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18.4362 · Motion · 2018-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das ZGB so zu ändern, dass die brachialen*) Methoden des letzten Jahrhunderts wie Lobotomie, Leukotomie und Elektroschock, die zur Behandlung von psychisch kranken Patienten eingesetzt werden und keineswegs einen Heilerfolg aufweisen, nicht mehr angewandt werden dürfen.

Begründung

Wir sind mittlerweile auch in der Heilkunst im 21. Jahrhundert angelangt, und die medizinischen und neurologischen Wissenschaften sind weit fortgeschritten, und die Erkenntnisse zeigen, dass eine Zerstörung von Teilen des Gehirns, des weitaus komplexesten Organs eines menschlichen Körpers, durch Lobotomie, Leukotomie oder Elektroschock nicht mehr akzeptiert werden darf. Diese Behandlungsmethoden des letzten Jahrhunderts fügen dem Patienten irreversible Schäden zu, die ihn zu einem "roboter-ähnlichen, kontrollierbaren Individuum mit abgestumpften Gefühlen und ohne Fantasie" machen (Aussage von Psychiater Walter Freeman).

In der Öffentlichkeit glaubt man, dass solche Methoden heute längst der Vergangenheit angehören. Das ist aber nicht bei all diesen Methoden der Fall, denn mittlerweile wird Elektroschock bereits wieder unter neuem Namen "Elektrokrampftherapie" eingesetzt. Aber der Strom ist immer noch derselbe, auch wenn der Patient unter Narkose steht. Dem Patienten wird mit bis zu 460 Volt ein Strom von bis 0,9 Ampere durchs Gehirn geführt, und die Zerstörung ist auch heute genauso wie im letzten Jahrhundert.

Von etablierten Methoden kann da nicht gesprochen werden, denn das Resultat solcher Behandlungen ist Gedächtnisverlust, Desorientierung, Verwirrung und irreversible Zerstörung von Tausenden von Hirnzellen ohne wirklichen Heilerfolg.

*)Brachial: Allgemeinsprachlich steht brachial für "handgreiflich, mit roher Körperkraft", im übertragenen Sinn für "skrupellos, bedenkenlos, rücksichtslos" oder auch "gewaltig".

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann die Bedenken des Motionärs hinsichtlich der von ihm genannten Behandlungsmethoden nachvollziehen. Die Bilder, welche mit den genannten Therapieformen Lobotomie, Leukotomie und Elektroschock assoziiert werden, lösen Betroffenheit aus.

Die Erarbeitung von Empfehlungen, unter welchen Voraussetzungen eine Therapiemethode wirksam ist und bei welchen Patientinnen und Patienten sie angewendet werden soll, obliegt den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften. Der Bundesrat vertritt die Meinung, dass in der Beurteilung medizinischer Behandlungen ebenso die Wahrung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und ethische Aspekte einfliessen müssen. Zudem muss bei der individuellen Therapieentscheidung stets das Wohl der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten im Zentrum stehen, und Nutzen und Risiken einer Therapieform müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Bei der im Motionstext erwähnten Lobotomie resp. Leukotomie handelt es sich um einen veralteten Eingriff zur Behandlung von Menschen mit einer psychiatrischen Erkrankung, der in der Schweiz nicht mehr vorgenommen wird, da er nicht mehr dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften entspricht. Eine heutzutage durchgeführte Lobotomie resp. Leukotomie stellte eine schwere Körperverletzung dar und hätte eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung zur Folge. Faktisch kommt dies einem Verbot gleich.

Die Elektrokrampftherapie oder Elektrokonvulsionstherapie (EKT) hingegen ist eine international etablierte Therapieform, welche auch in der Schweiz bei Patientinnen und Patienten mit schweren Depressionen eingesetzt wird. Dabei hat die heutige Anwendung mit der brachialen Form der Therapie, wie sie früher angewendet wurde, nichts gemein. Den Patientinnen und Patienten wird vorab ein entspannendes Mittel verabreicht, welches die Muskeln erschlaffen lässt und Zuckungen verhindert. Jede Behandlung wird minutiös überwacht. Die EKT wird zudem nur nach strenger Indikationsstellung und nicht als Erstlinientherapie eingesetzt, sondern nur dann, wenn Patientinnen und Patienten unzureichend auf antidepressive Medikamente und Psychotherapie ansprechen. Für eine EKT braucht es das explizite Einverständnis der Patientin oder des Patienten. Das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen bei der Therapieentscheidung ist stets gewahrt.

Falls die Durchführung einer Behandlung zu Beanstandungen durch die betroffene Person oder deren Angehörige führt, ist es die Aufgabe der Kantone, entsprechende Schritte einzuleiten. Die zuständigen Aufsichtsbehörden (Gesundheitsdirektionen, Kantonsärzte) sind verantwortlich für die Aufsicht über die Ärzteschaft. Sollte ein Arzt oder eine Ärztin veraltete und nicht mehr dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechende Therapien anwenden, so haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die Pflicht, Disziplinarmassnahmen bis hin zu einem definitiven Berufsausübungsverbot zu ergreifen. Auch droht eine strafrechtliche Verfolgung, sollte die Behandlung zu einer Körperverletzung oder gar zum Tode führen (Art. 122ff. StGB). Der Bundesrat hat keine Kenntnisse von entsprechenden Fällen in Bezug auf die Anwendung der EKT.

Aufgrund der genannten Gründe ist eine entsprechende Anpassung des Bundesrechts nicht angezeigt. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) als Kodifikation der zentralen Teile des schweizerischen Privatrechts würde dafür ohnehin keinen geeigneten Anknüpfungspunkt bieten. Auch bestehen auf Bundesebene keine bereichsspezifischen Gesetzgebungen wie z. B. das Heilmittelgesetz, in die ein Verbot der angeführten Therapien integriert werden könnte. Der Bundesrat begrüsst jedoch eine starke Aufsicht der zur Anwendung kommenden EKT durch die in den Kantonen zuständigen Stellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.