Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Wie wirksam ist das Dispositiv?
18.4182 · Interpellation · 2018-12-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Wie viele Verdachtsmeldungen betreffend die Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen hat die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) in den letzten zehn Jahren erhalten?
2. Wie viele Strafverfahren wurden in den letzten zehn Jahren in Zusammenhang mit Geldwäscherei im Bereich Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen eröffnet? In wie vielen Verfahren kam es zur Einfrierung von Vermögenswerten? Und zu wie vielen Verurteilungen?
3. Wird der Bundesrat die Finanzintermediäre mit Blick auf die Geldwäscherei im Bereich Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen verstärkt sensibilisieren?
4. Welche zusätzlichen Massnahmen ergreift er, damit Geldflüsse in Zusammenhang mit der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen und deren Weiterverbreitung erkannt und gesetzeskonform verfolgt werden?
Begründung
In Übereinstimmung mit zahlreichen Resolutionen des Uno-Sicherheitsrates hat die Arbeitsgruppe für finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche (Gafi) an der Plenarversammlung im Februar 2012 die Empfehlung 7 verabschiedet und seither präzisiert, es seien in den Geldwäschereigesetzen die Voraussetzungen zu verankern, um Vermögenswerte einfrieren zu können, die der Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten.
In seinem umfangreichen "Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz" ging der Bundesrat jedoch mit keinem Wort auf die Geldwäschereirisiken in Bezug auf die Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen ein, ebenso wenig in seinem Vernehmlassungsentwurf vom 1. Juni 2018 zur Revision des Geldwäschereigesetzes.
Die Schweiz hat ein fundamentales Sicherheitsinteresse, eine Welt ohne atomare, biologische und chemische Waffen anzustreben. Dieses Ziel hat der Bundesrat in zahlreichen Berichten immer wieder bekräftigt, das Verbot von ABC-Waffen sowie von deren direkter und indirekter Finanzierung im Kriegsmaterialgesetz, Artikel 7, 8b und 8c, verankert und sich als Mitglied entsprechender multilateraler Abkommen und internationaler Organisationen auch völkerrechtlich verpflichtet. Das Finanzierungsverbot im Kriegsmaterialgesetz bleibt aber lückenhaft, solange die Schweiz die Empfehlung 7 der Arbeitsgruppe für finanzielle Massnahmen gegen Geldwäsche (Gafi) sowie des Uno-Sicherheitsrates nicht wirksam umsetzt.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat engagiert sich dafür, die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Er teilt die Meinung, dass der Finanzplatz Schweiz für deren Verbreitung nicht missbraucht werden darf.
Mit der 2012 verabschiedeten Gafi-Empfehlung 7 zu den finanziellen Sanktionen in Bezug auf die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen soll die systematische und effiziente Umsetzung der vom Uno-Sicherheitsrat geforderten finanziellen Sanktionen gewährleistet werden. Der Schwerpunkt dieser Empfehlung liegt auf den vom Uno-Sicherheitsrat geforderten spezifischen Präventivmassnahmen, mit denen verhindert wird, dass Geld und andere Güter in den Besitz von Akteuren gelangen, die Proliferation betreiben, oder für Proliferationszwecke verwendet werden. Abgesehen von Fällen, in denen eine Verdachtsmeldung sich auf eine Person bezieht, die auf der Liste der Uno im Sinn der Empfehlung 7 aufgeführt ist, besteht zwischen den von Finanzintermediären erstatteten Verdachtsmeldungen und dieser Empfehlung kein unmittelbarer Zusammenhang.
