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18.4375 · Motion · 2018-12-14

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen - im Rahmen des Möglichen - ab 2020 ein E-Voting-System zur Verfügung zu stellen. Dieses System muss der öffentlichen Hand gehören und ein Open-Source-Programm sein. Der Bund kann dazu entweder sein eigenes System entwickeln oder ein bereits bestehendes E-Voting-System auf Open-Source-Basis übernehmen und weiterentwickeln.

Begründung

Am 28. November 2018 teilte der Kanton Genf mit, dass er sein E-Voting-System ab 2020 nicht mehr weiterentwickeln und auch nicht mehr betreiben wird. Es kam zu dieser Entscheidung, da sowohl die Kantone, die das Genfer System nutzen, als auch die Bundeskanzlei es ablehnten, sich gemeinsam an den Investitionen und Betriebskosten zu beteiligen, die notwendig sind, um ein extrem hohes Sicherheitsniveau der Wahlen im Internet aufrechtzuerhalten. Durch die Einstellung des Genfer Systems verliert die Schweiz das einzige E-Voting-System auf Open-Source-Basis, das von der öffentlichen Hand betrieben wird. Das heute verfügbare Konkurrenzsystem ist das der Post. Es beruht auf einer Anwendung, die einer spanischen Privatgesellschaft (Scylt) gehört, deren Gelder aus Nordamerika stammen.In einem so sensiblen Bereich wie der Ausübung politischer Rechte ist es sicherlich unerlässlich, dass das E-Voting-System die individuelle und universelle Verifizierung sicherstellt. Es ist aber genauso wichtig, dass es sich um ein Open-Source-Programm handelt und sich dieses in der öffentlichen Hand befindet. Die entscheidende Aufgabe, die Wahlen durchzuführen, sollte keiner Privatgesellschaft anvertraut werden, die auf Grundlage eines geheimen Quelltextes operiert. Das wäre ein zu grosses Risiko für die Demokratie. Es wäre zum Beispiel undenkbar, dass die Migros oder die Securitas die Organisation der Abstimmungen und der Wahlen, den Transport der Urnen und die Auszählung der Stimmzettel durchführen würden.Es scheint daher vordringlich zu sein, dass der Bundesrat (über die Bundeskanzlei) schnell und entschlossen handelt, damit die Kantone und der Bund zusammengebracht werden und das Genfer E-Voting-System in einer noch zu definierenden Weise wiederaufgenommen wird. In jedem Fall muss dies in Zusammenarbeit mit den Kantonen geschehen und derart gestaltet werden, dass die Kontinuität eines bewährten Systems der öffentlichen Hand auf Open-Source-Basis gewährleistet werden kann.Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Haltung der Bundeskanzlei, die sich immer für die Existenz zweier konkurrenzierender E-Voting-Systeme ausgesprochen hat. Ausserdem wird es durch solch eine Dynamik möglich, der Kritik am E-Voting entschieden entgegenzuwirken, die sich daran stört, dass solch eine wichtige Aufgabe trotz des möglichen Risikos der Manipulation oder des Datenmissbrauchs dem Privatsektor übertragen wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass die Ausübung der politischen Rechte ein sensibler Bereich ist. Bei der Ausgestaltung der elektronischen Stimmabgabe haben deshalb Sicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit oberste Priorität. In wessen Eigentum das System für die elektronische Stimmabgabe steht, ist für die Erfüllung der Sicherheits- und Transparenzanforderungen aus Sicht des Bundesrates nicht entscheidend (vgl. dazu die Stellungnahmen des Bundesrates zur Motion Darbellay 15.3492 und zur Interpellation Levrat 15.3634). Die Kantone sind für die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge zuständig und tragen die Verantwortung für die Zuverlässigkeit des Verfahrens. Sie müssen auch bei der elektronischen Stimmabgabe alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergreifen, damit der Urnengang korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden kann (Art. 27j der Verordnung über die politischen Rechte, VPR, SR 161.11). Die Kantone können für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein eigenes System betreiben oder das System eines anderen Kantons oder eines privaten Unternehmens nutzen (Art. 27kbis Abs. 1 Bst. b VPR). Die Durchführung des Urnengangs inklusive der Auszählung bleibt ein hoheitlicher Akt, auch wenn bei der elektronischen Stimmabgabe wie bei der brieflichen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beigezogen wird.Ein wirksames Mittel zur Erfüllung der Anforderungen an die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit, der Transparenz und der Sicherheit der elektronischen Stimmabgabe ist die Umsetzung der vollständigen Verifizierbarkeit. Sie gewährleistet, dass systematische Fehlfunktionen infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder Manipulationsversuchen im gesamten Ablauf der elektronischen Stimmabgabe erkannt werden. Das System der Schweizerischen Post wird momentan für den Einsatz mit vollständiger Verifizierbarkeit vorbereitet. Damit verbunden ist die Offenlegung des Quellcodes, die gemäss Artikel 7a der Verordnung der Bundeskanzlei (BK) über die elektronische Stimmabgabe (SR 161.116) zwingend erforderlich ist. Der öffentliche Zugang zum Quellcode stellt ein wichtiges Instrument dar, um ein System zur elektronischen Stimmabgabe unabhängig von einem konkreten Urnengang öffentlich zu prüfen. Die Öffentlichkeit soll Einsicht in die Ausgestaltung der Systeme erhalten, und unabhängige Fachkreise sollen zu konstruktiven Beiträgen für die technische Umsetzung und Entwicklung der Systeme eingeladen werden. Es ist nicht notwendig, die Systeme unter einer Open-Source-Lizenz zur Verfügung zu stellen.Der Bundesrat ist überzeugt, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen wirksame Instrumente zur Verfügung stellen, damit die öffentliche Hand bei der elektronischen Stimmabgabe die vollständige Kontrolle ausüben kann. Dies wird auch mit den vorgesehenen Anpassungen der Rechtsgrundlagen gewährleistet (abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen (bis Mai 2019, danach: Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018) > BK).