen zuständig laut Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 77 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Präventiv sind auch die kantonalen Aufsichtsbehörden tätig, indem sie dafür sorgen, dass die minimalen Voraussetzungen für die Berufsausübung und das Führen von Betrieben eingehalten werden.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 setzte sich das Bundesgericht (BGer 1B_289/2016) mit der Frage auseinander, ob Strafverfolgungsbehörden daran gehindert werden können, für ein Fehlermeldesystem bestimmte Dokumente eines Spitals einzusehen und zu verwenden.
Dieses Urteil hat gewisse Verunsicherungen ausgelöst, und es stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Regelung in diesem Bereich sinnvoll wäre.
1. Der Bundesrat erachtet Fehlermeldesysteme als ein wichtiges Instrument zum Schutz der Patienten und Patientinnen vor schädlichen Ereignissen. Jedoch sind sie in seinen Augen nur eines von mehreren Instrumenten, die dem Schutz der Patienten und Patientinnen und den staatlichen Interessen dienen.
2.-4. Die obenerwähnten Verunsicherungen haben die Stiftung für Patientensicherheit, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veranlasst zu prüfen, inwiefern konzeptionelle Vorschläge erarbeitet werden können.
Sie untersuchten die mit der Schaffung einer einschlägigen Gesetzesgrundlage verbundenen Herausforderungen. Ihre Analysen zeigen, dass die wichtigste Herausforderung darin besteht, eine konstruktive Sicherheits- und Fehlermeldekultur zu fördern, ohne dass die Gesundheitsfachpersonen vollständige Immunität geniessen. Konzeptionelle Vorschläge sollen nicht nur Fehler-, sondern auch Schadenmeldesysteme beinhalten. Schadenmeldesysteme können eine wichtige Ergänzung zu Fehlermeldesystemen sein: Schadenfallregister monitorieren das Auftreten besonders schwerwiegender, vermeidbarer Ereignisse und erhöhen damit die Systemsicherheit. Mit diesem Vorgehen soll den Interessen der Patientinnen und Patienten, der kantonalen Aufsichtsbehörden und der Strafverfolgungsbehörden Rechnung getragen werden.
Um die vom Bundesgerichtsentscheid ausgelösten Verunsicherungen auszuräumen und die zahlreichen offenen Fragen zu klären, hat das BAG ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses soll namentlich prüfen, inwieweit und bis zu welchem Grad die Vertraulichkeit gewährleistet sein muss. Des Weiteren ist zu klären, ob die Verfassung dem Bund die Kompetenz erteilt, diesen Bereich gesetzlich zu regeln, und welche Prozessgesetze wie angepasst werden müssen. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Herbst 2019 erwartet. Auf dieser Grundlage können dann Entscheidungen in Bezug auf den Handlungsbedarf und die allfällige Schaffung einer Gesetzesgrundlage getroffen werden.
Antwort des Bundesrates.