Was kann der Bundesrat tun, damit Diabetikerinnen und Diabetiker mit Insulinpumpen ihre Behandlung auch weiterhin finanziell stemmen können?
18.4143 · Interpellation · 2018-12-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Diabetes ist eine chronische Krankheit. Wird diese Krankheit nicht das ganze Leben lang optimal behandelt, so kommt es zu Komplikationen, die mehrere zentrale Organe betreffen können (Nieren, Augen, Herz, Nerven, Arterien usw.). Manche Diabetikerinnen und Diabetiker müssen mehrmals pro Tag ihren Blutzuckerspiegel messen und sich 4 bis 6 Mal pro Tag Insulin spritzen, um ideale Blutzuckerwerte zu erreichen. Einige von ihnen ziehen es vor, eine Insulinpumpe zu benutzen, die mit einer Funktion zur kontinuierlichen Glukosemessung ausgestattet sein kann. Meistens werden dadurch bessere Blutzuckerwerte erreicht, was auf lange Sicht zur Verminderung der Komplikationen der Krankheit führt. Es fallen daher weniger Krankheitskosten an.
Am 1. Juli 2018 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geringere Rückerstattungen für Insulinpumpen beschlossen. Die für die Herstellung dieser Medizinprodukte verantwortlichen Konzerne haben ihre Rechnungsbeträge allerdings nicht gesenkt. Daraus folgt, dass Patientinnen und Patienten je nach gewähltem Behandlungsmodell (abhängig von der Art des Katheters und der Kanüle) zwischen 70 Rappen und Fr. 1.09 pro Tag aus eigener Tasche beisteuern werden müssen. Für diese Patientinnen und Patienten bedeutet das also Out-of-Pocket-Zahlungen von 300 Franken Franchise, 700 Franken Selbstbehalt und zwischen Fr. 225.50 und Fr. 397.85 zusätzlichen Kosten für die Miete der Pumpe und den Kauf des Materials. Die meisten Patientinnen und Patienten, die Insulinpumpen verwenden, haben Diabetes Typ 1. Diese Krankheit tritt meist im Kindes- oder Jugendalter auf. Die Kostenerhöhung zulasten der Patientinnen und Patienten, die Insulinpumpen verwenden, bringt zahlreiche von ihnen in finanzielle Schwierigkeiten. Dies gilt vor allem für Jugendliche in Ausbildung und ohne Einkommen sowie Personen mit geringem Einkommen.
Nicht selten verzichten diese Personen daher auf die Behandlung mit einer Insulinpumpe und setzen so die eigene Gesundheit aufs Spiel. Ein solcher Verzicht kann ausserdem zum Anstieg der allgemeinen Gesundheitskosten führen, was auf die Gesamtheit der Versicherten zurückfallen würde.
Kann der Bundesrat Druck auf die betroffenen Unternehmen ausüben, damit sie ihre Preise an die vom BAG beschlossenen Rückerstattungen anpassen? Wenn nein, ist der Bundesrat bereit, eine Rückkehr zum alten System ins Auge zu fassen und zu veranlassen, dass das BAG auf diese Verminderung der Rückerstattungsbeträge für die Behandlung mit einer Insulinpumpe verzichtet?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Vergütung von Insulinpumpensystemen wurde im Rahmen der Revision der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) auf die im Gesetz genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Ein zentrales Element bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind auch die Auslandpreisvergleiche. Diese haben wie erwartet aufgezeigt, dass die Preise für die Pumpen in der Schweiz teilweise deutlich über dem europäischen Schnitt liegen. Auch der Preisüberwacher hat dies in seinen Berichten festgehalten. Die Preisdifferenz ist mit den höheren Logistik- und Lohnkosten in keiner Art und Weise zu rechtfertigen. Mit der moderaten Senkung per 1. Juli 2018 von rund 7 Prozent des Höchstvergütungsbetrages (HVB) für die Therapie mit Insulinpumpen hat das Eidgenössische Departement des Innern diesem Umstand Rechnung getragen. Einige der Anbieter haben in der Zwischenzeit ihre Preise angepasst, andere nicht. Die Zuzahlungen sind somit nicht bei allen Herstellern erforderlich.
Weil die Vergütung der Produkte in der Migel weder aufgrund einer behördlichen Preisfestsetzung im Einzelfall (wie für die Arzneimittel der Spezialitätenliste) noch aufgrund einer vertraglichen Tarifvereinbarung erfolgt, besitzt der Bundesrat keine gesetzliche Grundlage, die Hersteller zu Preissenkungen zu zwingen.
Eine Erhöhung des HVB auf das Niveau vor dem 1. Juli 2018 erachtet der Bundesrat aufgrund des Gebotes der Wirtschaftlichkeit als nicht angezeigt.
Antwort des Bundesrates.