18.4183 · Motion · 2018-12-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird mit einer Änderung des Kartellrechtes beauftragt, die auf die folgenden Punkte abgestellt ist:
1. Den Parteien wird bei der Vorabklärung durch die Wettbewerbskommission auf Grundlage des Verfahrensmodells des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) das Recht auf Akteneinsicht gewährt.
2. Ist die Praxis eines Unternehmens Gegenstand einer Vorabklärung durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission und willigt das Unternehmen von sich aus ein, diese Praxis zu ändern, so wird es durch ein einfaches Gutachten oder eine Empfehlung von den Kosten und anderen Gebühren entbunden.
Begründung
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) führt die Vorabklärungen nach Artikel 26 KG durch. Laut Absatz 3 besteht im Verfahren der Vorabklärung kein Recht auf Akteneinsicht. Das führt zu Problemen.
Die Vorabklärung unterscheidet sich in mehreren Punkten von einer ordentlichen Untersuchung. Praktisch handelt es sich um ein Instrument, mit dem die Weko Druck auf Unternehmen ausüben und sie so dazu bringen kann, einer Lösung zuzustimmen, um sich eine normale Untersuchung und die möglicherweise damit verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen. Ein Unternehmen steht also unter Druck, einen hypothetischen Fehler zuzugeben, obwohl es wahrscheinlich gar keinen Zugriff auf die in der Akte enthaltenen Informationen hat. Mit einem Verwaltungsverfahren kann eine Gleichbehandlung der von der Vorabklärung betroffenen Parteien gewährleistet werden, und gleichzeitig können ggf. die berechtigten Interessen der sich gegenüberstehenden Parteien gewahrt werden.
Ausserdem kann die Weko in jedem Schritt der Vorabklärung Gebühren erheben. Diese Gebühren können eine hohe Belastung für die Unternehmen darstellen - vor allem für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die von einer Vorabklärung betroffene Partei von sich aus einwilligt, ihre Praxis zu ändern. Es ist bedauerlich, dass eine Partei die Kosten einer einvernehmlichen Lösung übernehmen muss, der sie im guten Glauben zugestimmt hat.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Anders als bei einer Untersuchung (Art. 27 des Kartellgesetzes, KG; SR 251) handelt es sich bei einer Vorabklärung (Art. 26 KG) um ein informelles und rasches Verfahren. Bei einer Vorabklärung muss das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) in kurzer Zeit die notwendigen Informationen über die zur Anzeige gebrachte Verhaltensweise zusammentragen und entscheiden, ob es eine Untersuchung eröffnet. Die Vorabklärung soll auch dazu beitragen, dass im Falle nichtsanktionsbedrohter Verhaltensweisen leichter eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Da die Vorabklärungen informell sind und nicht alle betroffenen Unternehmen Parteistellung haben, sieht das KG zu diesem Zeitpunkt im Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht vor (Art. 26 Abs. 3 KG). Die Personen oder Unternehmen, die Anzeige erstatten (z. B. Konkurrenten), haben somit keinen Zugang zu den Dokumenten des beschuldigten Unternehmens, wodurch auf aufwendige Abklärungen bezüglich eventuell darin enthaltener potenzieller Geschäftsgeheimnisse verzichtet werden kann. Mit dieser Bestimmung soll auch die Anonymität der Personen gewahrt bleiben, die bei den Wettbewerbsbehörden gegen eine Verhaltensweise Anzeige erstatten. Gleichzeitig handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, und das Sekretariat der Weko verfügt über einen gewissen Handlungsspielraum, um von Fall zu Fall zu entscheiden, ob Akteneinsicht gewährt werden kann. Wird gestützt auf die Vorabklärung eine Untersuchung eröffnet, kann das betroffene Unternehmen zudem auf jeden Fall alle Dokumente aus der Vorabklärung einsehen, die für die gegen es eröffnete Untersuchung relevant sind. Wird die Vorabklärung allerdings abgeschlossen, ohne dass es zu einer Untersuchung kommt, hat das Unternehmen in der Regel kein Interesse am Zugang zu diesen Dokumenten. Der Bundesrat hält es deshalb nicht für notwendig, Artikel 26 Absatz 3 KG zu streichen.
2. Gemäss Artikel 53a Absatz 1 Buchstabe a KG erhebt die Weko Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26 bis 31 KG. Werden bei einer Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gefunden, kommt der Bund anstelle der Beteiligten für die Kosten auf (Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Ergibt die Vorabklärung hingegen, dass Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen, das Unternehmen verzichtet aber auf die gemäss KG vermutlich unzulässige Verhaltensweise, wird das Verfahren zwar gegenstandslos, aber dem betroffenen Unternehmen kann eine Gebühr in Rechnung gestellt werden (Art. 2 GebV-KG). Diese Praxis entspricht den allgemeinen Grundsätzen für die Gebührenerhebung. Der Bundesrat hält die im KG und in der GebV-KG festgelegte Regelung für ausgewogen und ist der Ansicht, dass sie mit den Interessen der Beteiligten im Einklang steht. Insbesondere lässt sich dadurch vermeiden, dass die öffentlichen Behörden und damit schliesslich die steuerzahlende Bevölkerung für die finanziellen Folgen von möglichen Kartellrechtsverstössen durch private Unternehmen aufkommen müssen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.