Lexipedia

18.4278 · Interpellation · 2018-12-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Seit einiger Zeit tauchen in der Schweiz ausländische direkt lizenzierende Agenturen für Auftritte von Musikerinnen und Musikern an Schweizer Konzerten auf. Bei "direkt" lizenzierten Konzerten muss der Konzertveranstalter die Aufführungsrechte ganz oder teilweise über die Agentur erwerben und kann nicht wie gewohnt sämtliche Rechte bei der Suisa einholen. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Aktivitäten von Agenturen im Bereich der Direktlizenzierung von Konzerten in der Schweiz legal sind?

2. Stellt der Markteintritt dieser Agenturen eine unerlaubte Geltendmachung von Rechten im Sinne von Artikel 70 URG dar?

3. Für die Veranstalter bedeutet diese Entwicklung mehr Aufwand und höhere Kosten. Durch die Direktlizenzierung entziehen sich die Agenturen der Angemessenheitskontrolle durch die ESchK, welche die Veranstalter vor überhöhten Kosten schützt. Welche Lösungen gäbe es, um dieser Mehrbelastung der Veranstalter entgegenzuwirken?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. In der Schweiz steht die Verwertung von Aufführungsrechten für Konzerte unter Bundesaufsicht. Die Geltendmachung von Aufführungsrechten bedarf deshalb einer Bewilligung des Bundes. Die Suisa verfügt über eine solche Bewilligung und lizenziert Konzerte.

Der Konzertmarkt und damit zusammenhängende Geschäftsmodelle haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Es entstanden internationale Grosskonzerne, welche sich von den Künstlerinnen und Künstlern Rechte abtreten lassen und die verschiedenen Aufgaben vom Agenten bis hin zur Konzertveranstaltung unter einem Dach vereinigen. Auch wenn ein solcher internationaler Grosskonzern für seine Tätigkeit nicht über eine Bundesbewilligung verfügt, muss noch nicht zwingend eine unerlaubte Geltendmachung von Rechten vorliegen. Es ist beispielsweise denkbar, dass auf eine Lizenzierung durch ein solches Unternehmen gar nicht Schweizer Recht zur Anwendung kommt.

Bei der unerlaubten Geltendmachung von Rechten handelt es sich um einen Straftatbestand, der von Amtes wegen verfolgt wird. Hat das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in einem spezifischen Fall eine unerlaubte Geltendmachung von Rechten vorgenommen wird, wird es eine entsprechende Untersuchung eröffnen.

3. Das Urheberrecht hat nicht den Zweck, Marktteilnehmer vor etwaig überhöhten Kosten zu schützen. Das Urheberrecht schützt vielmehr Werke der Literatur und Kunst beziehungsweise deren Urheber sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte. Gegen überhöhte Kosten kann hingegen mittels des Kartellgesetzes (KG, SR 251) vorgegangen werden, sofern die betroffene Agentur hierdurch eine marktbeherrschende Stellung missbraucht oder an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligt ist. Veranstalter können sich in diesen Fällen kartell- und zivilrechtlich gegen überhöhte Kosten zur Wehr setzen.

Antwort des Bundesrates.