Die Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen ist keine eigenständige Vortat zur Geldwäscherei. Die Bestimmungen, welche Verhalten unter Strafe stellen, die mit Handlungen zur Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen vergleichbar sind, finden sich in unterschiedlichen Gesetzestexten. Die Straftaten, die in Betracht kommen, sind Verbrechen oder aber Straftaten, die in ihrer schwersten Form mit Verbrechen gleichzusetzen sind. Es handelt sich somit um Vortaten zur Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
1. Angesichts der Vielzahl möglicher Straftatbestände ist es nicht leicht, unter den Verdachtsmeldungen, die der MROS erstattet worden sind, jene herauszufiltern, die möglicherweise einen Bezug zur Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen aufweisen. Die Vortat zur Geldwäscherei wird jeweils nach der Qualifikation und Massgabe des meldenden Finanzintermediärs erfasst. Infrage kommen der illegale Waffenhandel (Art. 33 Abs. 3 des Waffengesetzes, WG, SR 514.54), Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten (Art. 33 des Kriegsmaterialgesetzes, KMG, SR 514.51), der Einsatz verbotener Waffen (Art. 264h StGB), Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen (Art. 34 Abs. 1 KMG), der Verstoss gegen Artikel 9 Absatz 2 des Embargogesetzes (EmbG, SR 946.231), die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) oder andere Vortaten.
Generell sind Verdachtsmeldungen, die einen Bezug zur Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen aufweisen, selten. In der Zeit von 2008 bis 2017 erhielt Fedpol (die MROS) insgesamt 19 240 Verdachtsmeldungen. Lediglich bei 46 Meldungen wurde zum Beispiel Waffenhandel vermutet und nur ein Bruchteil dieser Meldungen könnte somit im Zusammenhang mit der Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen stehen. Bei Verdachtsmeldungen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen erkennen lassen, arbeiten die zuständigen Schweizer Behörden (NDB, Seco) gestützt auf die Amtshilfe eng zusammen.
2. Bei komplexen Angelegenheiten mit einem Bezug zur Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen sind mehrere Strafbestimmungen anwendbar. Es ist deshalb praktisch unmöglich, einschlägiges Zahlenmaterial vorzulegen. Die Bundesanwaltschaft hat keine Statistiken über die verschiedenen Aspekte der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Auch Fedpol hat keine sachbezogenen, von kantonalen Straf- oder Strafverfolgungsbehörden geführten Statistiken. Seit dem 1. Februar 2013 sieht Artikel 35b des Kriegsmaterialgesetzes eine Strafnorm vor, die den Verstoss gegen die in den Artikeln 8b und 8c genannten Finanzierungsverbote unter Strafe stellt. Die strafrechtliche Verfolgung eines solchen Verstosses liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Bislang ist jedoch kein Strafverfahren verzeichnet worden, das in einem Bezug zu dieser Strafnorm steht.
3. Die MROS macht die Finanzintermediäre regelmässig auf deren Sorgfaltspflicht aufmerksam. In den Jahren 2017 und 2018 hat die MROS zu diesem Thema mehr als 40 Konferenzen gehalten. Die Finanzintermediäre werden dabei auf die Gafi-Empfehlungen und speziell auf die Empfehlung 7 hingewiesen. Das Seco sensibilisiert die betroffenen Akteure (Hersteller von strategischen Gütern, Versicherungen, Banken, Transportunternehmen) für die Risiken der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung. Mit dem Präventionsprogramm "Prophylax" leistet der NDB gemeinsam mit den Fachdiensten der kantonalen Polizeikorps Sensibilisierungsarbeit zum Thema.
4. Bei der jüngsten Gafi-Evaluation ist der Schweiz bescheinigt worden, dass sie der Empfehlung 7 nachkommt. Die Gafi erachtet es als beachtlich, mit welcher Effizienz die Schweiz gezielte Finanzsanktionen gegen die Proliferationsfinanzierung umgesetzt hat. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die bislang getroffenen Massnahmen ausreichend und wirksam sind und die Anforderungen der Gafi in angemessener Weise umgesetzt wurden. Die Gafi bemängelt indessen die beschränkten Möglichkeiten der MROS, mit ausländischen Meldestellen (FIU) zusammenzuarbeiten, ein Umstand, der auch bei der Bekämpfung der Finanzierung der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen hinderlich ist. Der Bundesrat hat deshalb vorgeschlagen, das Geldwäschereigesetz (GwG) zu ändern. Die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates berät über diesen Vorschlag.
Antwort des Bundesrates.