Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler
18.4209 · Motion · 2018-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, den elektronischen Ausgleich zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern bzw. ihren Verbänden derart zu erleichtern, dass bezüglich Versicherungspflicht des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), Wohnsitzfragen, stationären Anteilen, Doppelversicherungen und korrekter Prämienberechnung möglichst tagesaktuell korrekte Entscheide gefällt werden können. Der grosse bürokratische Aufwand und die grosse Fehleranfälligkeit der heutigen Situation sollen minimiert werden. Ein angemessener Datenschutz ist zu gewährleisten.
Begründung
Der Bundesrat hat erfreulicherweise zugesagt, die Überprüfung der Versicherungspflicht KVG durch die Kantone bzw. die Einwohnerdienste administrativ zu erleichtern (Antwort auf Motion Brand 18.3765). Im Vordergrund steht eine elektronische Abfragemöglichkeit der Einwohnerdienste in den Kantonen bei den Versicherern bzw. ihren Verbänden. Wichtig wäre es aber ebenfalls, den erleichterten elektronischen Austausch zur Frage des Wohnsitzes und zur Verhinderung von Doppelversicherungen usw. zu ermöglichen. Stimmt nämlich der Wohnsitz bzw. Wohnkanton nicht oder liegen Doppelversicherungen vor, sind Fehler bei der Prämie und je nach Situation beim stationären Anteil der Kantone vorprogrammiert. Die heutige Situation ist unbefriedigend, weil die elektronischen Möglichkeiten für schlanke und verlässliche bzw. tagesaktuelle Lösungen nicht zur Anwendung gelangen. Dies führt zu hohem bürokratischem Aufwand vorweg aufseiten der Kantone, aber auch der Krankenversicherer.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat die Motion Brand 18.3765 zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht angenommen. Sie sieht vor, dass die Einwohnerdienste der Gemeinden sich via elektronischen Datenaustausch an die Krankenversicherer wenden können. Zudem erfolgt die Weitergabe der Daten nur in eine Richtung: Nur die Einwohnerdienste können Informationen bei den Krankenversicherern einholen. Der Bundesrat hat verlangt, dass die Versichererverbände von diesem Datenaustausch ausgeschlossen werden, denn sie sind keine mit der Durchführung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) betrauten Organe.
Im Gegensatz zur Motion Brand sieht die Motion Hess Lorenz einen gegenseitigen Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern vor. Ausserdem wird der Anwendungsbereich des elektronischen Datenaustausches auf Wohnsitzfragen, Doppelversicherungen, die Berechnung des kantonalen Anteils an stationären Behandlungen sowie die Prämienberechnung erweitert. Es wird somit besonders wichtig, für die Wahrung der überwiegenden privaten Interessen der Versicherten zu sorgen.
Es ist festzuhalten, dass die Kantone und die Krankenversicherer bereits im Bereich der Prämienverbilligung Daten austauschen (Art. 65 Abs. 2 KVG). Folglich ist der Bundesrat einverstanden, den Informationsaustausch zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern zu erleichtern. Zu diesem Zweck schafft er die für diesen elektronischen Datenaustausch erforderlichen gesetzlichen Grundlagen, wobei er den Schutz der Interessen der Versicherten gewährleistet. Da die Versichererverbände keinen Zugriff auf die persönlichen Versichertendaten haben dürfen, müssen sie vom Datenaustausch ausgeschlossen werden.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.