18.4200 · Interpellation · 2018-12-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie kontrolliert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Auszahlung der Verkäsungszulagen durch die Milchverarbeiterinnen und -verarbeiter an die Produzentinnen und Produzenten? Konkret: Werden weiterhin Vereinbarungen eines pauschalen Milchpreises ohne Ausweisung der Zulagen akzeptiert?
2. Wie oft wurden in den letzten Jahren aufgrund der Inspektionen im Zusammenhang mit den Verkäsungszulagen Untersuchungen eröffnet, und wie viele dieser Untersuchungen führten zu einer Verwaltungsmassnahme? Welcher Art waren die Massnahmen (u. a. Höhe allfälliger Bussen)?
3. Stimmt er zu, dass das Akzeptieren privatrechtlicher Abmachungen zwischen Milchverarbeiterinnen und -verarbeitern und Produzentinnen und Produzenten über die Ausweisung der Verkäsungszulagen durch das BLW gegen geltendes Recht verstösst?
4. Welche Schritte gedenkt er zu unternehmen, um das geltende Gesetz durchzusetzen und um Transparenz über die Auszahlung der Verkäsungszulagen herzustellen?
Begründung
Der Bund subventioniert die Verarbeitung von Milch zu Käse (Verkäsungszulage) und die silofreie Fütterung gestützt auf Artikel 38 und Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft jährlich mit knapp 300 Millionen Franken. Die Zulagen werden auf Antrag an die Milchverwerterinnen und -verwerter ausgezahlt. Ziel der Zulage ist aber die Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, weshalb Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) explizit besagt, dass die Zulage innert Monatsfrist den Produzentinnen und Produzenten weitergegeben werden muss und die Zulage in der Abrechnung über den Milchkauf separat aufgeführt werden muss. Das BLW hat den Auftrag, bei den Milchverwerterinnen und -verwertern die korrekte Ausweisung und Auszahlung der Zulagen zu kontrollieren. Trotz klarer rechtlicher Grundlagen gibt es jedoch Hinweise darauf, dass die Milchverwerterinnen und -verwerter die Zulagen in der Abrechnung für die Produzentinnen und Produzenten nicht explizit ausweisen. Letztere haben damit keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob die ihnen zustehenden Zulagen wirklich ausbezahlt worden sind.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Sämtliche Milchverwerter und Milchverwerterinnen werden von der Inspektionsstelle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) in regelmässigem Abstand überprüft, ob sie die rechtlichen Vorgaben der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (MSV; SR 916.350.2) einhalten. Die Periodizität der Überprüfung erfolgt risikobasiert, d. h., grosse Milchverwerter und Milchverwerterinnen werden jährlich, Dorfkäsereien spätestens alle vier Jahre überprüft.
Milchkäufer und Milchkäuferinnen ohne eigene Käseherstellung werden demgegenüber stichprobenweise geprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung kontrolliert die Inspektionsstelle des BLW stichprobenweise, ob die Zulagen gemäss MSV in der Milchgeldabrechnung separat ausgewiesen und somit weitergeleitet worden sind.
Sofern die Inspektionsstelle anlässlich ihrer Überprüfung einen Verstoss gegen die MSV feststellt, werden die nötigen rechtlichen Schritte eingeleitet. Bezüglich der angesprochenen Vereinbarungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
2. Seit dem 1. Januar 2016 sind bei 643 risikobasierten Kontrollen 48 Fälle beanstandet und untersucht worden, bei welchen die Zulagen in den Milchgeldabrechnungen ungenügend ausgewiesen wurden. Davon mussten in 3 Fällen Verwarnungen ausgesprochen werden, welche jedoch durch zusätzliche Beanstandungen (insbesondere Auswirkungen auf die Zulagenhöhe) begründet waren. Praxisgemäss wird für die erste Widerhandlung gegen die Bestimmungen der MSV eine Verwarnung gemäss Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) verfügt. Abgaben bezüglich mangelnder Ausweisung der Zulagen mussten seit dem 1. Januar 2016 keine auferlegt werden. Abgaben sind praxisgemäss erst im dritten Wiederholungsfall nach vorangehender erstmaliger und letztmaliger Verwarnung geschuldet.
3. Die Zulagen müssen nach Artikel 6 Buchstabe b MSV in der Milchgeldabrechnung separat ausgewiesen werden. Da das BLW gestützt auf das LwG und die MSV demnach die Ausweisung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage über privatrechtliche Abmachungen zwischen Milchverwertern und Milchverwerterinnen und Produzenten und Produzentinnen nicht akzeptiert, resultierten in den letzten Jahren entsprechende Beanstandungen und Untersuchungen.
4. Das BLW wird die separate und damit transparente Ausweisung der Zulagen in den Milchgeldabrechnungen gemäss Artikel 6 Buchstabe b MSV im Rahmen seiner Vollzugsaufgaben, wie in der Antwort zu Frage 1 beschrieben, weiterhin überprüfen.
Antwort des Bundesrates.