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Warum gilt die Kostenbefreiung für Schwangere erst ab der 13. Schwangerschaftswoche?

18.4372 · Interpellation · 2018-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Es wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1. Wieso gilt die Kostenbefreiung für Schwangere erst ab der 13. Schwangerschaftswoche?

2. Wie kommt es, dass die Kostenbefreiung genau ab der 13. Schwangerschaftswoche greift?

3. Wie ist es zu rechtfertigen, dass Schwangere vor der 13. Schwangerschaftswoche bei medizinischen Behandlungen als "krank" und nicht als "schwanger" gelten?

4. Erachtet der Bundesrat die geltende Regelung als sinnvoll und gerecht?

5. Werden dadurch nicht Frauen, welche in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen wegen Komplikationen Behandlungen benötigen, gegenüber Frauen, bei denen die Schwangerschaft problemlos verläuft, benachteiligt?

Begründung

Aktuell dürfen Versicherer laut dem Krankenversicherungsgesetz (KVG), Artikel 64 Absatz 7b, für Leistungen, "die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden", keine Kostenbeteiligung erheben. Das erscheint weder logisch noch gerecht, liegt doch eine Schwangerschaft nicht erst nach drei Monaten vor. Schwanger ist man ab der ersten Woche, auch wenn Schwangerschaften in der Regel erst nach rund einem Monat "erkannt" werden. Durch die heutige Regelung werden Frauen, welche in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen wegen Komplikationen Behandlungen benötigen, gegenüber Frauen, bei denen die Schwangerschaft problemlos verläuft, benachteiligt. Ganz besonders für Frauen, welche eine Fehlgeburt innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen erleiden, scheint die heutige Regelung mehr als unbefriedigend zu sein. Denn neben dem seelischen und zum Teil auch physischen Leid, das mit einer Fehlgeburt einhergeht, müssen sie sich auch noch an den damit einhergehenden medizinischen Kosten beteiligen. Da fast jede fünfte Schwangerschaft in einem Frühabort endet, erscheint die aktuelle Regelung insbesondere gegenüber von einer frühen Fehlgeburt betroffenen Frauen als ungenügend.

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Der Gesetzgeber hat für den Beginn der Befreiung von der Kostenbeteiligung explizit die 13. Schwangerschaftswoche gewählt. Begründet wurde dies damit, dass Schwangerschaften oft erst nach einigen Wochen festgestellt werden. Die gewählte Regelung verhindert, dass Leistungen, auf denen der Versicherer die Kostenbeteiligung bereits erhoben hat, nachträglich von der Kostenbeteiligung befreit werden müssen. Zudem lehnt sich die heutige Regelung an die medizinische Einteilung der Schwangerschaften in ein erstes (1. bis 13. Schwangerschaftswoche), zweites (14. bis 26. Schwangerschaftswoche) und drittes (27. bis 39. Schwangerschaftswoche) Trimenon an (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 11. Februar 2013 im Rahmen der Arbeiten zur parlamentarischen Initiative Maury Pasquier 11.494, "Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung", unter https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/2459.pdf, 2462).

4./5. Mit der heutigen Regelung werden Behandlungen von Komplikationen in den ersten zwölf Wochen wie Spontanaborte oder Eileiterschwangerschaften nicht von der Kostenbeteiligung befreit. Es ist korrekt, dass Frauen, welche in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen wegen Komplikationen Behandlungen benötigen, gegenüber Frauen, bei denen die Schwangerschaft problemlos verläuft, in Bezug auf die Erhebung der Kostenbeteiligung weiterhin benachteiligt sind. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Beginn der Schwangerschaft erst im Nachhinein festgestellt werden kann und der Versicherer allenfalls bereits Kostenbeteiligungen auf Behandlungen erhoben hat, wenn er von der Schwangerschaft erfährt. Eine nachträgliche Befreiung von der Kostenbeteiligung auf Behandlungen während den ersten zwölf Schwangerschaftswochen würde daher zu unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand führen.

Eine Änderung der heutigen Regelung bedürfte einer Anpassung von Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Antworten auf die beiden Interpellationen Maury Pasquier 18.4167 und Piller Carrard 18.4248.

Antwort des Bundesrates.

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